Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die ergänzende Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften zur Abhilfe der Bedenken der Europäischen Kommission hinsichtlich einer bisher unzureichenden Umsetzung. Dazu sollen verschiedene Gesetze (BRAO, PAO, StBerG, WPO, GewO und HwO) um Anlagen ergänzt werden, die die Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen sowie relevante Begriffsbestimmungen aufnehmen. Federführend zuständig für den Entwurf ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Hintergrund
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die nicht ausreichende Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 durch ein vorausgegangenes Gesetz vom 19. Juni 2020. Die Europäische Kommission hat über ein Vertragsverletzungsverfahren (INFR(2021)2212) ihre Bedenken gegenüber der unzureichenden Richtlinienumsetzung, insbesondere das Fehlen expliziter Richtlinienverweise und Begriffsbestimmungen in den geänderten Gesetzen, geäußert.
Kosten
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Kosten. Es werden keine Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten
Keine Angaben.
Sonstiges
Der Entwurf enthält keine weiteren Kosten und keinen Erledigungsaufwand, der über den bereits bestehenden hinausgeht. Des Weiteren gibt es keine alternativen Lösungsvorschläge, da die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht zwingend ist. Der Bundesrat hat keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf erhoben. Eine Befristung ist nicht vorgesehen, und eine Evaluierung soll frühestens nach Vorlage des Berichts der Europäischen Kommission über die Durchführung und Wirksamkeit der Richtlinie, welche bis zum 18. Januar 2024 erwartet wird, erfolgen. Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
Maßnahmen
- Übernahme der Kriterien für die Verhältnismäßigkeitsprüfung aus der Richtlinie (EU) 2018/958 in neue Anlagen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO), des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), der Gewerbeordnung (GewO) und der Handwerksordnung (HwO).
- Anpassung der entsprechenden Paragraphen in BRAO, PAO, StBerG, WPO, GewO und HwO, um bei der Erstellung oder Änderung berufsregelnder Vorschriften die Prüfung der Verhältnismäßigkeit anhand der neuen Anlagen durchzuführen.
- Aufnahme der Begriffsbestimmungen aus Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 in die neuen Anlagen 1 der Gesetze.
- Sicherstellen, dass diese Änderungen den Bedenken der Europäischen Kommission in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 entgegenwirken.
- Inkrafttreten des Gesetzes soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt stattfinden.
Stellungnahmen
Keine Angaben.