Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen von 2007 zur Gründung des Maritimen Analyse- und Einsatzzentrums - Suchtstoffe (MAOC (N)), mit dem Zweck, den illegalen Rauschgifthandel auf dem See- und Luftweg effektiver zu bekämpfen. Deutschland beabsichtigt, durch die Mitgliedschaft bei MAOC (N) die Koordination und die operative Bekämpfung des Rauschgiftschmuggels gemeinsam mit europäischen Partnern zu stärken. Das federführende Ministerium für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Hintergrund
MAOC (N) wurde am 30. September 2007 von sieben europäischen Ländern gegründet und hat sich als wichtige Institution der europäischen Sicherheitsarchitektur etabliert, um den illegalen Rauschgifthandel zu bekämpfen. Deutschland hat bisher nur einen Beobachterstatus und strebt mit dem Beitritt eine engere Zusammenarbeit an, um die Bekämpfung des Drogenhandels effizienter gestalten zu können.
Kosten
Für den Bundeshaushalt entstehen durch den Beitritt Beitragskosten von derzeit jährlich etwa 48.000 Euro, die auf alle Vertragsparteien umgelegt werden und sich verändern können. Informationen über Einnahmen oder deren Höhe sind im Text nicht enthalten.
Inkrafttreten
Zum Inkrafttreten des Gesetzes sind keine Angaben vorhanden.
Sonstiges
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugestellt. Dies bedeutet, dass ein schnelles Handeln als notwendig erachtet wird. Die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Auffassung der Bundesregierung dazu werden nachgereicht. Der Gesetzentwurf bezieht sich zudem auf die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 beitragen.
Maßnahmen
- Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes auf das Übereinkommen von 2007 zur Gründung von MAOC (N), aufgrund von Bezügen zur Bundesgesetzgebung bezüglich der (Privat-)Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Zentrums.
- Regelung des Inkrafttretens des Gesetzes gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
- Bekanntmachung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des MAOC (N)-Übereinkommens für Deutschland im Bundesgesetzblatt.
- Erhöhung der inneren Sicherheit Deutschlands durch effektivere Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels nach Europa.
- Beitritt zum MAOC (N) soll eine stärkere internationale Zusammenarbeit und Koordination im Einsatz gegen den Rauschgifthandel ermöglichen.
- Der Entwurf trägt zur Erreichung von UN-Nachhaltigkeitszielen bei, insbesondere Ziel 16 (Förderung einer friedlichen und inklusiven Gesellschaft) und Ziel 3 (Verstärkung der Suchtstoff- und Substanzmissbrauchsprävention).
- Kein Erfüllungsaufwand für Bürger*innen, Wirtschaft und Verwaltung durch den Gesetzentwurf.
- Keine Auswirkungen des Gesetzes auf die Wirtschaft, Einzelpreise, das Preisniveau, Verbraucher*innen und demografische sowie gleichstellungspolitische Aspekte.
- Keine Auswirkungen des Gesetzes auf die Gleichwertigkeit von Lebensverhältnissen in Deutschland.
- Keine Notwendigkeit einer regelmäßigen Evaluierung des Gesetzes, außer bei späteren Änderungen, einem eventuellen Rücktritt Deutschlands oder der Beendigung des Übereinkommens.
Stellungnahmen
Keine Angaben.