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Gesetz zum 1. Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:15.12.2023
Drucksache:20/8626 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9345 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Übermittlungsvorschriften im Nachrichtendienstrecht an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Ein bedeutender Beweggrund dafür ist, dass die aktuell gültigen Regelungen nur noch bis Ende 2023 anwendbar sind. Zusätzlich wird die Eigensicherung der Nachrichtendienste vor Innentätern gestärkt. Federführend für den Entwurf verantwortlich ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund 
Es gibt Vorgeschichten zu diesem Gesetzentwurf: Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gelten wesentliche Übermittlungsvorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes nur noch bis 31. Dezember 2023 und müssen durch verfassungskonforme Neuregelungen ersetzt werden. Die Dringlichkeit ergibt sich auch aufgrund von Innentäterfällen bei den Nachrichtendiensten und der internationalen Lage, speziell mit Bezug auf den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen einmalige Sachmittelkosten von insgesamt 3.541.000 Euro für die Errichtung technischer Einrichtungen. Die jährlichen Sachkosten für die Wartung dieser Systeme belaufen sich auf 400.000 Euro, und die jährlichen Personalkosten belaufen sich auf 212.167,70 Euro. Eventuelle Mehrausgaben im Bereich des Bundes müssen im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Es werden keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens gemacht, aber angemerkt ist, dass die Übermittlungsregelungen noch im Jahr 2023 in Kraft treten müssen. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er dem Bundesrat am 8. September 2023 diesbezüglich zugeleitet wurde. Weiterhin ist geplant, dass im Jahr 2024 der zweite Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts durchgeführt wird, welcher die wertungskonsistente Systematisierung der Regelungen zur Informationsbeschaffung umfassen soll, um das Nachrichtendienstrecht insgesamt zukunftsfest auszugestalten. Eine Evaluierung oder Befristung des Gesetzes sind nicht vorgesehen, da es sich um die Herstellung einer verfassungskonformen Gesetzeslage handelt. 
 
Maßnahmen 
 
- Verlängerte Aufbewahrung von Protokolldaten im Nachrichtendienst zur Aufarbeitung missbräuchlicher Zugriffe und zur Eigensicherung. 
- Anpassung von Übermittlungsregelungen an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, besonders hinsichtlich der Datensicherheit und der Vorgaben für Übermittlungsbefugnisse. 
- Differenzierung zwischen nachrichtendienstlichen Überwachungsbefugnissen und Übermittlungseinschränkungen bei späteren operativen Maßnahmen anderer Stellen. 
- Gestaffelte Übermittlungsschwellen für die Datenweitergabe: konkreter Anlass, Risiko oder konkrete Gefahr. 
- Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Datennutzung mit besonderen Schutzanforderungen für externe Informationen. 
- Übermittlung von nachrichtendienstlich erhobenen Informationen nur, wenn diese für den Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter nötig sind. 
- Spezifische Regelungen für die Übermittlung von nicht nachrichtendienstlich gewonnenen oder allgemeinen Informationen. 
- Regelungen für die Übermittlung an inländische öffentliche Stellen, dabei auch Schutzmaßnahmen durch Verwaltungsverfahren ohne operative Zwangsgewalt. 
- Erweiterte Befugnisse für den Schutz von Schaltstellen kritischer Infrastrukturen und hohes Gewicht auf Individualrechtsgütern. 
- Übermittlungspflicht, wenn konkrete Gefahr für herausragende Rechtsgüter besteht oder spezifische verdachtsabhängige Maßnahmen benötigt werden. 
- Besondere Verwendungsbestimmungen für Daten nach deren Übermittlung und Vorgaben für eine datenschutzgerechte Protokollierung. 
- Maßnahmen zum Schutz vor unbemannten Fluggeräten im Bereich von Sicherheitseinrichtungen des Nachrichtendienstes. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:01.10.2023
Erste Beratung:12.10.2023
Abstimmung:16.11.2023
Drucksache:20/8626 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9345 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Digitales15.11.2023Tagesordnung
Ausschuss für Inneres und Heimat18.10.2023Anhörungsbeschluss
Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Inneres und Heimat06.11.2023Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Inneres und Heimat15.11.2023Änderung
Änderung
Haushaltsausschuss16.11.2023Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 06.11.2023 im Ausschuss für Inneres und Heimat statt.

Sinan Selen vom Bundesamt für Verfassungsschutz sieht die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes für die Terrorabwehr und betont die Relevanz der Übermittlung von Erkenntnissen an andere Stellen zur Gefahrenabwehr. Er räumt ein, dass Kritik gerechtfertigt ist, wenn wichtige Informationen nicht geteilt werden können.  
 
Ulrich Kelber, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sieht dringenden Nachbesserungsbedarf an den Gesetzentwürfen, um sie verständlicher, konsistenter und an das Verfassungs- und Datenschutzrecht anzupassen, insbesondere bei der Definition von schweren Straftaten.  
 
Gerhard Conrad vom Gesprächskreis Nachrichtendienste in Deutschland hält die Praktikabilität der Regelungen für entscheidend und fordert eine klare Abgrenzung der Informationsübermittlung. Er empfiehlt eine frühzeitige Evaluierung der Regelungen, die bereits 2024 beginnen sollte.  
 
Professor Matthias Friehe von der EBS Universität sieht die Gesetzentwürfe als eine unzureichende Reparatur und kritisiert, dass sie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht adäquat erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geforderten konkreten Gefahrenübermittlungsschwelle.  
 
Hanno Frielinghaus, Referatsleiter im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, argumentiert, dass Nachrichtendienste operative Anschlussbefugnisse benötigen, um ihre Informationen effektiv zu nutzen. Er beleuchtet die rechtliche Grauzone zwischen Erfüllung und Überschreitung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.  
 
Professor Markus Löffelmann von der Hochschule des Bundes erkennt die Komplexität und teilweise Widersprüchlichkeit des Bundesverfassungsgerichtsurteils, sieht aber auch, dass die Entwürfe gestaltungsspielräume ausnutzen oder überdehnen können.  
 
Christian Mihr, Geschäftsführer von Reporter ohne Grenzen, kritisiert die Entwürfe für unklare Sprache und wenig begrenzende Formulierungen, was seiner Ansicht nach keine Beachtung der Gerichtsvorgaben, sondern eine Ausweitung der Befugnisse der Nachrichtendienste darstellt.  
 
Professor Ralf Poscher vom Max-Planck-Institut sieht die Anforderungen für die Datenübermittlung an inländische Gefahrenabwehrstellen als erfüllt an, bemängelt aber die Regelungen zum administrativen Rechtsgüterschutz.  
 
Benjamin Rusteberg von der Universität Münster beurteilt die Eingriffsschwelle als adäquat, sieht aber eine problematische fehlende Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Übermittlungsadressaten, die verfassungsrechtliche Probleme aufwirft.  
 
Ulrich Vosgerau übt Kritik an der Möglichkeit der Übermittlung an Private, da dies zu einer politischen Diskreditierung von Bürgern führen kann, was an Praktiken in der DDR erinnert.  
 
Professor Mark A. Zöller von der Ludwig-Maximilians-Universität kritisiert die Gesetzentwürfe als den Vorgaben des BVerfG nicht entsprechend und warnt davor, dass zu weitreichende Befugnisse letztendlich den Nachrichtendiensten schaden können.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:439/23
Eingang im Bundesrat:08.09.2023
Erster Durchgang:20.10.2023
Abstimmung:15.12.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt