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Umsetzung des Vertrages zw. Deutschland und der Schweiz über die polizeiliche Zusammenarbeit

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:24.11.2023
Drucksache:20/8650 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8893 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Fortentwicklung und Erweiterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Polizei- und Zollbereich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es geht speziell um die Zusammenarbeit bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs durch die gegenseitige Gewährung von Vollstreckungshilfe zur Durchsetzung verhängter Geldsanktionen. Die Lösung besteht darin, die Zuständigkeiten und das Verfahren für ein- und ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen zu regeln und entsprechende Folgeänderungen in den betreffenden Gesetzen durchzuführen. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund: 
Es gibt eine Vorgeschichte zu diesem Gesetzentwurf, die auf den am 5. April 2022 in Berlin unterzeichneten Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zurückgeht. Dieser Vertrag wird nun mit dem Gesetzentwurf umgesetzt. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt entstehen einmalig IT-bezogene Sachkosten in Höhe von 710.000 Euro für das Jahr 2023. Ab dem Jahr 2024 belaufen sich die IT-bezogenen Mehrausgaben für jährliche Wartungs- oder Pflegekosten auf etwa 130.000 Euro pro Jahr. Zusätzlich entstehen personelle Mehrausgaben von rund 732.000 Euro für 2024 und ca. 1,9 Millionen Euro ab dem Jahr 2025. Der Mehrbedarf soll im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Für die Länder sind geringfügige Mehrausgaben zu erwarten. Einnahmen aus der Vollstreckung ausländischer Ersuchen kommen dem vollstreckenden Staat zu, genaue Einnahmenhöhen sind jedoch nicht angegeben. 
 
Inkrafttreten: 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges: 
Der Entwurf scheint nicht besondere Eilbedürftigkeit zu besitzen. Er ermöglicht Vereinfachungen im Vollstreckungshilfeverkehr und leistet einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16 der UN-Agenda 2030. Es gibt keine alternativen Regelungsvorschläge. Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Wirtschaft oder die Verbraucherpreise und weist keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen auf. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, da bereits Praxiserfahrungen berücksichtigt werden. 
 
Maßnahmen 
 
- Zuständigkeit für Vollstreckungshilfe und Übersendung amtlicher Schriftstücke liegt beim Bundesamt für Justiz (BfJ). 
- Ablehnung der Vollstreckung unter bestimmten Bedingungen (z.B. Verletzung des ordre public). 
- Unzulässigkeit der Vollstreckung bei nicht erfüllten Voraussetzungen des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags. 
- Regelungen zur Anhörung der betroffenen Person und Fristsetzung für die rechtliche Gehörgebung. 
- Bestimmungen für das Bewilligungsverfahren der Vollstreckung. 
- Örtliche Zuständigkeit für Gerichtsverfahren wird festgelegt. 
- Pflicht zur Rechtsbeistandschaft in Ausnahmefällen. 
- Festlegung des Verfahrens bei Einsprüchen gegen Bewilligungsentscheidungen. 
- Gerichtliches Verfahren im Anschluss an Einsprüche und Entscheidungen. 
- Spezifische Verfahrensregelungen für gerichtliche Entscheidungen gegen Jugendliche und Heranwachsende. 
- Möglichkeiten für Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen. 
- Spezielle Vorschriften für die Vollstreckung bei Jugendlichen und Heranwachsenden. 
- Regelungen zur Erzwingungshaft als Vollstreckungsmaßnahme. 
- Vorgaben zur Geldforderungsanpassung und Höchstmaßbegrenzung. 
- Ausführungen zur Vollstreckungsverjährung. 
- Bestimmungen zum Verfahren bei ausgehenden Ersuchen (Deutschland an Schweiz). 
- Verfahrensfestlegungen für inländische Vollstreckungsverjährung bei ausgehenden Ersuchen. 
- Ausschluss der Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen ausgehender Ersuchen. 
- Spezifikation der Auswirkungen des Gesetzes auf die Änderung anderer Gesetze (Gerichtskostengesetz, Justizverwaltungskostengesetz, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). 
 
Die vorgesehenen Maßnahmen beinhalten also konkrete Verfahrensregeln für die Vollstreckung von Entscheidungen, Zuständigkeitsregelungen, spezielle Vollstreckungsregelungen bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die Handhabung von Einspruch- und Beschwerdeverfahren sowie Anpassungen anderer relevanter Rechtsvorschriften. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:05.10.2023
Erste Beratung:12.10.2023
Abstimmung:19.10.2023
Drucksache:20/8650 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8893 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Rechtsausschuss18.10.2023Tagesordnung
Tagesordnung
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:373/23
Eingang im Bundesrat:18.08.2023
Erster Durchgang:29.09.2023
Abstimmung:24.11.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt