KRITIS-Dachgesetz
Offizieller Titel: | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen |
Initiator: | Bundesministerium für Inneres und Heimat |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | 20/13961 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |
Hinweis: | Auf der Vorhabenseite des Ministeriums wurden zwei Fassungen des Entwurfs vom 21.12.2023 und vom 25.07.2023 veröffentlicht.
Die AG KRITIS hat verschiedene weitere Versionen bereitgestellt. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2557 zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen in Deutschland. Der Entwurf zielt darauf ab, einheitliche Mindestverpflichtungen für Betreiber kritischer Anlagen festzulegen, um deren Resilienz gegen verschiedene Gefährdungen zu stärken. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf steht im Zusammenhang mit der Richtlinie (EU) 2022/2557, die einen neuen EU-weiten Rechtsrahmen zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen schafft. Bis zum 17. Oktober 2024 müssen die Bestimmungen dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Der Entwurf ist auch im Kontext der UN-Agenda 2030 zu sehen, insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 9, das den Aufbau einer widerstandsfähigen Infrastruktur fördert.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen finanzielle Mehraufwände durch das Gesetz, die jedoch derzeit nicht genau beziffert werden können. Belastbare Schätzungen sind erst nach Vereinbarung der branchenspezifischen Resilienzstandards möglich. Die Wirtschaft wird mit einem einmaligen Belastungsrichtwert von 1,7 Milliarden Euro und einem jährlichen Belastungsrichtwert von 500 Millionen Euro kalkuliert. Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Einnahmen werden nicht erwartet, da die Kosten nicht über die "One in, one out"-Regel kompensiert werden, sondern eine 1:1 Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgt.
Inkrafttreten:
Es werden keine exakten Angaben zum Inkrafttreten gemacht. Daher ist anzunehmen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig eingestuft, da die Umsetzungsfrist der CER-Richtlinie bereits abgelaufen ist, wodurch das Risiko eines Vertragsverletzungsverfahrens besteht.
Maßnahmen:
- Nationale KRITIS-Resilienzstrategie (§ 1): Die Bundesregierung muss bis Januar 2026 eine Strategie zur Resilienz kritischer Anlagen entwickeln, um ein hohes Resilienzniveau aufrechtzuerhalten. Die Strategie wird unter Beteiligung der Länder und der Zivilgesellschaft erarbeitet.
- Begriffsbestimmungen (§ 2): Die Richtlinienbegriffe wie "kritische Einrichtung", "kritische Anlage" und "kritische Dienstleistung" werden definiert und spezifiziert.
- Zentrale Anlaufstelle und Behörden (§ 3): Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) wird als zentrale Anlaufstelle benannt. Zuständige Behörden für verschiedene kritische Dienstleistungen werden ernannt, die die Überwachung und Durchsetzung der Richtlinie sicherstellen.
- Identifizierung kritischer Sektoren (§ 4): Die Sektoren, die unter das Gesetz fallen, umfassen Energie, Transport, Gesundheitswesen, Wasser, Informationstechnik, u.a. Abfälle und Sozialversicherung werden ebenfalls berücksichtigt, aber nicht umfassend reguliert.
- Kriterien für kritische Anlagen (§ 5): Die Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen wird durch Schwellenwerte und Kriterien festgelegt. Im Bedarfsfall können weitere Anlagen als kritisch anerkannt werden.
- Zusätzliche Resilienzmaßnahmen (§ 6): Betreibern von Anlagen, die nicht explizit durch das Gesetz erfasst sind, können ebenfalls Resilienzmaßnahmen auferlegt werden, inklusive Personalschutzeinrichtungen.
- Landesbehörden (§ 7): Bundesländer bestimmen verantwortliche Landesbehörden, die das Gesetz vollziehen.
- Registrierungspflicht (§ 8): Betreiber kritischer Anlagen müssen sich registrieren und relevante Daten bereitstellen.
- Europaweite Bedeutung (§ 9): Kritische Anlagen von besonderer Bedeutung für Europa werden identifiziert und erhalten spezifische Unterstützung und Monitoring.
- Resilienzpflichten (§ 13): Betreiber müssen technische und organisatorische Maßnahmen zur Resilienz treffen und dokumentieren.
- Meldepflichten (§ 18): Betreiber kritischer Anlagen müssen erhebliche Störungen melden.
- Evaluierung und Überwachung (§ 25): Das Gesetz enthält Evaluierungsvorgaben, um etwaige Anpassungen basierend auf Erfahrungen und neu gewonnenen Erkenntnissen zu berücksichtigen.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 25.07.2023 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 06.11.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Durch diesen Gesetzesentwurf werden erstmals kritische Infrastrukturen auf Bundesebene identifiziert und Mindeststandards für den physischen Schutz für Betreiber Kritischer Infrastrukturen festgelegt. Bisher gab es solche Bundesregelungen nur für die IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen. Die Regelungen des KRITIS-Dachgesetzes, die den physischen Schutz betreffen, sollen die bestehenden IT-Sicherheitsmaßnahmen ergänzen. Somit soll die Widerstandskraft kritischer Infrastrukturen, die Resilienz gegen Gefährdungen, insgesamt in Deutschland gestärkt werden. “
Eingang im Bundestag: | 27.11.2024 |
Erste Beratung: | 05.12.2024 |
Drucksache: | 20/13961 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für Inneres und Heimat | 18.12.2024 | Anhörung |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 550/24 |
Eingang im Bundesrat: | 08.11.2024 |
Erster Durchgang: | 22.11.2024 |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |