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Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen u.a.

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:29.09.2023
Drucksache:20/6824 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7625 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Effizienz von Sektoruntersuchungen durch das Bundeskartellamt zu steigern, indem die Verfahrenszeiten verkürzt und Befugnisse zur Abstellung und Vorbeugung von Wettbewerbsstörungen erweitert werden. Außerdem soll die Durchsetzung der EU-Verordnung über faire Märkte im digitalen Sektor in Deutschland verbessert werden. Lösungen umfassen straffere Verfahren, erweiterte Eingriffsrechte des Bundeskartellamts bei festgestellten Wettbewerbsstörungen und die Vereinfachung der kartellbehördlichen Vorteilsabschöpfung. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 
 
Hintergrund 
Es werden detaillierte Problemfelder und bisherige regulatorische Lücken aufgezeigt, die der Entwurf adressieren soll. Er erwähnt spezifische Herausforderungen wie lange Verfahrensdauern der Sektoruntersuchungen, die Nicht-Adressierung struktureller Wettbewerbsstörungen durch das aktuelle Kartellrecht und hohe Hürden für die kartellrechtliche Vorteilsabschöpfung. Der Entwurf knüpft auch an Regelwerke auf EU-Ebene an, die auf bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor abzielen. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 1,97 Mio. Euro, der im Einzelplan 09 ausgeglichen werden soll. Für die Durchführung der Sektoruntersuchungen und anderer damit verbundener Aktivitäten sind Kosten für das Bundeskartellamt in detaillierter Aufschlüsselung dargestellt (u.a. für Eingriffsmöglichkeiten und die Verordnung (EU) 2022/1925). Die Wirtschaft sieht sich mit einem Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 744 880 Euro jährlich konfrontiert, wovon 233 600 Euro jährlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten sind. Zusätzliche Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes wird im zur Verfügung gestellten Text nicht erwähnt. 
 
Sonstiges 
Es sind keine weiteren direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für mittelständische Unternehmen, zu erwarten. Vielmehr wird von einer Senkung des Preisniveaus ausgegangen, da ein wirksamerer Wettbewerb erwartet wird. Der Gesetzentwurf enthält ferner keine Befristungen oder spezifische Evaluierungsvorgaben. Eilbedürftigkeit oder ähnliche Aspekte werden im Text nicht explizit erwähnt. 
 
Maßnahmen 
 
- Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). 
- Streichung des Kriteriums der „starren Preise“ bei Sektoruntersuchungen. 
- Einführung einer Legaldefinition der „Sektoruntersuchung“. 
- Verkürzung der Bearbeitungszeit von Sektoruntersuchungen auf 18 Monate. 
- Veröffentlichungspflicht für Sektoruntersuchungen und deren Ergebnisse durch das Bundeskartellamt. 
- Ermächtigung des Bundeskartellamts zur Ermittlung und Durchführung von Sektoruntersuchungen innerhalb genau definierter Fristen. 
- Einführung konkreter Rechtsfolgen für Unternehmen nach Abschluss von Sektoruntersuchungen. 
- Einrichtung vertraulicher Behandlungen von Stellungnahmen auf Antrag von Unternehmen. 
- Möglichkeit für das Bundeskartellamt, Empfehlungen für gesetzgeberische Anpassungen auszusprechen. 
- Erweiterung der Befugnisse zur Ermittlung und Sanktionierung von Wettbewerbsbeschränkungen. 
- Einführung eines neuen Instruments im Kartellrecht (§ 32f GWB-E) zur Anordnung struktureller und verhaltensbezogener Maßnahmen bei festgestellten signifikanten und andauernden Wettbewerbsstörungen. 
- Anpassung der Umsatzschwellen für Anmeldepflicht von Fusionen in Bezug auf Sektoruntersuchungen. 
- Hinzufügung der Möglichkeit, Beschlagnahmen während Sektoruntersuchungen durchzuführen. 
- Verschärfung der Regelungen zur wirtschaftlichen Konzentration und Wettbewerbsstörung sowie Etablierung neuer Abhilfemaßnahmen, auch jenseits des Missbrauchs von Marktmacht. 
- Definition und Erklärung des Begriffs "fortwährende Störung des Wettbewerbs" in Verbindung mit einem Zeitraum von mindestens drei Jahren. 
- Festlegung von speziellen Kriterien, anhand derer festgestellt wird, wann eine Störung des Wettbewerbs vorliegt. 
- Möglichkeit der Verwendung von Ermittlungsergebnissen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 und anderem sektorspezifischen Wettbewerbsrechts. 
- Einführung einer bindenden Gerichtsentscheidung bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 und bei Vorteilsabschöpfungen. 
- Anpassungen von Bußgeldzurechnungen bei Wettbewerbsverstößen nach § 81 GWB-E. 
- Erweiterung der zivilrechtlichen Ansprüche um Verstöße gegen die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2022/1925. 
- Anpassung der Normverweisungen auf die Preisangabenverordnung in verschiedenen Rechtsvorschriften. 
- Festlegung von Begrenzungen für die Abschöpfung von wirtschaftlichen Vorteilen aus Verstößen auf maximal 10% des weltweiten Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres. 
- Einrichtung von Schutzmaßnahmen für Unternehmen in Härtefällen und Vermutungen zu Mindestvorteilen. 
- Befristung und spezifische Inkrafttretensregelungen für das neue Gesetz. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:15.05.2023
Erste Beratung:26.05.2023
Abstimmung:06.07.2023
Drucksache:20/6824 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7625 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 14.06.2023 im Ausschuss für Wirtschaft statt.

Die öffentliche Anhörung im Bundestag über die geplante Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat unterschiedliche Ansichten der Sachverständigen zu den Änderungen offenbart. 
 
Jens-Uwe Franck, eingeladen von der SPD-Fraktion und Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels- und Kartellrecht an der Universität Mannheim, sieht in der Möglichkeit, Gewinne aus kartellrechtswidrigem Verhalten abzuschöpfen, ein sinnvolles Instrument, sofern es eng ausgelegt wird. Er sieht keine Bedenken bezüglich Marktdesign oder Preisfestschreibungen durch das Bundeskartellamt aufgrund der Novelle. 
 
Stephan Wernicke, auf Vorschlag der FDP-Fraktion eingeladen und Bereichsleiter Recht bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer, äußert Bedenken bezüglich des Eingriffs in das System und wünscht sich klarere Formulierungen im Gesetzentwurf, damit Unternehmen sich besser orientieren können. 
 
Georg Boettcher, von der CDU/CSU-Fraktion eingeladen und Experte für Kartellrecht bei der Siemens AG, warnt vor Rechtsunsicherheit und befürchtet einen europäischen Sonderweg durch die Novelle. Er betont zudem, dass nicht nur Großunternehmen, sondern auch KMU betroffen sein werden. 
 
Rupprecht Podszun, auf Vorschlag von Bündnis 90/Die Grünen eingeladen und Direktor des Instituts für Kartellrecht, sieht in einem gestärkten Wettbewerb durch die Novelle einen Standortvorteil und plädiert gegen eine zu detaillierte Definition des Begriffs der Wettbewerbsstörung. 
 
Heike Schweitzer, ebenfalls eine von der CDU/CSU-Fraktion eingeladene Sachverständige und Inhaberin eines Lehrstuhls an der Humboldt-Universität zu Berlin, äußert die Sorge, dass der Begriff Wettbewerbsstörung ohne nähere Definition eine unangemessen weite Auslegung erfahren könnte. 
 
Martin Peitz, SPD-Fraktionsvorschlag und Professor für VWL und Angewandte Ökonomik an der Universität Mannheim, hält eine erweiterte Sektoruntersuchung für notwendig, um auch bei signifikanter Wettbewerbsstörung ohne nachweisbares missbräuchliches Verhalten eingreifen zu können. 
 
Kim Manuel Künstner, ein von der Fraktion Die Linke vorgeschlagener Anwalt für Kartellrecht, sieht in Paragraph 32f GWB ein grundsätzlich richtiges Instrument, warnt jedoch vor möglichen längeren und kostspieligeren Verfahren. Trotzdem befürwortet er eine stärkere Fokussierung auf den Wettbewerbsprozess. 
 
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes und auf Vorschlag aller Fraktionen eingeladen, betont, dass das Ziel nicht Marktdesign oder Preissetzung sei, sondern das Prinzip des Wettbewerbs zu stärken. Er hält die vorgesehene maximale Dauer der Sektoruntersuchung von 18 Monaten für ambitioniert. 
 
Insgesamt zeichnet sich ein Bild ab, dass die Novelle sowohl Befürworter als auch Kritiker hat, wobei die Bedenken vor allem auf die praktische Umsetzung und die Folgen für Unternehmen abzielen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:168/23
Eingang im Bundesrat:20.04.2023
Erster Durchgang:12.05.2023
Abstimmung:29.09.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt