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Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG)
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:12.10.2023
Drucksache:20/6520 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7631 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Im Zuge der Beschlussempfehlung wurde noch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz verlängert.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung des Schutzes der Kollektivinteressen von Verbraucherinnen und Verbrauchern durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828. Hierfür wird die Einführung von zwei Arten von Verbandsklagen vorgesehen: Unterlassungsklagen zur Beendigung von verbraucherrechtswidrigen Geschäftspraktiken und Abhilfeklagen zur Durchsetzung von Verbraucherrechten. Die Lösung sieht die Schaffung von Regelungen für Abhilfeklagen in einem eigenen Stammgesetz vor, das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), in das auch die bestehenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Musterfeststellungsklage integriert werden. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund 
Die Richtlinie (EU) 2020/1828 zielt darauf ab, den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher unionsweit zu stärken und die unterschiedlichen Regelungen für kollektiven Rechtsschutz in den EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Die Richtlinie ist bis zum 25. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 25. Juni 2023 anzuwenden. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten in Höhe von bis zu rund 700.000 Euro pro Jahr beim Bundesamt für Justiz für zusätzlichen Personalbedarf und IT-Sachkosten in Variablehöhen für die Jahre 2023 bis 2025. Ein Ausgleich der Mehrbedarfe soll im Einzelplan 07 erfolgen. Für die Länder werden Entlastungen angenommen, da der zusätzliche Aufwand durch eine höhere Zahl von Verbandsklagen durch eine prognostizierte Entlastung um etwa 21.000 Individualverfahren pro Jahr kompensiert wird. 
 
Inkrafttreten 
Das Gesetz soll überwiegend am 25. Juni 2023 in Kraft treten. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet, um die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Zudem wird erwartet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nach Einführung der Abhilfeklage teilweise auf Individualklagen verzichten, was zu einer Entlastung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten führt. Weiterhin bleiben die materiellen Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmerinnen und Unternehmern unberührt. 
 
Maßnahmen 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind: 
 
1. Einführung der Abhilfeklage, mit der Verbraucherverbände Leistungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen Unternehmerinnen und Unternehmer gerichtlich durchsetzen können. 
2. Schaffung eines Abhilfeverfahrens, das mehrstufig ist, einschließlich der Möglichkeit eines Vergleichs und der Bestellung eines Sachwalters zur Abwicklung. 
3. Integration der bestehenden Regelungen der Musterfeststellungsklage in das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). 
4. Erweiterung des Klageregisters beim Bundesamt für Justiz zu einem Verbandsklageregister, das sowohl für Musterfeststellungs- als auch Abhilfeklagen zuständig ist. 
 
Stellungnahmen 
Der Nationale Normenkontrollrat hat eine Stellungnahme abgegeben, in der die Darstellung der Regelungsfolgen als nachvollziehbar und methodengerecht bewertet wird. Es wird keine Einwände gegen die Regelungen erhoben. Die Stellungnahme umfasst eine detaillierte Prüfung des Regelungsentwurfs mit einer Zusammenfassung des jährlichen Erfüllungsaufwands, der sich aus der Einführung der Abhilfeklage ergibt. Insbesondere werden Entlastungen der Bürgerinnen und Bürger durch eine Verringerung der Notwendigkeit von Individualklagen und entsprechenden Kosteneinsparungen hervorgehoben. Für die Wirtschaft wird im Saldo ebenfalls eine Entlastung angenommen, während für die Verwaltung auf Bundesebene Mehraufwand entsteht. Eine gesonderte nationale Evaluierung des Umsetzungsgesetzes ist neben der vorgesehenen Evaluierung durch die Europäische Kommission nicht vorgesehen.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:23.04.2023
Erste Beratung:27.04.2023
Abstimmung:07.07.2023
Drucksache:20/6520 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7631 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 10.05.2023 im Ausschuss für Recht statt.

Die Anhörung zur Umsetzung der EU-Verbandsklage-Richtlinie in deutsches Recht durch den Bundestag hat bereits stattgefunden. Hier sind die wichtigsten Informationen und die Kernpunkte der Argumentation der eingeladenen Sachverständigen: 
 
Alexander Bruns von der Universität Freiburg sieht im Gesetzentwurf den Willen, eine ausgewogene Lösung zu finden, empfiehlt jedoch Klarstellungen und Überarbeitungen. Ein früheres Opt-in für Verbraucher hält er für vorteilhaft und schlägt eine Frist vor, die mit dem Beginn der mündlichen Verhandlung endet. 
 
Caroline Meller-Hannich von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg unterstützt grundsätzlich Abhilfeklagen, warnt jedoch davor, die Klagemöglichkeiten für Verbände durch unnötige Hürden zu erschweren. 
 
Peter Röthemeyer, Richter und Ministerialbeamter a.D., findet das Kernanliegen der Richtlinie im Gesetzentwurf sachgerecht umgesetzt, sieht jedoch Verbesserungsbedarf bei der Klagebefugnis und dem rechtlichen Gehör für Betroffene. 
 
Peter Allgayer, Richter am Bundesgerichtshof, äußert Bedenken hinsichtlich der Umsetzungsspielräume der EU-Richtlinie und warnt vor möglichen Fehlentwicklungen bei der Klageberechtigung und der Drittfinanzierung. 
 
Anne Löhner, Rechtsanwältin aus München, hält den Ausgleich der verschiedenen Interessen im Entwurf für gelungen, aber vom Erfolg der Verbandsklage abhängig von der Modernisierung der Justiz. 
 
Roland Stuhr vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht in einigen Regelungen des Gesetzentwurfs Verbesserungsbedarf, um das Potenzial der Verbandsklage voll auszuschöpfen, und spricht sich für ein spätes Opt-in aus. 
 
Michael Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen unterstützt ebenfalls ein spätes Opt-in, um möglichst viele Betroffene für die Verbandsklage zu gewinnen. 
 
Beate Gsell, Professorin an der Ludwig-Maximilians-Universität München und Richterin am Oberlandesgericht München, bewertet das Abhilfeklagemodell als unattraktiv und unzureichend zur Entlastung der Justiz; sie kritisiert zudem administrative Hürden und funktionale Mängel des Entwurfs. 
 
Mari Weiß, Richterin und Sprecherin des Bundesvorstands der Neuen Richtervereinigung (NRV), moniert, dass der Entwurf nicht die Zielsetzung erfüllt, Verbraucherrechtsverletzungen effektiv zu bereinigen und spricht sich für eine stärkere Breitenwirkung aus. 
 
Stephan Wernicke, Chefjustitiar der Deutschen Industrie- und Handelskammer, sieht den Entwurf kritisch hinsichtlich des Schutzes von Unternehmen vor missbräuchlichen Klagen und fordert Anpassungen, darunter ein früheres Opt-in. 
 
Die Sachverständigen begrüßen mehrheitlich die Einführung der Verbandsklage, sehen jedoch an verschiedenen Punkten Verbesserungsbedarf und fordern Nachbesserungen des Gesetzentwurfs, um die Effektivität und Praxistauglichkeit zu steigern.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:145/23
Eingang im Bundesrat:31.03.2023
Erster Durchgang:12.05.2023
Abstimmung:29.09.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt