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Gesetzentwurf zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:15.12.2023
Drucksache:20/8864 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9360 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, Notlagen von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern, Betreuungsvereinen sowie ehrenamtlichen Betreuern aufgrund einer starken Inflation abzufedern und einem potenziellen Betreuermangel entgegenzuwirken. Als Lösung wird eine zeitlich begrenzt wirkende Inflationsausgleichs-Sonderzahlung vorgesehen, basierend auf dem Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen vom 22. April 2023. Die Sonderzahlung wird den beruflichen und ehrenamtlichen Betreuern pro geführter Betreuung monatsweise von Anfang 2024 bis Ende 2025 gewährt. Der Gesetzentwurf stammt von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium der Justiz (BMJ). 
 
Hintergrund 
Aufgrund der starken Inflation seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine stehen insbesondere Betreuungsvereine und selbständige berufliche Betreuer wirtschaftlich unter Druck. Zuvor, mit dem Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019, wurde eine durchschnittliche Vergütungsanhebung von 17 Prozent festgelegt. Der Entwurf bezieht sich zudem auf die Betreuungsrechtsreform, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Trotz einer geplanten Evaluierung des Vergütungssystems Ende 2024 besteht wegen der Inflation akuter Handlungsbedarf. 
 
Kosten 
Die Ausgaben für die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen fallen den Landesjustizhaushalten zur Last und betragen für berufliche Betreuer rund 145 387 138 Euro über die Jahre 2024 und 2025. Der Mehraufwand für ehrenamtliche Betreuer wird auf etwa 10 237 664 Euro für den gleichen Zeitraum geschätzt. Für den Bund und die Kommunen entstehen keine Haushaltsausgaben.  
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Es werden Regelungen getroffen, um bürokratische Hindernisse für ehrenamtliche Betreuer zu verringern. Insbesondere wird die Vorlage eines Auszugs aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis erleichtert. Für die Einholung dieser Auszüge entsteht bei den Behörden ein Mehraufwand, der sich auf etwa 49 388 Euro jährlich beläuft. Ferner werden selbstzahlende Bürger durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung mit zusätzlichen jährlichen Kosten in Höhe von rund 10 510 240 Euro belastet. Eine Eilbedürftigkeit des Gesetzes wird aus dem Kontext ersichtlich, allerdings nicht explizit im Entwurf dargelegt. 
 
Maßnahmen 
 
- Anspruchsberechtigte: Berufliche Betreuer und Betreuungsvereine mit Registrierung im BtOG, inklusive vorläufig registrierter sowie vom Betreuungsgericht vorläufig bestellter Betreuer. 
- Anspruch auf Inflationsausgleichs-Sonderzahlung: Entsprechend der Regel nach § 7 Absatz 2 VBVG für Betreuungsvereine und berufliche Betreuer. Mitarbeiter von Betreuungsvereinen, die für Betreuungen bestellt sind, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 
- Kostentragung: Die Sonderzahlung ist grundsätzlich von der betreuten Person zu leisten. Nur bei Mittellosigkeit wird die Staatskasse belastet. 
- Auszahlungsmodalitäten: Die Sonderzahlung erfolgt zusammen mit der regulären Vergütung, auch bei Dauerfestsetzungen gilt sie automatisch als gefordert. Ausnahmen für Sterilisations- und Verhinderungsbetreuer. 
- Höhe und Zeitraum: Die Sonderzahlung variiert je nach Umfang der Betreuertätigkeit. Der Anspruch besteht für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. 
- Antragstellung und Berechnung: Die Geltendmachung erfolgt gemeinsam mit Vergütungsfestsetzungen. Für bereits bewilligte Dauervergütungen wird der Antrag als fingiert betrachtet. 
- Ehrenamtliche Betreuer: Auch ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf eine pauschale Sonderzahlung in Höhe von 24 Euro pro Jahr, zusätzlich zur jeweiligen Aufwandspauschale. 
- Verfahren bei Ehrenamtlichen: Ehrenamtliche Betreuer müssen die Sonderzahlung gemeinsam mit der Aufwandspauschale beantragen. 
- Vereinfachung für Ehrenamtliche: Erleichterte Nachweispflichten hinsichtlich Führungszeugnissen und Schuldnerverzeichnisse bei erstmaliger oder erneuter Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer. Einholung der Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis kann nun durch die Behörde stattfinden. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:16.10.2023
Erste Beratung:19.10.2023
Abstimmung:17.11.2023
Drucksache:20/8864 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9360 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales15.11.2023Ergänzung
Ausschuss für Gesundheit15.11.2023Ergänzung
Haushaltsausschuss15.11.2023Ergänzung
Rechtsausschuss18.10.2023Anhörungsbeschluss
Rechtsausschuss08.11.2023Anhörung
Rechtsausschuss15.11.2023Tagesordnung
Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 08.11.2023 im Ausschuss für Recht statt.

Bei der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am 8. November 2023 ging es um einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, der eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche und ehrenamtliche Betreuer sowie Betreuungsvereine thematisiert. Die Sachverständigen lobten den Ansatz als ersten Schritt, jedoch nicht als ausreichend. Es wurde vor einer potentiellen Schließungswelle bei Betreuungsvereinen gewarnt. 
 
Thorsten Becker, Vorsitzender des Bundesverbandes der Berufsbetreuer und -betreuerinnen (von der CDU/CSU-Fraktion benannt), kritisierte die Schwächen des Entwurfs und bestand auf eine Vergütungserhöhung von 19,3 Prozent, da sowohl Betriebsausgaben als auch der Lebensunterhalt aus den Vergütungsanpassungen bestritten werden müssen. 
 
Hans-Josef Göers vom Betreuungsverein Hilfswerk Bremen (ebenfalls von der CDU/CSU-Fraktion benannt) fand, dass die rechtliche Betreuung strukturell unterfinanziert sei. Er forderte eine Erhöhung der Fallpauschalen um rund 26 Euro pro Monat und Klient. 
 
Klaus Bobisch, Geschäftsführer des Bundesverbandes freier Berufsbetreuer (eingeladen von der FDP-Fraktion), betonte, dass die Behauptungen des Entwurfs bezüglich des Ausgleichs gestiegener Kosten nicht zutreffen würden, da eine Sonderzahlung von monatlich 7,50 Euro unzureichend sei. 
 
Dr. Lydia Hajasch von der Bundesvereinigung Lebenshilfe (eingeladen von der SPD) argumentierte, dass die Qualität der Betreuung sich in einer angemessenen Vergütung widerspiegeln müsse. Die Vereine könnten Personal- sowie Miet- und Sachkosten nicht mehr finanzieren; die Sonderzahlung gleiche lediglich die gestiegenen Personalkosten aus. 
 
Kerrin Stumpf vom Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen griff die Sonderzahlung für ehrenamtliche Betreuer positiv auf, mahnte aber, dass diese unverzüglich erfolgen müsse. 
 
Markus Trude, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (benannt von der Fraktion Die Linke), stellte klar, dass die Ausgleichszahlung nicht ausreichte, um die Selbständigkeitskosten abzudecken und somit kein wirklicher Inflationsausgleich sei. 
 
Sabine Weisgram von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (vorgeschlagen von Bündnis 90/Die Grünen) plädierte dafür, die Sonderzahlung zum 1. Januar 2023 einzuführen und auch Kostenbestandteile der Arbeitgeber in die Berechnung mit einzubeziehen. 
 
Die kommunalen Spitzenverbände, vertreten durch Andrea Vontz-Liesegang vom Deutschen Städtetag und Dr. Irene Vorholz vom Deutschen Landkreistag, äußerten sich ebenfalls. Vontz-Liesegang sah die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung als richtigen Schritt, allerdings nicht als ausreichend wegen der nicht vollständig abgedeckten Kosten. Dr. Vorholz kritisierte die geringe vorgesehene Zahlung für ehrenamtliche Betreuer und den späten Beginn der Auszahlung ab 2024. 
 
Weitere Informationen wie die Aufnahme der Anhörung, die Sachverständigenliste und die Stellungnahmen der Sachverständigen können auf der Webseite des Bundestages eingesehen werden: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw42-de-inflationsausgleichssonderzahlung-971420

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Eingang im Bundesrat:24.11.2023
Abstimmung:15.12.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt