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Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:24.11.2023
Drucksache:20/7346 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8828 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, das Lobbyregister zu stärken, indem Transparenz und Integrität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Regierung verbessert werden. Dazu werden Anwendungsbereich und Offenlegungspflichten präzisiert. Als Lösung sind folgende Änderungen vorgesehen: Die Einbeziehung von Kontakten zu Ministerien ab der Ebene der Referatsleitungen, die Stärkung der Aussagekraft des Registers, insbesondere bezüglich der Gegenstände der Einflussnahme, und Details zu finanziellen Aufwänden sowie die Offenlegung bei Interessenvertretung im Auftrag Dritter. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund 
Hintergrund des Gesetzentwurfs sind die ersten Praxiserfahrungen mit dem seit dem 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Lobbyregister. Es wurde erkannt, dass sowohl punktuelle Änderungen benötigt werden als auch eine Nachschärfung im Sinne transparenter Staatstätigkeit. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt entstehen für die IT-Anwendung Ausgaben von bis zu 2,5 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft steigt um etwa 108 000 Euro, zudem entsteht einmaliger Aufwand von ca. 204 000 Euro. Für die Verwaltung bedeutet es einen Mehrbedarf von zwei Planstellen mit jährlichen Personalausgaben im Einzelplan 02 von etwa 200 000 Euro. Weitere Einnahmen oder Kosten sind nicht genannt. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf beinhaltet keine Angaben zur Eilbedürftigkeit. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Alternativen zu den Regelungen existieren, die Vereinbarkeit mit EU-Recht und völkerrechtlichen Verträgen ist gegeben, und es ist eine Evaluierung der Regelungen nach einer ersten Anwendungsphase durch eine Berichts- und Evaluierungsklausel vorgesehen. Der Bericht ist erstmals zum 31. März 2025 und danach alle zwei Jahre zu erstellen. Die erste Evaluierung wird für den 1. Januar 2027 erwartet. 
 
Maßnahmen 
 
- Erweiterung des Anwendungsbereichs des Lobbyregistergesetzes auf alle Untergliederungen des Deutschen Bundestages sowie die Aufnahme von Kontakten zu Ministerien bereits auf der Ebene der Referatsleitungen. 
- Klarstellung, dass die Beauftragung von Interessenvertretung eine eigene Eintragungspflicht im Lobbyregister auslöst, wenn eine Gegenleistung gewährt wird. 
- Neue Pflicht für Auftraggeberinnen und Auftraggeber von Lobbytätigkeiten, sich selbst eintragen zu lassen, wenn sie eine Gegenleistung für die Interessenvertretung gewähren. 
- Ausdrückliche Klärung, dass Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nicht eintragungspflichtig sind, während Bundesstiftungen und berufsständische Kammern des privaten Rechts eintragungspflichtig sind. 
- Einschränkung der Ausnahme von der Registrierungspflicht für Rechtsberatung und -vertretung: Rechtsvertretung soll nur ausgenommen sein, wenn diese nicht auf eine rechtliche Regelung oder Entscheidung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens gerichtet ist. 
- Ergänzung des Lobbyregisters um Informationen zu den Gegenständen und Zielen der Interessenvertretung sowie bereitzustellende Stellungnahmen und Gutachten von grundsätzlicher Bedeutung. 
- Anpassung der Informationen über Auftraggeber von Lobbytätigkeiten sowie Beschäftigte, die für die Lobbytätigkeit eingesetzt werden, insbesondere auch bei Kettenbeauftragung. 
- Umstellung der Angabe der Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Lobbytätigkeit von Stufen in Vollzeitäquivalente und Abschaffung der bisherigen Stufenangabe. 
- Verpflichtende Angabe des maßgeblichen Geschäftsjahres und der Möglichkeit, den Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht des vorletzten Geschäftsjahres vorläufig zu verwenden, bis der des letzten Geschäftsjahres verfügbar ist. 
- Neustrukturierung und teilweise Änderung der Finanzangaben hinsichtlich der Hauptfinanzierungsquellen, der jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich Lobbytätigkeit, einzelner Zuwendungen, Schenkungen Dritter, Mitgliedsbeiträgen und der Verfügbarkeit von Jahresabschlüssen oder Rechenschaftsberichten im Lobbyregister. 
- Anpassung der Angaben im EU-Transparenzregister und Erweiterung der Angabepflichten zu den für Lobbytätigkeit erhaltenen finanziellen Aufträgen. 
- Vereinfachung von Aktualisierungspflichten und Einführung einer unverzüglichen Aktualisierungspflicht für Änderungen bestimmter Angaben. 
- Klarstellung und Verschärfung der Vorgaben zur Überprüfung und Bestätigung der Richtigkeit der Eintragungen durch die eintragende Person. 
 
Für eine detaillierte und funktionsgerechte Anwendung des Gesetzesentwurfs ist es ratsam, den vollständigen Gesetzestext und offizielle Erläuterungen zu konsultieren. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:19.06.2023
Erste Beratung:23.06.2023
Abstimmung:19.10.2023
Drucksache:20/7346 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8828 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Digitales11.10.2023Ergänzung
Wirtschaftsausschuss11.10.2023Ergänzung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 21.09.2023 im Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung statt.

Gregor Hackmack von der Internetplattform „Abgeordnetenwatch“ sprach sich für eine verstärkte Offenlegung von Lobbykontakten aus und kritisierte, dass es aktuell nicht möglich sei, nachzuvollziehen, welche Lobbyisten sich mit Entscheidungsträgern zu welchen Themen treffen. Er hob die Bedeutung gleichen Zugangs und Transparenz hervor. Hackmack bemängelte auch, dass Sanktionierungen bei falschen Angaben zu Nebeneinkünften von Abgeordneten selten erfolgen und schlug vor, eine unabhängige Instanz mit der Kontrolle zu betrauen. 
 
Michael Henning vom Verband der Chemischen Industrie bemängelte pauschale Ausnahmeregelungen als Wettbewerbsverzerrung und die Ausweitung der Transparenzpflichten. Er sah bei der Angabe von Gesetzgebungsvorhaben und Stellungnahmen im Gesetzentwurf Probleme und warnte vor Doppelaufwand sowie Kosten, die insbesondere kleinere Interessengruppen tragen müssten. Henning plädierte für einen „exekutiven Fußabdruck“ anstatt der aktuellen und geplanten Regelungen, um Doppelaufwand zu vermeiden, und sprach sich gegen die Angabe der Höhe von Mitgliedsbeiträgen aus. 
 
Timo Lange von Lobbycontrol bewertete Aspekte des Koalitionsentwurfs positiv, insbesondere die Regelungen zum „Drehtüreffekt“ und die gestärkten Rechte der registerführenden Stelle. Er unterstützte die Abschaffung der Option, Finanzangaben zu verweigern. Lange kritisierte die Erhöhung von Veröffentlichungsgrenzen für Spenden, plädierte aber für eine zusätzliche absolute Offenlegungspflicht bei hohen Spenden von juristischen Personen. 
 
Norman Loeckel von Transparency International verwies auf den Cum/Ex-Skandal zur Veranschaulichung der Mängel im bestehenden Lobbyismus. Er argumentierte, dass die aktuelle Regelung im Gesetz keinen präventiven Charakter habe und plädierte dafür, dem Bundesinnenministerium nicht nachzugeben und den „Fußabdruck“ von Interessenvertretern transparenter zu machen. 
 
Dominik Meier von der Deutschen Gesellschaft für Politikberatung würdigte viele Änderungen im Entwurf, forderte jedoch die Regulierung von Kirchen sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden. Meier kritisierte den hohen bürokratischen Aufwand, der mit dem Gesetz verbunden sei, und betonte die Notwendigkeit eines „exekutiven Fußabdrucks“. 
 
Professor Andreas Polk von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin hielt es für angemessen, dass Interessengruppen ihren administrativen Aufwand selbst tragen. Er befürwortete die Einbeziehung der Referenten in den Anwendungsbereich des Gesetzes und forderte die Abschaffung der Ausnahmeregelungen. Polk sah Wichtigkeit in einer transparenten Kontaktabbildung und der Bedeutung von Gutachten und Stellungnahmen. 
 
Professor Philipp Austermann von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung äußerte Bedenken, dass spendenfinanzierte Akteure bevorzugt behandelt werden könnten. Er kritisierte eine potenzielle Ungleichbehandlung zwischen Spendenempfängern und anderen Interessenvertretungen. 
 
Professor Ulrich Battis von der Humboldt-Universität zu Berlin betonte die Bedeutung von Transparenz und Partizipation und sprach sich für den Koalitionsentwurf aus, gab aber zu bedenken, dass im Detail noch Anpassungen notwendig sein könnten. 
 
Die Anhörung bezog sich auf einen Gesetzentwurf von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Lobbyregistergesetzes, einen Gesetzentwurf der AfD und einen Antrag der Fraktion Die Linke. Die Anhörung hat offenbar bereits stattgefunden, die Namen der Sachverständigen und ihre zentralen Argumente wurden oben zusammengefasst. Informationen zu den Sachverständigen und eventuellen Parteien oder Fraktionen, die diese eingeladen haben, wurden im Artikel nicht angegeben.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:544/23
Eingang im Bundesrat:03.11.2023
Abstimmung:24.11.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt