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Änderung des Energiesicherungsgesetzes / Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:26.06.2023
Drucksache:20/5993 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6455 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Krisenvorsorge und der Instrumente zur Krisenbewältigung in der Energieversorgung angesichts des verschärften Energiemarktes durch den Angriff Russlands auf die Ukraine. Die Lösung sieht vor, das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) um die Möglichkeit zu erweitern, Vermögensgegenstände von Unternehmen unter Treuhandverwaltung zur Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit zu übertragen. Für fusionskontrollfreie Übertragungen von Vermögensgegenständen wird zusätzlich das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen angepasst. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund 
Die Vorgeschichte des Gesetzentwurfs steht im Zusammenhang mit dem Angriff Russlands auf die Ukraine, der die Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft hat. Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit sollen nun neue Handlungsmöglichkeiten geschaffen werden, um die Energieversorgung sicherzustellen. 
 
Kosten 
Die Kosten für den Bundeshaushalt sind nicht vorhersehbar, da die Entschädigungszahlungen für die Übertragung von Vermögensgegenständen von deren Verkehrswert abhängen und keine haushaltsrechtliche Vorsorge getroffen werden kann. Für die Haushalte der Länder entstehen keine neuen Ausgaben. Es werden keine Einnahmen erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Weiterhin werden mit der Regelung neue erstinstanzliche Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes festgelegt, die zu einem Mehrbedarf an Personal- und Sachkosten führen werden, deren Höhe derzeit nicht näher beziffert werden kann. Es sind keine alternativen Maßnahmen ersichtlich, und eine Befristung des Gesetzes ist weder möglich noch sachgerecht. Der Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 14 sowie auch Nummer 16 des Grundgesetzes. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar und berührt keinen Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft sowie für die Verwaltung. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Gesetzentwurf betont die Bedeutung der Energieversorgungssicherheit für die Lebensqualität und Wirtschaftsstabilität. 
 
Maßnahmen 
 
- Einführung der Möglichkeit, Vermögensgegenstände von Unternehmen, die unter Treuhandverwaltung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 EnSiG stehen, mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz unter Berufung auf das Gemeinwohl zu übertragen. 
- Festlegung der Voraussetzungen für die Zustimmung des besagten Ministeriums in Verbindung mit dem Bundesministerium der Finanzen zur Übertragung von Vermögensgegenständen, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung. 
- Definition der zweckgerichteten Verwendung übertragener Vermögensgegenstände an Private zur dauerhaften Sicherstellung der Energieversorgung. 
- Anhörungspflicht des Eigentümers des betroffenen Unternehmens vor Vermögensübertragung unter Berücksichtigung relevanten Verwaltungsverfahrensrechts. 
- Regelung zu Entschädigungen dem Grunde und der Höhe nach, basierend auf dem Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstandes. 
- Bestimmung der Fälligkeit von Entschädigungen und Gewährleistung einer schnellen, effektiven Handlungsfähigkeit durch sofortige Vollziehbarkeit der Übertragungen. 
- Festlegung des Bundesverwaltungsgerichts als erste und letzte Instanz für Rechtsbehelfe gegenüber der Übertragung von Vermögensgegenständen. 
- Regelung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung im erst- und letztinstanzlichen Verfahren. 
- Anpassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, um Treuhandverwaltungen und Enteignungen nach EnSiG von der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle auszunehmen, einschließlich der neu eingeführten Maßnahmen nach §§ 17a und 17b EnSiG. 
- Schnelle Umsetzbarkeit des Gesetzes direkt am Tag nach Verkündung, um das Instrument umgehend zur Verfügung stellen zu können. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:13.03.2023
Erste Beratung:17.03.2023
Abstimmung:20.04.2023
Drucksache:20/5993 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6455 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 27.03.2023 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

Die Anhörung im Bundestag bezog sich auf den Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Sachverständigen haben den Entwurf grundsätzlich begrüßt, jedoch auch detaillierte Anregungen und Kritikpunkte geäußert. 
 
Professor Till Patrik Holterhus von der Leuphana-Universität Lüneburg warnte vor einem Konflikt mit dem Grundgesetz und dem völkerrechtlichen Investitionsschutz bezüglich des vorgeschlagenen Paragrafen 17b, der eine Enteignungsentschädigung bei Übertragung von Vermögensgegenständen ausschließt, sofern es sich um ausländische oder von fremden Staaten beherrschte inländische juristische Personen handelt. 
 
Professor Patrick Abel von der Universität Passau kritisierte, dass das Energiesicherungsgesetz es ermöglicht, von einer Anhörung der betroffenen Unternehmen abzusehen, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand verursache. Er hält diese Regelung aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für die Unternehmen für unverhältnismäßig und plädiert für eine Streichung dieser Ausnahme. 
 
Hermann Müller von der Anwaltskanzlei CMS Hasche Sigle betrachtete das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den neuen Paragrafen 17b positiv, da durch ein Bieterverfahren eine Entschädigungshöhe zu Marktbedingungen ermittelt werde. Er findet dieses Vorgehen sinnvoll und zweckmäßig. 
 
Maximilian Rinck, Abteilungsleiter Handel und Beschaffung beim Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft, unterstützte die Erweiterung des staatlichen Handlungsrahmens, wies jedoch auf mögliche Vermögensschäden bei Bilanzkreisverantwortlichen hin und empfahl Klarstellungen im Gesetzeswortlaut. 
 
Professor Henning Vöpel vom Centrum für Europäische Politik der Stiftung Ordnungspolitik billigte die Gesetzesänderungen, merkte jedoch an, dass eine Rückführung übertragener Vermögensgegenstände an den privaten Kapitalmarkt geregelt werden sollte, um negative Auswirkungen auf Investoren und die marktwirtschaftliche Ordnung zu vermeiden. 
 
Ines Schwerdtner, Gründerin der Bewegung „Genug ist Genug“ und Chefredakteurin des Jacobin-Magazins, betonte, dass die Energieversorgung am besten durch Unternehmen in öffentlicher Hand oder Gemeineigentum gesichert werden kann. Sie hinterfragte, warum der Bund nicht weiterhin zuständig sein sollte, und stellte das Allgemeinwohl über private Interessen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Eingang im Bundesrat:21.04.2023
Abstimmung:12.05.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt