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Gesetz zu dem Beschluss zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen des Europaparlaments

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zu dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:07.07.2023
Drucksache:20/6821 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7250 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

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Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:15.05.2023
Erste Beratung:25.05.2023
Abstimmung:15.06.2023
Drucksache:20/6821 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/7250 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 12.06.2023 im Ausschuss für Europa statt.

Die Anhörung im Bundestag fand am Montagnachmittag statt und drehte sich um die Einführung einer Sperrklausel bei den Europawahlen in Deutschland auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses. Die Diskussion entzündete sich vor allem an den Fragen, ob eine solche Sperrklausel über das Minimum von zwei Prozent hinausgehen darf und ob für die Umsetzung des Direktwahlakts 2018 (DWA 2018) in nationales Recht eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat erforderlich ist. Hier sind die Positionen der genannten Sachverständigen: 
 
Bernd Grzeszick, ein Verfassungsexperte von der Ruprecht-Karls-Universität in Heidelberg, argumentierte, dass eine Zweidrittelmehrheit für die Zustimmung notwendig sei, da die geplante Sperrklausel eine materielle verfassungsrechtliche Änderung darstelle. 
 
Patrick Hilbert von der Universität Münster schloss sich dieser Ansicht an und betonte, dass Änderungen am Primärrecht der EU, zu dem der DWA 2018 zählt, Änderungen an den vertraglichen Grundlagen der Union und somit am Inhalt des Grundgesetzes bedeute, weshalb ein verfassungsänderndes Zustimmungsgesetz notwendig sei. 
 
Heiko Sauer von der Universität Bonn widersprach der Notwendigkeit einer Zweidrittelmehrheit und argumentierte, dass der DWA 2018 nicht den Inhalt des Grundgesetzes ändere, sondern die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht eine andere Sache sei. 
 
Franz C. Mayer von der Universität Bielefeld kritisierte den routinemäßigen Griff zur Zweidrittelmehrheit bei Entwicklungen im Europarecht und sah keinen verfassungsrechtlichen Anlass, die Sperrklausel auf das Minimum oder die Umsetzung auf 2029 zu beschränken. Zudem wies er darauf hin, dass die Empfehlungen der Venedig-Kommission hinsichtlich des Jahresabstands zwischen Wahlrechtsänderungen und Wahlen nicht rechtsverbindlich seien. 
 
Ulrich Vosgerau, ein Experte von der Universität Köln, hielt die Debatte über die Zweidrittelmehrheit für überflüssig, da das Bundesverfassungsgericht bereits Sperrklauseln als schwerwiegenden Grundrechtseingriff eingestuft hat, und erwartet, dass eine Einführung auch im dritten Anlauf scheitern werde. 
 
Die besprochenen Entwürfe und die weiteren Positionen der genannten Sachverständigen finden sich detailliert auf der Webseite des Bundestages.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache:104/23
Eingang im Bundesrat:10.03.2023
Erster Durchgang:12.05.2023
Abstimmung:07.07.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt