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5. Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften (5. VwVfÄndG)

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (5. VwVfÄndG) sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:24.11.2023
Drucksache:20/8299 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8878 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Der Ausschuss hat in der Beschlussempfehlung noch zwei weitere Änderungen eingebaut:  
- Änderung des Planungssicherstellungsgesetz, hier werden Regelungen aus der Pandemiezeit verstetigt  
- Änderung im 6. Sozialgesetzbuch, hier geht es um die „Erstattung der Kosten für die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung“. Demnach werden 4,1 Mio. aus dem Bundeshaushalt in die Rentenkasse umgebucht.  
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfes ist es, bewährte Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG), insbesondere digitale Instrumente zur Öffentlichkeitsbeteiligung in Verwaltungsverfahren, dauerhaft in das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu überführen. Dadurch sollen die digitale Zugänglichkeit und die elektronische Kommunikation in Verwaltungsverfahren verbessert werden. Für schriftformbedürftige Erklärungen gegenüber Behörden sollen besondere elektronische Postfächer zugelassen werden und für Behörden wird das qualifizierte elektronische Siegel als Schriftformersatz eingeführt. Federführend für diesen Entwurf ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund 
Das PlanSiG wurde ursprünglich aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligungen unter den erschwerten Bedingungen digital durchführen zu können. Die Regelungen des PlanSiG sind allerdings nur bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Aufgrund der positiven Erfahrungen, insbesondere mit den digitalen Instrumenten zur Öffentlichkeitsbeteiligung, wurde entschieden, diese in Dauerrecht zu übernehmen. 
 
Kosten 
Es werden keine wesentlichen zusätzlich verursachten Haushaltsausgaben für den Bundeshaushalt oder die Länder erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt, also „Keine Angaben“ zu erwarteten Einnahmen. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. Es ist lediglich die Befristung bis zum 31. Dezember 2023 für die bisherigen Regelungen des PlanSiG angegeben, was darauf hindeutet, dass der Gesetzentwurf evt. vor diesem Datum in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist als besonders eilbedürftig markiert und wurde dem Bundesrat am 18. August 2023 zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Auffassung der Bundesregierung werden nachgereicht. Der Entwurf enthält keine neuen Informationspflichten und ist mit EU-Recht und Völkerrecht vereinbar. Er steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und soll zur Vereinfachung des Verwaltungshandelns sowie zur Nachhaltigkeit beitragen. Das Gesetz ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. 
 
Maßnahmen 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs umfassen: 
1. Überführung von Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) in das Verwaltungsverfahrensgesetz zur Verstetigung der digitalen Öffentlichkeitsbeteiligung und Bekanntmachung im Verwaltungsrecht. 
2. Änderungen des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes betreffend den elektronischen Schriftformersatz, um neue digitale Möglichkeiten einzuführen und zu erweitern. 
3. Einführung des qualifizierten elektronischen Behördensiegels als Schriftformersatz für Behörden und die Zulassung weiterer Möglichkeiten des elektronischen Schriftformersatzes für Erklärungen gegenüber Behörden durch berufsbezogene Postfächer und besondere elektronische Bürger- und Organisationspostfächer. 
4. Verpflichtende digitale Zugänglichmachung von auszulegenden Dokumenten sowie von öffentlich oder ortsüblich bekanntzumachenden Entscheidungen im Internet. 
5. Einführung und Regelung digitaler Austauschformate für Beteiligungs- und Erörterungsverfahren, wie Onlinekonsultationen und digitale Formate für mündliche Verhandlungen. 
 
Stellungnahmen 
Zu dem Entwurf haben der Nationale Normenkontrollrat (NKR) und die Bundesregierung Stellung genommen. 
 
Der Nationale Normenkontrollrat kritisiert, dass im Regelungsvorhaben die dauerhafte Ermöglichung digitaler Formate keine quantifizierbare Verringerung des Erfüllungsaufwands angeführt wird. Der NKR ist der Auffassung, dass Onlinekonsultationen anstelle von physischen Erörterungsterminen Entlastungen für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung mit sich brächten und dass Wegezeiten und -kosten sowie weitere Aufwände entfallen würden. Darüber hinaus bemängelt der NKR, dass das Regelungsvorhaben bestehende technische Anforderungen für digitale Beteiligungsprozesse (z.B. Schnittstellen und Datenformate) nicht adressiert und empfiehlt, entsprechende Standards zu etablieren. Auch empfiehlt der NKR eine Evaluierung des Vorhabens. 
 
Die Bundesregierung erwidert auf die Kritikpunkte des NKR und führt an, dass der Erfüllungsaufwand auf Basis der Evaluierung des PlanSiG bestimmt wurde und weitere Erhebungen aufgrund des breiten Anwendungsbereichs und des kurzen Zeitrahmens nicht möglich seien. Zur Ausweitung der Zugangsmöglichkeiten zu Behörden stellt die Bundesregierung klar, dass der Gesetzesentwurf hier keine Änderungen enthält und bereits bestehende Verpflichtungen zur Nutzung elektronischer Verfahren (wie dem BeBPo) bestehen. In Bezug auf die Empfehlung zur Etablierung technischer Standards weist die Bundesregierung darauf hin, dass das VwVfG grundsätzlich verfahrensrechtliche und nicht technische Regelungen umfasst. Eine Evaluierung des Vorhabens sieht die Bundesregierung als nicht notwendig an, da die Ergebnisse der PlanSiG-Evaluierung als ausreichend erachtet werden. Sie prüft jedoch weiterhin die Notwendigkeit einer Verlängerung des PlanSiG bis zur Anpassung der Ländergesetze.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:10.09.2023
Erste Beratung:21.09.2023
Abstimmung:21.09.2023
Drucksache:20/8299 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8878 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Digitales11.10.2023Ergänzung
Ausschuss für Digitales18.10.2023Tagesordnung
Ausschuss für Inneres und Heimat11.10.2023Tagesordnung
Ausschuss für Inneres und Heimat18.10.2023Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 17.10.2023 im Ausschuss für Inneres und Heimat statt.

Die Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat hat bereits stattgefunden, und es ging dabei um einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Sachverständigen, die teilgenommen haben, und ihre Argumente sind wie folgt: 
 
Katharina Goldberg (Helmut-Schmidt-Universität Hamburg) begrüßte die Überführung digitaler Prozesse in das Verwaltungsverfahrensgesetz, wies aber darauf hin, dass auch weiterhin die Möglichkeit erhalten bleiben müsse, Erklärungen zur Niederschrift abzugeben, damit niemand ausgeschlossen wird. 
 
Gisela Meister-Scheufelen (Universität Potsdam) fand die legislative Umsetzung der Digitalisierung in der Verwaltung und der Beschleunigung von Planungsverfahren positiv, bemängelte jedoch Qualitätsmängel am Gesetzentwurf und mahnte zur Überarbeitung sowie eine weniger eilige Vorgehensweise im Gesetzgebungsverfahren. 
 
Klaus Ritgen (Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände) sprach sich für eine dauerhafte Regelung aus, da Rückmeldungen zum Plansicherstellungsgesetz überwiegend positiv ausfielen, betonte aber ebenfalls die Bedeutung einer angemessenen Beteiligung der Kommunen im Gesetzgebungsprozess. 
 
Robert Seegmüller (Richter am Bundesverwaltungsgericht und Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin) kritisierte, dass der Gesetzentwurf lediglich eine weitere Insellösung darstelle, und schlug vor, die Geltungsdauer des Plansicherstellungsgesetzes zu verlängern, um Zeit für ein umfassendes digitales Kommunikationskonzept zu gewinnen. 
 
Alexander Tischbirek (Universität Regensburg) sah den Gesetzentwurf als wichtigen Zwischenschritt für die Konsolidierung der Verwaltungsdigitalisierung, merkte jedoch an, dass weitere Reformbemühungen erforderlich seien. 
 
Barbara Weiser (Caritasverband für die Diözese Osnabrück) konzentrierte sich auf den Bereich der Beschäftigungsduldung für Asylsuchende und geduldete Personen und betonte die Wichtigkeit der Entfristung zur Sicherung der Arbeitsmarktintegration. 
 
Tom Witschas (Unabhängiges Institut für Umweltfragen) stellte fest, dass die digitale Öffentlichkeitsbeteiligung ausbaufähig sei und der Gesetzentwurf diese Möglichkeiten nicht voll ausschöpfe. 
 
Verena Wolf (Verband der Chemischen Industrie, Landesverband Nord) wies auf die Notwendigkeit hin, sensible Daten und Informationen im Kontext von Industrieanlagen und Unternehmensinnovationen besser zu schützen und den unbegrenzten weltweiten Zugriff darauf zu verhindern. 
 
Jan Ziekow (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) empfahl, die Auslegung von Unterlagen zusätzlich im Internet durchzuführen und zeitgleich an physischen Orten für Personen ohne digitalen Zugang zu bieten, lobte aber die kluge Umsetzung des Digitalisierungsschubs mit dem Gesetzentwurf.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:369/23
Eingang im Bundesrat:18.08.2023
Erster Durchgang:29.09.2023
Abstimmung:24.11.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt