Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vertraglich vereinbarte Staatsleistung an den Zentralrat der Juden in Deutschland zu schaffen. Die Lösung des Problems ist die Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Änderung eines Vertrages vom 25. April 2023, welche in Form eines Bundesgesetzes erfolgen soll. Das federführend zuständige Ministerium für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Hintergrund:
Keine Angaben.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen durch den Vertrag Ausgaben in Höhe von 22 Millionen Euro jährlich. Zusätzliche Mittel in Höhe von 9 Millionen Euro für die Erhöhung der Staatsleistung stehen im Haushalt 2023 bereits zur Verfügung. Für die Jahre nach 2024 sollen die erforderlichen Mittel im Einzelplan 06 ausgeglichen werden. Hinweise auf erwartete Einnahmen gibt es nicht.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Aus dem Text geht hervor, dass der Bundesrat bereits beschlossen hat, keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf zu erheben. Für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie für die Verwaltung entstehen keine zusätzlichen Erfüllungsaufwände. Weiterhin entstehen auch keine Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme und es werden keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, erwartet.
Maßnahmen
- Vertragliche Grundlage für Zusammenarbeit mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland, der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
- Erhöhung der jährlichen Staatsleistung an den Zentralrat der Juden in Deutschland von 10 Millionen Euro auf 22 Millionen Euro, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2023.
- Ausgleich der hierfür erforderlichen Mittel im Einzelplan 06 für die Jahre ab 2024.
- Der Vertrag und die Anpassung der Staatsleistung bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages in Form eines Bundesgesetzes.
- Inkrafttreten des Vertrages am Tag des Inkrafttretens des zustimmenden Bundesgesetzes.
Stellungnahmen
Keine Angaben.