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11. Änderung des Weingesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:27.10.2023
Drucksache:20/6874 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7276 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
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Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die durch die Aufhebung der Verordnungen (EU) 2016/1149 und (EU) 2016/1150 entstehende Regelungslücke auf nationaler Ebene zu schließen. Dafür sieht der Entwurf vor, Ermächtigungsgrundlagen zu schaffen, um bundeseinheitliche Regelungen zu Beantragung, Bewilligung, Auszahlung, Kontrolle und Sanktionen im Rahmen einer Verordnung zu erlassen sowie die Länder zum Erlass landesspezifischer Detailvorschriften zu ermächtigen. Das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 
 
Hintergrund 
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Herauslösung der Regelungen zu EU-Interventionen im Weinsektor aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Überführung in die geänderte Form in die GAP-Strategieplanverordnung (Verordnung (EU) 2021/2115). Zusätzlich wurden die Verordnungen (EU) 2016/1149 und (EU) 2016/1150, die sich auf das Antrags-, Auszahlungs- und Kontrollverfahren für Unionsbeihilfen beziehen, aufgehoben, was ein Rechtsvakuum zur Folge hat, das auf mitgliedstaatlicher Ebene gefüllt werden muss. 
 
Kosten 
Haushaltsausgaben entstehen weder für den Bund noch für die Länder, da es sich um haushaltsneutrale Maßnahmen handelt. Es gibt keine Angaben zu erwartenden Einnahmen. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. 
 
Sonstiges 
Eine Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs wird nicht direkt erwähnt, jedoch ist die Änderungsmotivation aufgrund der ersatzlosen Streichung relevanter EU-Verordnungen und der Notwendigkeit, ein Rechtsvakuum zu vermeiden, implizit erkennbar. Weitere Aspekte umfassen, dass keine alternativen Lösungen zum Gesetzentwurf aufgezeigt werden und dass das Gesetz für die Auszahlung der Fördergelder erforderlich ist. Es besteht ferner Vereinbarkeit mit EU-Recht sowie völkerrechtlichen Verträgen und es wurden Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt. Außerdem wird erwähnt, dass keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung entsteht, keine messbaren Auswirkungen auf das Preisniveau zu erwarten sind und keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen vorliegen. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da es sich um die Durchführung einer dauerhaft angelegten unionsrechtlichen Regelung handelt. 
 
Maßnahmen 
- Erweiterung des Anwendungsbereichs des Weingesetzes durch einen neuen Regelungsgegenstand (§ 3b). 
- Gesetzliche Absicherung der Verteilungspraxis von Mitteln nach der Rebfläche durch Regelungen im Gesetz. 
- Vorababzug von 2 Millionen Euro für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. 
- Flexibilisierung für Bund und Länder zur Umschichtung der Mittel bei Mehr- oder Minderbedarf. 
- Schaffung einer neuen Ermächtigungsnorm für den nationalen Gesetzgeber (Orientierung am Hopfengesetz). 
- Anwendung der Ermächtigungsgrundlagen für Fördermaßnahmen im Weinsektor. 
- Ermächtigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zu ermächtigen. 
- Festhalten an einer Übergangsregelung, die Vorhaben nach dem bisherigen § 3b ermöglicht. 
- Ansetzen des Inkrafttretens des Gesetzes direkt nach Verkündung, um Auszahlungen für 2024 zu sichern und die Grundlage für nachfolgende Verordnungen zu bieten. 
 
Stellungnahmen 
Der Bundesrat hat zu dem Entwurf Stellung genommen und schlägt vor, in Artikel 1 nach Nummer 3 eine neue Nummer 3a einzufügen, um § 7 Absatz 1 des Weingesetzes zu ändern. Diese Änderung würde eine Verlängerung der Begrenzung von Neuanpflanzungen bis 2026 vorsehen. Begründet wird dies mit einem beobachteten Rückgang des Konsums und des Umsatzes deutscher Weine, weshalb die Begrenzung der Neuanpflanzungen dazu dienen soll, einem weiteren Preisverfall auf dem Fassweinmarkt entgegenzuwirken. 
 
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates zu und bezieht sich auf die EU-Vorgaben, welche Neuanpflanzungen auf 1% der Rebfläche beschränken und eine Reduzierung auf 0,3% erlauben, wenn dies zum Vorbeugen eines Überangebots notwendig ist. Die Bundesregierung unterstreicht diese Notwendigkeit mit einer Pressemitteilung des Deutschen Weininstituts, nach der ein deutlicher Rückgang beim Weinumsatz festzustellen sei und insbesondere inländische Anbieter gegenüber ausländischen Weinen Umsatzrückgänge zu verzeichnen hätten. Die weitere Begrenzung der Neuanpflanzungsgenehmigungen auf 0,3% wird somit als eine Maßnahme zur Verbesserung der Marktsituation gesehen.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:16.05.2023
Erste Beratung:25.05.2023
Abstimmung:22.06.2023
Drucksache:20/6874 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7276 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:140/23
Eingang im Bundesrat:31.03.2023
Erster Durchgang:12.05.2023
Abstimmung:29.09.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt