Zum Inhalt springen

Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz)

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG)
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:24.11.2023
Drucksache:20/8726 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9199 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Trojanercheck:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs "Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG" ist die Regelung der Kriterien für den Kreis der Empfänger staatlicher Stiftungsförderung und die Maßstäbe für die Höhe der jeweiligen Zuwendung an politische Stiftungen in einer verfassungskonformen Weise. Die Lösung sieht ein gesondertes Gesetz vor, welches die Verteilung von Fördermitteln an politische Stiftungen in abstrakt-genereller Weise regelt. Das federführende Ministerium für die Umsetzung des Gesetzes ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund 
Die Hintergrundinformation zum Gesetzentwurf ist, dass politische Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland schon seit Langem existieren und mit öffentlichen Mitteln des Bundes unterstützt werden. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 hat festgestellt, dass die bisherige Praxis der Zuteilung von Globalzuschüssen an politische Stiftungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Demnach ist ein separater gesetzlicher Rahmen zur Regelung der staatlichen Förderung politischer Stiftungen erforderlich. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1.308.000 Euro. Diese Kosten entfallen vollständig auf den Bund. Weitere Kosten werden in dem Entwurf nicht erwähnt. Keine Angaben zu den Einnahmen. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens. Es wird lediglich ein leerer Platzhalter mit "Vom …" angegeben. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf ist besonders darauf ausgerichtet, Transparenz und Nachvollziehbarkeit in der Vergabe von Fördermitteln zu politischen Stiftungen zu gewährleisten und eine verfassungskonforme Grundlage zu schaffen. Das Gesetz beinhaltet keine direkten Vorschriften für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft und ist mit EU-Recht sowie völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Im Gesetzentwurf wird zudem auf die Einhaltung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie im Kontext der Förderung der politischen Stiftungen hingewiesen. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs ergibt sich aus dem Text nicht direkt, aber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts besteht Handlungsbedarf. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. 
 
Maßnahmen 
 
- Anerkennung einer politischen Stiftung erfolgt durch formale Anerkennung durch die nahestehende Partei, wobei jede Partei nur eine Stiftung anerkennen kann. 
- Politische Stiftungen müssen rechtlich und tatsächlich unabhängig von der sie anerkennenden Partei sein und selbstständig in geistiger Offenheit handeln. 
- Förderung aus dem Bundeshaushalt für politische Stiftungen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; Landesförderungen sind nicht betroffen. 
- Eine politische Stiftung muss eine dauerhafte, bedeutende politische Grundströmung repräsentieren, nachgewiesen durch den Einzug ihrer nahestehenden Partei in den Deutschen Bundestag in Fraktionsstärke in drei aufeinanderfolgenden Legislaturperioden. 
- Stiftungen dürfen nicht gefördert werden, wenn ihre nahestehende Partei durch das Bundesverfassungsgericht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen wurde. 
- Politische Stiftungen müssen aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten und dürfen keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen unterstützen. 
- Politische Stiftungen dürfen keine Bestrebungen verfolgen, die gegen wesentliche Verfassungsgrundsätze gerichtet sind. 
- Die Höhe und Art der Förderung von politischen Stiftungen wird durch den Haushaltsgesetzgeber bestimmt, ohne aus dem Gesetz einen direkten Anspruch auf Förderung abzuleiten. 
- Bei Verstößen gegen Förderkriterien ist eine politische Stiftung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode nicht mehr förderberechtigt. 
- Verteilung der Fördermittel erfolgt nach einem im Gesetz definierten Verteilungsschlüssel, der auf den Zweitstimmenanteilen der letzten vier Bundestagswahlen basiert. Hierbei sind Abweichungen möglich. 
- Bauinvestitionen der Stiftungen können abweichend vom Verteilungsschlüssel gefördert werden, wenn sachliche Gründe vorliegen. 
- Die Förderung von Stiftungen kann bei Nichterfüllen festgelegter Voraussetzungen oder bei schwerwiegenden Verstößen eingestellt werden. 
- Transparenzvorgaben verlangen von politischen Stiftungen die Offenlegung ihrer Gremienmitglieder und der Spenden über 10.000 Euro in ihren Jahresberichten. 
- Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist hauptsächlich zuständig für die Prüfung der Anerkennung und Förderfähigkeit politischer Stiftungen. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 2 Einträge zu Drucksache 20/8726 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Allianz "Rechtssicherheit für politische Willensbildung"

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Mit einem Gesetz über die Finanzierung der so genannten parteinahen Stiftungen sollen bisherige Verfahren in ein Gesetz überführt werden. Es geht in erster Linie um staatliche Fördermittel, aber auch eine Abgrenzung zu Demokratie-Feinden und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Hier gibt es Parallelen zum Gemeinnützigkeitsrecht. Zudem könnte die Steuerbegünstigung dieser Stiftungen/Vereine hier unabhängig vom Gemeinnützigkeitsrecht geregelt werden.

Lobbyregister-Nr.: R002707 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48279

Campact e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unser Ziel ist die Verabschiedung eines Gesetzes, das diejenigen parteinahen Stiftungen von der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln ausschließt, die sich nicht aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, für Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einsetzen. Wir haben zu diesem Zweck einen Vorschlag für einen Gesetzentwurf von Wissenschaftler*innen der Uni Köln erarbeiten lassen.

Lobbyregister-Nr.: R000726 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52079

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.10.2023
Erste Beratung:13.10.2023
Abstimmung:10.11.2023
Drucksache:20/8726 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9199 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung08.11.2023Tagesordnung
Ausschuss für Inneres und Heimat16.10.2023Anhörung
Ausschuss für Inneres und Heimat08.11.2023Tagesordnung
Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung08.11.2023Tagesordnung
Auswärtiger Ausschuss08.11.2023Tagesordnung
Haushaltsausschuss08.11.2023Tagesordnung
Rechtsausschuss08.11.2023Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 16.10.2023 im Ausschuss für Inneres und Heimat statt.

In der Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat im Bundestag ging es um den Gesetzentwurf zur "Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt" (20/8726), der von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam vorgelegt wurde. Die Anhörung fand bereits statt; die Kernpunkte der Argumentation der Sachverständigen sind:  
 
Professor Markus Ogorek (Universität Köln) findet das Stiftungsfinanzierungsgesetz insgesamt positiv, sieht aber Verbesserungsbedarf, insbesondere bei der Prüfung der Finanzierungsfähigkeit durch die Bundesregierung und der Regelannahme bei Einstufung durch den Verfassungsschutz.  
 
Professorin Sina Fontana (Universität Augsburg) äußerte verfassungspolitische Bedenken gegen die Zuständigkeit des Bundesinnenministeriums und empfahl als Alternative eine unabhängige Stelle für die Entscheidungsbefugnis.  
 
John Philipp Thurn (Gesellschaft für Freiheitsrechte) vorschlug ebenfalls, anstelle des Bundesinnenministeriums eine weniger parteilich gebundene, unabhängige Institution wie das Amt der Bundestagspräsidentin mit der Entscheidung zu betrauen.  
 
Professor Christofer Lenz (Oppenländer Rechtsanwälte) argumentierte, dass das Gesetz notwendig und verfassungskonform sei, und befand die Bedingung von drei aufeinanderfolgenden Wahlperioden in Fraktionsstärke als zulässiges Kriterium für Stiftungsförderung, wobei die Entscheidungsbefugnis des Bundesinnenministeriums überprüft werden sollte.  
 
Professor Joachim Wieland betrachtete die Zuständigkeit des Bundesinnenministeriums als angemessen und demokratisch legitimiert.  
 
Jörg Geerlings (Justitiar der CDU-Landtagsfraktion NRW) stellte heraus, dass der Gesetzentwurf die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit politischer Stiftungen bestätigt und lediglich das durch das Bundesverfassungsgericht Geforderte regelt.  
 
Sabine Fandrych (Friedrich-Ebert-Stiftung) erklärte, dass der Entwurf nur das Notwendige regelt und damit konform mit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ist.  
 
Professor Christoph Möllers (Humboldt-Universität Berlin) bemängelte die fehlende Konkretisierung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, bewertete den Entwurf aber im Großen und Ganzen als angemessen.  
 
Professor Rudolf Mellinghoff vermisste ebenfalls eine präzise Definition der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und schlug vor, das Bundesverwaltungsgericht als zuständiges Gericht für Klagen von Stiftungen gegen das Bundesinnenministerium festzulegen, um Verfahren durch drei Instanzen zu vermeiden.  
 
Professorin Sophie Schönberger (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf) kritisierte, dass die Finanzierung der parteinahen Stiftungen verfassungsrechtlich bedenklich und unvollständig geregelt ist und eine klare Zweckbestimmung fehlt.  
 
Ulrich Vosgerau war auch da.  
 
Die Mehrheit der Sachverständigen äußerte also Zustimmung zum Gesetz mit einigen vorgeschlagenen Änderungen, insbesondere bei der Zuweisung der Prüfungskompetenz weg vom Bundesinnenministerium hin zu einer unabhängigen Stelle. Einige Sachverständige monierten die mangelnde Konkretisierung bestimmter Begriffe und forderten mehr rechtliche Klarheit und Überprüfbarkeit.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Auswärtige Ausschuss, der Rechtsausschuss, der Haushaltsausschuss, der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und der Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. 
 
Beschlussempfehlung: Der Ausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 20/8726 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE, gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Der Gesetzentwurf auf Drucksache 20/8737 wird abgelehnt mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen. 
 
Änderungen: Änderungen wurden am Gesetzentwurf auf Drucksache 20/8726 vorgenommen. Diese betreffen vor allem das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und beinhalten Klarstellungen zu Rücknahme und Widerruf von Förderungen, die Verarbeitung personenbezogener Daten und redaktionelle Anpassungen. Diese Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und nicht auf andere Gesetze. 
 
Begründung: Die Begründung der Änderungen betont die Berücksichtigung der politischen Besonderheiten von Parteien nationaler Minderheiten und die Sicherstellung ihrer politischen Repräsentation und Partizipation in der pluralen Demokratie. Eine Ausnahme von der Fraktionsstärke wird für Abgeordnete der Parteien nationaler Minderheiten vorgesehen. 
 
Statements der Fraktionen: Keine spezifischen Statements der Fraktionen sind im Text enthalten. 
 
Änderungen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen und Änderungen aus der Beschlussempfehlung zusammengefasst: 
 
- Eine spezielle Regelung für Widerruf und Rücknahme von Förderungen ist nicht erforderlich, da das Verwaltungsverfahrensgesetz ausreichende Bestimmungen bietet. Bei Missachtung von Fördervoraussetzungen kann es zu einer Minderung der zukünftigen Förderung kommen. 
 
- Eine neue datenschutzrechtliche Vorschrift erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Bundesbehörden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, einschließlich der Übermittlung zwischen Behörden und der Einholung von Informationen bei Verfassungsschutzbehörden. 
 
- Die Förderung politischer Stiftungen wird an das aktive Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung geknüpft. 
 
- Die Bezugspartei einer Stiftung muss mindestens dreimal im Bundestag vertreten sein, um eine Förderung zu erhalten, was eine dauerhafte politische Relevanz sicherstellen soll. 
 
- Die Fraktionen betonen die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Stiftungsfinanzierung, um die Chancengleichheit der Parteien zu wahren und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. 
 
- Die Förderung von Stiftungen der nationalen Minderheiten wird nicht als notwendig erachtet, da sie nicht als dauerhaft ins Gewicht fallende politische Grundströmungen angesehen werden. 
 
Diese Punkte geben einen Überblick über die wesentlichen Änderungen und Diskussionen im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf.