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Gesetz zur baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:23.08.2023
Drucksache:20/6422 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7245 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die bauliche Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes zu erleichtern. Dabei geht es insbesondere darum, tierhaltenden Betrieben den Umbau von Anlagen zur Nutztierhaltung zu vereinfachen, um eine artgerechte Tierhaltung gemäß den Kennzeichnungspflichten der Haltungsformen sicherzustellen. Die Lösung sieht vor, dass das Baugesetzbuch (BauGB) um eine Regelung ergänzt wird, die es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, gewerbliche Tierhaltungsanlagen so zu ändern, dass diese den Anforderungen an die Haltungsformen Frischluftstall, Auslauf/Weide oder Bio entsprechen. Es ist keine Information enthalten, von welchem Ministerium der Entwurf federführend ist, daher: Keine Angaben. 
 
Hintergrund 
Der Hintergrund des Gesetzentwurfs bezieht sich auf das Ziel der Bundesregierung, eine verbindliche Tierhaltungskennzeichnung einzuführen und tierhaltenden Betrieben bei der artgerechten Umstellung ihrer Nutztierhaltung zu unterstützen. Es gibt eine Vorgeschichte, in der gewerbliche Tierhaltungsanlagen durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in Städten und Gemeinden von 2013 im Außenbereich privilegiert waren, jedoch wurde dies für gewisse Anlagen, die nicht als landwirtschaftliche Betriebe gelten und bestimmte Umweltprüfungen erforderlich machen, eingeschränkt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine bereits vorhandene Regelung im Baugesetzbuch nicht ausreicht, um die bauliche Anpassung im Sinne der neuen Tierhaltungskennzeichnungsgesetz-Anforderungen zu erleichtern. 
 
Kosten 
Laut dem Entwurf entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für Bundeshaushalt, Länder und Kommunen. Einnahmen oder sonstige Kosten, auch für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme, werden nicht erwartet. Daher gibt es keine Angaben zu erwarteten Einnahmen. 
 
Inkrafttreten 
Es gibt keine konkrete Angabe im Text zum Termin des Inkrafttretens des Gesetzes, daher: Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf scheint keine Eilbedürftigkeit zu haben, da keine solchen Hinweise im Text vorhanden sind. Die Änderungen sollen zur Rechtssicherheit beitragen und vereinfachen die Handhabung des Bauplanungsrechts. Der Entwurf ist zudem im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, welche die Stärkung des Tierwohls verankert. Der Entwurf geht davon aus, dass keine demografischen Auswirkungen, gleichstellungspolitischen Auswirkungen oder Kostenüberwälzungen, die das Verbraucherpreisniveau betreffen, zu erwarten sind. Die Regelungen sind nicht befristet und es gibt keine Hinweise auf eine geplante Evaluierung des Gesetzes. 
 
Maßnahmen 
- Bauplanungsrechtliche Erleichterungen für die Änderung gewerblicher Tierhaltungsanlagen zur Umstellung auf tierwohlgerechte Haltungsformen (gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz). 
- Privilegierung für spezifische Haltungsformen: Frischluftstall, Auslauf/Weide und Bio; diese Klassifizierungen orientieren sich dynamisch am Tierhaltungskennzeichnungsgesetz. 
- Keine Änderung der Tierart im Zuge des Umbaus, außer es erfolgt ein Wechsel auf eine höhere Haltungsstufe (Verbesserung des Tierwohls). 
- Umbaumaßnahmen dürfen Höhe und Grundfläche der baulichen Anlage nur nach Maßgabe der notwendigen Anforderungen an die Haltungsformen erhöhen. 
- Keine Einrechnung von Auslaufflächen in die Grundfläche der baulichen Anlage. 
- Begrenzung der Grundflächenerweiterung auf das für die artgerechte Haltung erforderliche Maß unter Beibehaltung der zuvor zulässigen Höchsttierzahl. 
- Grundfläche definiert nach § 19 der Baunutzungsverordnung, basierend auf den Außenmaßen der baulichen Anlage. 
- Erleichterungen gelten ebenfalls für Rückbau und Errichtung eines Ersatzbaus unter bestimmten Voraussetzungen (keine stärkere Belastung des Außenbereichs oder Nachbarschaft). 
- Befreiungsmöglichkeit bei Bauvorhaben nach § 31 Absatz 2 BauGB, wenn Vorhaben den Anforderungen von Satz 1 entsprechen. 
- Klarstellung, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB unberührt bleibt. 
- Synchronisation des Inkrafttretens mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz, um zeitgleiche Anwendung zu gewährleisten. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:17.04.2023
Erste Beratung:20.04.2023
Abstimmung:16.06.2023
Drucksache:20/6422 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7245 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 08.05.2023 im Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen statt.

Die Anhörung im Bundestag zum Gesetzentwurf „Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes“ (20/6422) wurde von Experten größtenteils kritisiert. Es wurden verschiedene Sichtweisen und Bedenken zum Gesetzentwurf vorgetragen: 
 
Helmar Hentschke, von der Kanzlei Rechtsanwälte Hentschke & Partner, plädierte dafür, den Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes auszuweiten. Er schlug vor, auch Anlagen einbeziehen, die noch nicht errichtet wurden, aber bereits eine Genehmigung vorweisen. Hentschke wies auch auf potenzielle Probleme mit höheren Immissionen und rechtlichen Bedenken bezüglich geschützter Biotope hin. 
 
Martin Kamp, Referent und Leiter Immissionsschutz der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, äußerte Bedenken hinsichtlich der Unkonkretheit des Begriffs "Belastung" im Gesetzentwurf und möglicher Verunsicherung bei Genehmigungsbehörden. Er stellte infrage, warum für Umbauten, die Tierwohl verbessern sollen, höhere Anforderungen gestellt werden sollten als gesetzlich nötig. 
 
Bernd Düsterdiek, beim Dezernat Umwelt und Städtebau des Deutschen Städte- und Gemeindebunds, wies auf offene Fragen hinsichtlich der Beibehaltung kommunaler Steuerungsfähigkeit und dem Ziel, Bodenversiegelung zu vermeiden. Er betonte die Notwendigkeit, immissionsschutzrechtliche Probleme bei der Umsetzung zu beachten. 
 
Markus Altenhöner, Kreisdirektor und Kämmerer des Kreises Herford, lobte den Gesetzentwurf für den Ausgleich zwischen Interessen des Tierwohls, der Unternehmen und Verbraucher, ohne kommunale Belange zu missachten. Er betonte, dass die Anzahl der betroffenen Betriebe überschaubar sei und die vorgeschlagenen Anpassungen zu mehr Nachhaltigkeit und ohne Tierbestandreduktion führten. 
 
Nadine Schartz, verantwortlich für Umwelt und Klimaschutz, Bauen und Wohnen beim Deutschen Landkreistag, sprach sich für baurechtliche Erleichterungen aus, um Tierwohl zu steigern. Sie empfahl, auch Ersatzbauten im Gesetzesentwurf zu berücksichtigen, mahnte jedoch an, dass im Bereich Immissionsschutz eventuelle Anpassungen nötig sein könnten. 
 
Jens van Bebber, Schweinehalter aus Niedersachsen, und Jochen Dettmer, Vorstandssprecher von Neuland und Landwirt aus Sachsen-Anhalt, forderten ein Gesamtkonzept für den Umbau der Tierhaltung. Sie kritisierten den aktuellen Gesetzentwurf und die Tierhaltungskennzeichnung als nicht weitreichend genug und mahnten die Notwendigkeit für intensivere Forschung und Entwicklung an. 
 
Petra Nüssle, vom Deutschen Bauernverband, kritisierte den Gesetzentwurf als hinderlich, ohne eine klare Perspektive für Tierhalter zu bieten. Sie verwies auf steigende Fleischimporte aus Ländern mit geringeren Standards und regte an, die Haltungsstufe "Stall und Platz" aufzunehmen. 
 
Anne Hamester, von Provieh, lehnte den Gesetzentwurf ab und betonte, dass die Bedingungen des "Frischluftstalls" das Leiden der Schweine fördern und nicht ihr Wohlergehen. Sie forderte eine Ablehnung dieser Haltungsform und wies darauf hin, dass in Österreich vergleichbare Systeme verboten sind, da sie als tierquälerisch gelten. 
 
Die Stellungnahmen der Experten lassen erkennen, dass es verschiedene Ansätze und ernstzunehmende Bedenken zum aktuellen Gesetzentwurf gibt. Insbesondere die Vereinbarkeit von Tierwohl und Immissionsschutz sowie die praktische Umsetzung stellen zentrale Diskussionspunkte dar.