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Änderung der Strompreisbremse/Gaspreisbremse

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:26.04.2023
Drucksache:20/5994 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6216 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung in Frage kommenden Personen oder Institutionen im Rahmen der bereits bestehenden Strompreisbremse (StromPBG) und Erdgas-Wärme-Preisbremse (EWPBG) um juristische Personen des Privatrechts zu erweitern. Hierdurch soll insbesondere der externe Sachverstand genutzt werden, um eine zeitkritische und sachgerechte Umsetzung der Gesetze zu ermöglichen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). 
 
Hintergrund 
Der Hintergrund des Gesetzentwurfs besteht darin, dass die Prüfbehörde, die im Rahmen der beiden Gesetze zur Preisbremse im Energiebereich, umfangreiche und komplexe Aufgaben zu bewältigen hat, durch die Einbindung juristischer Personen des Privatrechts unterstützt werden soll. Damit soll der Sachverstand von außen stärker genutzt werden können. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen voraussichtlich Haushaltsausgaben von 22 bis 25 Millionen Euro, die vom neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen werden sollen. Für die Haushalte der Länder und Kommunen entstehen keine neuen Ausgaben. Über die Höhe der Einnahmen gibt es im Text keine Angaben. 
 
Inkrafttreten 
Im vorgelegten Text gibt es keine Angaben zum Inkrafttreten des Gesetzes. 
 
Sonstiges 
Über die Eilbedürftigkeit des Entwurfs werden im Text keine spezifischen Angaben gemacht. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass eine zeitkritische Umsetzung der Gesetze als sachgerecht und erforderlich betrachtet wird, was implizieren könnte, dass eine zügige Umsetzung des Gesetzentwurfs angesteuert wird. 
 
Maßnahmen 
 
- Anpassung der Inhaltsübersicht im Strompreisbremsegesetz um die Überschrift des § 48a und entsprechende Änderung des alten § 48a zu § 48b. 
 
- Gesetzliche Definition der Prüfbehörde wird erweitert, um Aufgaben an juristische Personen des Privatrechts zu übertragen, die parallele Aufgabenwahrnehmung ist möglich. 
 
- Verlängerung bestimmter Fristen bis zum 31. Juli 2023 (unter anderem für Arbeitsplatzerhaltungspflicht und Boni- sowie Dividendenverbot). 
 
- Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Beleihung juristischer Personen mit den Aufgaben der Prüfbehörde (z.B. Feststellung von Höchstgrenzen, Überwachung der Abwicklung von Entlastungen, Prüfung der Arbeitserhaltungspflicht). 
 
- Voraussetzungen für die Beleihung: Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Managements, angemessene Ausstattung, Datenschutz und Geheimnisschutz. 
 
- Fachaufsicht über beliehene juristische Personen durch das BMWK oder delegierte Behörden. 
 
- Möglichkeit für das BMWK zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Anpassung der Beleihung. 
 
- Mehreren juristischen Personen des Privatrechts können durch Beleihung Aufgaben übertragen werden. 
 
- Änderung in Anlage 5 des StromPBG ermöglicht Meldung äquivalenter Absicherungsgeschäfte außerhalb der EEX. 
 
- Anpassungen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz entsprechend den Änderungen des StromPBG. 
 
- Inkrafttreten des Gesetzes ist am Tag nach der Verkündung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:13.03.2023
Erste Beratung:16.03.2023
Abstimmung:31.03.2023
Drucksache:20/5994 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/6216 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 27.03.2023 im Ausschuss für Klimaschutz und Energie statt.

In der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Klimaschutz und Energie am Montag, den 27. März 2023, wurden die geplanten Änderungen des Preisbremsegesetzes von Experten und Verbandsvertretern diskutiert. Hier sind die wichtigsten Punkte: 
 
Sebastian Bolay, von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), betont, dass die Durchführung der gesetzlichen Preisbremsen zu Rechtsunsicherheit und Ressourcenbindung in der Wirtschaft geführt habe. Er weist auf den Bedarf an Klärung verschiedener Aspekte hin, wie beispielsweise das Problem von Unternehmen, die über zwei Millionen Euro Beihilfen beantragen möchten. 
 
Wieland Lehnert, ein Rechtsanwalt, sieht das "Reparaturgesetz" grundsätzlich positiv, äußert jedoch Kritik an der vorgesehenen Einbeziehung privater juristischer Personen in die Aufgabenwahrnehmung der Prüfbehörde. Er plädiert für Ausschreibungsverfahren zur Gewährleistung von Auswahl, Interessenkonfliktvermeidung und Unabhängigkeit. 
 
Barbara Maria Lempp, vom Verband Deutscher Energiehändler, kommentiert die allgemein gute Lage im Energiemarkt, bemängelt jedoch staatliche Eingriffe, wie die Vorschriften zu erlaubten Erlösen und Gewinnen, welche den Markt verzerren würden. 
 
Ingbert Liebing, vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU), kritisiert den Abschöpfungsmechanismus zur Finanzierung der Strompreisbremse und fordert eine Beschränkung der Missbrauchstatbestände. Er plädiert zudem für höhere Sicherheitszuschläge für bestimmte Energiequellen und individuelle Vermarktungsregelungen für Anlagenbetreiber. 
 
Maximilian Rinck, vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), sieht noch Verbesserungsbedarf bei den Vorgaben zur Berücksichtigung von Absicherungsgeschäften, begrüßt jedoch die kurzfristigen Anpassungen zu Preissicherungsmeldungen. 
 
Carsten Rolle, vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), äußert, dass die Preisbremsen für viele nicht greifen würden und fordert, dass die Novelle der Regelungen noch nicht abgeschlossen werden solle, sondern man weiter auf EU-Ebene für Änderungen der beihilferechtlichen Bedingungen eintreten solle. 
 
Christine Wilckens, von den Kommunalen Spitzenverbänden, nennt drei konkrete Änderungsbedarfe: fehlende Rechtssicherheit für kommunale Beteiligungen, Probleme mit der Beantragungsfrist für Kommunen und den Appell, die Abschöpfung nicht zu verlängern. 
 
Die Anhörung zeigt, dass es breiten Diskussionsbedarf hinsichtlich der Ausgestaltung von Energiepreisbremsen gibt und Experten sowie Verbandsvertreter unterschiedliche Interessen und Bedenken zum Ausdruck bringen.