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Krankenhaustransparenzgesetz

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:21.03.2024
Drucksache:20/8408 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8904 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Hinweis:Durch den Vermittlungsausschuss wurden hier noch Änderungen vorgenommen.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch die Erhöhung der Transparenz. Es soll ein Transparenzverzeichnis eingeführt werden, das Patienten und einweisenden Ärzten ermöglicht, sich über das Leistungsangebot und die Qualität von Krankenhäusern zu informieren. Als Lösung sieht der Entwurf vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) künftig aktuelle Daten über das Leistungsangebot und die Qualitätsaspekte der stationären Versorgung in Deutschland im Internet veröffentlicht. Federführend für diesen Gesetzentwurf ist also das BMG. 
 
Hintergrund: 
Hintergrundinformationen beziehen sich auf die bereits bestehende, aber für unzureichend befundene Berichterstattung über die Qualität der stationären Leistungserbringung, die weiterentwickelt und ergänzt werden muss. Am 10. Juli 2023 verständigten sich Bund und Länder auf gemeinsame Eckpunkte für eine Krankenhausreform, in deren Rahmen die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses beschlossen wurde. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten, die jedoch nicht abschließend quantifiziert werden können. Schätzungsweise wird von einmaligen Umsetzungskosten in Höhe von mindestens 100.000 Euro und jährlichen Umsetzungskosten von mindestens 250.000 Euro ausgegangen. Über die Deckung der Mehrbedarfe wird im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren entschieden. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Das Gesetz soll am 1. April 2024 in Kraft treten. 
 
Sonstiges: 
Der Entwurf gibt keine Informationen darüber, ob er besonders eilbedürftig ist. Wesentlich ist jedoch, dass die Veröffentlichung keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und auf die Krankenhausvergütung haben wird. Des Weiteren sind die Zuordnung von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen (Levels) und ein eigener Level für Universitätsklinika geplant. Das IQTIG und das InEK sind für die Aufbereitung und Auswertung der Daten zuständig. Keine Angaben wurden zu den Gesamtfolgen für Verbraucher, zur gleichstellungspolitischen Relevanz sowie zu mittelbaren Einsparungen durch die Entbürokratisierung gemacht. Keine Angaben wurden auch zur Frage der Befristung oder Zyklen einer potenziellen Evaluierung des Gesetzes gemacht. 
 
Maßnahmen 
- Einrichtung eines Internet-Transparenzverzeichnisses ab dem 1. April 2024 zur Veröffentlichung von Daten zur Qualität der Krankenhausbehandlung. 
- Das BMG ist verantwortlich für die Führung und Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses. 
- Informationen über Leistungen, Qualität und personelle Ausstattung der Krankenhäuser in einer für Laien verständlichen und barrierefreien Form. 
- Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übernimmt die Datenaufbereitung für das Transparenzverzeichnis. 
- Krankenhäuser sind zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Datenübermittlung verpflichtet. 
- Es erfolgt eine bundeseinheitliche Definition der Versorgungsstufen (Levels) von Krankenhäusern. 
- Krankenhäuser der Versorgungsstufe Level 3U (Universitätskliniken) erhalten eine spezielle Klassifizierung. 
- Die Ergebnisse aus Patientenbefragungen sollen perspektivisch in das Verzeichnis aufgenommen werden. 
- Veröffentlichung von Daten aus datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren. 
- Zertifizierung eines Leistungsgruppen-Grouper durch das Institute for the Hospital Remuneration System (InEK). 
- Detaillierte Regelung bezüglich der Datenübermittlung und der Verantwortlichkeiten der unterschiedlichen Akteure. 
- Einfügung von Regelungen in das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bezüglich der Datenerhebung und -verarbeitung. 
- Erstellung einer neuen Anlage im KHEntgG mit einer Auflistung von Leistungsgruppen. 
- Gewährleistung des Rechtsschutzes durch eine spezielle örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. 
- Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:18.09.2023
Erste Beratung:21.09.2023
Abstimmung:19.10.2023
Drucksache:20/8408 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8904 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:541/23
Eingang im Bundesrat:03.11.2023
Abstimmung:27.11.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt