Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Fortführung der Erhebung der Filmabgabe, um die Leistungsfähigkeit der deutschen Filmwirtschaft zu erhalten. Die Lösung des Gesetzentwurfs besteht darin, die zum 31. Dezember 2023 auslaufenden Regelungen zur Filmabgabe bis zum 31. Dezember 2024 zu verlängern. Da das Gesetzentwurf von der Bundesregierung kommt, ist federführend die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zuständig.
Hintergrund
Die Filmabgabe wird aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und deren Nachwirkungen als unverzichtbar für die deutsche Filmwirtschaft angesehen. Die pandemiebedingte volatile Situation ermöglicht keine belastbaren Prognosen zur mittel- und langfristigen Entwicklung des deutschen Filmmarktes. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, die Erhebung fortzusetzen.
Kosten
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen durch dieses Gesetz keine Haushaltsausgaben. Es wurden keine Angaben zu erwartenden Einnahmen gemacht.
Inkrafttreten
Das Gesetz soll mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft treten, indem es die bestehenden Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Sonstiges
Der Gesetzentwurf ist eilbedürftig, da eine Erhebung der Filmabgabe nur bis zum bereits nahen Datum von 31. Dezember 2023 befristet ist und eine Verlängerung nötig ist, um die Finanzierung der Filmförderungsanstalt und damit die Unterstützung der Filmwirtschaft sicherzustellen. Zudem erwähnt der Entwurf keine Überprüfung der Abgabetatbestände und keine Prüfaufträge. Im Entwurf sind auch Hintergrundinformationen wie die Einschätzung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie des Ukraine-Krieges auf die deutsche Filmwirtschaft und Informationen über das bisherige Fördergeschehen enthalten.
Maßnahmen
- Verlängerung der Amtszeiten der amtierenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats bis zum 31. Dezember 2024, um die Kontinuität der Gremienarbeit und Verwaltungseffizienz zu sichern.
- Ermöglichung der Förderung von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen durch die FFA, wenn die Hersteller zu mindestens fünf Prozent zu den Herstellungskosten beitragen, entsprechend der Anpassung an das revidierte Übereinkommen des Europarats über Kinofilme.
- Anpassungen der Sperrfristen-Evaluierungspflichten der Filmförderungsanstalt entsprechend der Änderungen an den Verwaltungsvorschriften.
- Anpassung der Geltungszeiträume im Gesetz und deren Konformität mit dem Gesetzesinkrafttreten.
- Korrektur eines Verweisfehlers in § 165 Absatz 1 Satz 2 als redaktionelle Änderung.
- Am 31. Dezember 2024 endende Verlängerung der Amtszeiten der Mitglieder verschiedener Kommissionen, um auch hier Kontinuität und Effizienz der Verwaltung zu wahren.
- Befristung der Erhebung der Filmabgabe auf ein Jahr (statt bisher fünf Jahre) aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheiten durch COVID-19 und andere äußere Faktoren.
- Beibehaltung der Pflicht zur Evaluierung der Filmabgabe durch die Filmförderungsanstalt ohne festen Vorlagezeitpunkt, um eine finanzrechtliche Überprüfung zu ermöglichen.
- Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2024.
Stellungnahmen
Keine Angaben.