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Krankenhaustransparenzgesetz

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)
Initiator:Bundesministerium für Gesundheit
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:21.03.2024
Drucksache:20/8408 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8904 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Trojanercheck:
Hinweis:Durch den Vermittlungsausschuss wurden hier noch Änderungen vorgenommen.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch die Erhöhung der Transparenz. Es soll ein Transparenzverzeichnis eingeführt werden, das Patienten und einweisenden Ärzten ermöglicht, sich über das Leistungsangebot und die Qualität von Krankenhäusern zu informieren. Als Lösung sieht der Entwurf vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) künftig aktuelle Daten über das Leistungsangebot und die Qualitätsaspekte der stationären Versorgung in Deutschland im Internet veröffentlicht. Federführend für diesen Gesetzentwurf ist also das BMG. 
 
Hintergrund: 
Hintergrundinformationen beziehen sich auf die bereits bestehende, aber für unzureichend befundene Berichterstattung über die Qualität der stationären Leistungserbringung, die weiterentwickelt und ergänzt werden muss. Am 10. Juli 2023 verständigten sich Bund und Länder auf gemeinsame Eckpunkte für eine Krankenhausreform, in deren Rahmen die Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses beschlossen wurde. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten, die jedoch nicht abschließend quantifiziert werden können. Schätzungsweise wird von einmaligen Umsetzungskosten in Höhe von mindestens 100.000 Euro und jährlichen Umsetzungskosten von mindestens 250.000 Euro ausgegangen. Über die Deckung der Mehrbedarfe wird im Rahmen kommender Haushaltsaufstellungsverfahren entschieden. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Das Gesetz soll am 1. April 2024 in Kraft treten. 
 
Sonstiges: 
Der Entwurf gibt keine Informationen darüber, ob er besonders eilbedürftig ist. Wesentlich ist jedoch, dass die Veröffentlichung keine Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder und auf die Krankenhausvergütung haben wird. Des Weiteren sind die Zuordnung von Krankenhäusern zu Versorgungsstufen (Levels) und ein eigener Level für Universitätsklinika geplant. Das IQTIG und das InEK sind für die Aufbereitung und Auswertung der Daten zuständig. Keine Angaben wurden zu den Gesamtfolgen für Verbraucher, zur gleichstellungspolitischen Relevanz sowie zu mittelbaren Einsparungen durch die Entbürokratisierung gemacht. Keine Angaben wurden auch zur Frage der Befristung oder Zyklen einer potenziellen Evaluierung des Gesetzes gemacht. 
 
Maßnahmen 
- Einrichtung eines Internet-Transparenzverzeichnisses ab dem 1. April 2024 zur Veröffentlichung von Daten zur Qualität der Krankenhausbehandlung. 
- Das BMG ist verantwortlich für die Führung und Veröffentlichung des Transparenzverzeichnisses. 
- Informationen über Leistungen, Qualität und personelle Ausstattung der Krankenhäuser in einer für Laien verständlichen und barrierefreien Form. 
- Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) übernimmt die Datenaufbereitung für das Transparenzverzeichnis. 
- Krankenhäuser sind zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Datenübermittlung verpflichtet. 
- Es erfolgt eine bundeseinheitliche Definition der Versorgungsstufen (Levels) von Krankenhäusern. 
- Krankenhäuser der Versorgungsstufe Level 3U (Universitätskliniken) erhalten eine spezielle Klassifizierung. 
- Die Ergebnisse aus Patientenbefragungen sollen perspektivisch in das Verzeichnis aufgenommen werden. 
- Veröffentlichung von Daten aus datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren. 
- Zertifizierung eines Leistungsgruppen-Grouper durch das Institute for the Hospital Remuneration System (InEK). 
- Detaillierte Regelung bezüglich der Datenübermittlung und der Verantwortlichkeiten der unterschiedlichen Akteure. 
- Einfügung von Regelungen in das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bezüglich der Datenerhebung und -verarbeitung. 
- Erstellung einer neuen Anlage im KHEntgG mit einer Auflistung von Leistungsgruppen. 
- Gewährleistung des Rechtsschutzes durch eine spezielle örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. 
- Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 2 Einträge zu Drucksache 541/23 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 13 Einträge zu Drucksache 20/8408 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Aktionsbündnis Patientensicherheit

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Im Rahmen des Krankenhaustransparenzgesetzes fordert das APS für eine höhere Patientensicherheit transparent veröffentlichte Daten aus PREMS (Patient Reported Experience Measures), ein nationales "Never-Event-Register", eine verpflichtende Implementierung von Patientensicherheits-Verantwortlichen und eine neue Haftungsregelung bei Behandlungsfehlern.

Lobbyregister-Nr.: R002644 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 41269

Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Ziel besteht darin, die Qualität der stationären Versorgung in Deutschland zu sichern, indem die Transparenz des Leistungsgeschehens erhöht wird. Dazu werden aktuelle Daten über das Leistungsangebot und Qualitätsaspekte im Internet als Transparenzverzeichnis veröffentlicht. Die Krankenhäuser werden Versorgungsstufen zugeordnet, und die Verteilung von Leistungsgruppen auf die einzelnen Standorte der Krankenhäuser wird transparent dargelegt.

Lobbyregister-Nr.: R002039 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 41489

Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V. (BWKG)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Berücksichtigung der Interessen der Krankenhäuser im Regelungsvorhaben

Lobbyregister-Nr.: R004116 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48466

Berliner Krankenhausgesellschaft

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Berücksichtigung der Interessen der Krankenhäuser im Regelungsvorhaben

Lobbyregister-Nr.: R004464 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 30424

Bertelsmann Stiftung

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Bedeutung von Public Reporting und was dabei zu beachten ist, sollte gezeigt werden.

Lobbyregister-Nr.: R003651 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49136

Bundesverband Gesundheits-IT

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Durch die zeitliche Verzögerung durch die Anhörung des Vermittlungsausschusses und die damit eingehende letztendliche Verabschiedung des KHTG am 22.03.2024 sind die ursprünglich vorgesehenen Fristen realistisch betrachtet nicht zu halten. Die Fristen wurden nach heutigem Kenntnisstand zwar geringfügig angepasst, die Industrie wird durch die Datensatzbeschreibung der InEK GmbH vom 16.04.2024 allerdings mit unrealistischen Fristvorgaben belastet. Dazu bedarf es Anpassungen der Datenstrukturen und Erfassungsdialoge der Standortzuordnungen.

Lobbyregister-Nr.: R000457 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 43135

Bundesverband NeuroRehabilitation e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Leistungsgruppe 55 soll abgeändert werden.

Lobbyregister-Nr.: R001832 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 44564

Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS) e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung in der Gastroenterologie

Lobbyregister-Nr.: R002722 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 30864

Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. (DGIM)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Dringender Überarbeitungsbedarf des bundesweiten Klinikatlas (BGBl. 2024 I Nr. 105 vom 27.03.2024) Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz)

Lobbyregister-Nr.: R004118 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46141

Deutsche Gesellschaft für Perinatale Medizin e.V. (DGPM)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
- Die zunehmende Zentralisierung der Datenauswertung erschwerte den kollegialen Dialog. Daher sollten Bewertung und Auswertung der Daten zurück in die funktionierenden Landesarbeitsgruppen Qualitätssicherung verlagert werden. - Transparenz der Daten und ein damit verbundener Vergleich von Einrichtungen hat weitreichende Konsequenzen; die zu erhebenden Daten sollten objektiv und nicht manipulierbar sein. - Klinisch relevante Zusammenhänge sind bei der Datenerfassung zu berücksichtigen. So wird die Qualität der Versorgung von Neugeborenen maßgeblich durch die Versorgung der Schwangeren bestimmt, allerdings ist es noch immer nicht möglich, Qualitätssicherungsdaten der Schwangeren und des Neugeborenen miteinander zu verknüpfen.

Lobbyregister-Nr.: R001611 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 44173

Deutsche Schmerzgesellschaft e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Grundsätzlich begrüßen wir diesen Gesetzentwurf mit verbesserten und verpflichtenden Vorgaben zur Transparenz über das Leistungsgeschehen für Bürgerinnen und Bürger, insbesondere hinsichtlich der Bereiche zukünftiger Leistungsgruppen und deren Versorgungsstufen. Leider wird die Schmerzmedizin zu großen Teilen von den verbesserten Transparenzvorgaben mangels Aufnahme in die entsprechende Anlage nicht erfasst, so dass jenseits der bestehenden Filtermöglichkeiten der Routinedaten, wie beispielsweise schon in der Weissen Liste genutzt, keine Transparenzverbesserungen erfolgen. Eine entsprechende Nachbesserung und Aufnahme geeigneter Leistungsgruppen für die Schmerzmedizin wäre wünschenswert.

Lobbyregister-Nr.: R003600 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50154

Krankenhausgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Interessen der Krankenhäuser in Mecklenburg-Vorpommern sollen bei der Ausgestaltung des Gesetzesvorhabens berücksichtigt werden.

Lobbyregister-Nr.: R001840 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52543

Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V. (KGNW)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Während die Krankenhäuser das vorgegebene Ziel der Verbesserung der Qualitätsberichterstattung und Erhöhung der Transparenz unterstützen, lehnen sie das Gesetz in der vorgeschlagenen Form in Gänze ab. Es stellt keine Neu- oder Weiterentwicklung der Qualitätsberichterstattung dar und wird negative, behindernde Auswirkungen auf das bestehende System der Qualitätssicherung und -verbesserung des G-BA haben. Die Vorschläge einer Qualitätsdarstellung bezogen auf fiktive Krankenhausversorgungsstufen stellen eine Zweckentfremdung der Qualitätsberichtserstattung sowie einen Eingriff in die Krankenhausplanungshoheit der Länder dar. Patienten werden durch die neue Darstellungsform nicht in ihren qualitätsorientierten Auswahlentscheidungen gefördert.

Lobbyregister-Nr.: R002714 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48884

Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. (KGRP)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
auskömmliche Krankenhausfinanzierung

Lobbyregister-Nr.: R004582 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49071

Krankenhausgesellschaft Sachsen

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Förderung qualitätsorientierter Auswahlentscheidungen von Patienten durch eine laienverständliche und barrierefreie Übersicht zur Qualität von Krankenhausbehandlungen: Errichtung, Betrieb und Internet-Veröffentlichung eines Transparenzverzeichnisses mit Informationen zu Krankenhaus-Standorten mit jeweiligem Leistungsangebot, personeller Ausstattung und Qualitätsaspekten, für die Aufbereitung der notwendigen Daten zuständige Institute, differenzierte Darstellung der Leistungsangebote entsprechend den für die Krankenhausreform geplanten 65 Leistungsgruppen mit Übergangslösung für bereits von Landesbehörden zugewiesene Leistungsgruppen, davon ausgehend Zuordnung einer bundeseinheitlichen Versorgungsstufe (Level) an jeden Krankenhausstandort mit einem eigenen Level für Universitätsklinika

Lobbyregister-Nr.: R005210 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46160

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:18.09.2023
Erste Beratung:21.09.2023
Abstimmung:19.10.2023
Drucksache:20/8408 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/8904 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:541/23
Eingang im Bundesrat:03.11.2023
Abstimmung:27.11.2023
Status Bundesrat:Zugestimmt