Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, einen bundeseinheitlichen und rechtssicheren Umgang mit sogenannten Gehsteigbelästigungen sicherzustellen, die vor Beratungsstellen und Einrichtungen stattfinden, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Übergeordnetes Ziel ist es, die Verwirklichung des gesetzlichen Schutzkonzepts zu garantieren, welches die Rechte und die Selbstbestimmung der Schwangeren wahrt. Zur Lösung sollen das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) ergänzt, Verbote der Belästigung normiert und Bußgeldtatbestände eingeführt werden. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Hintergrund:
Hintergrund des Gesetzentwurfs sind die zunehmenden Protestaktionen von Abtreibungsgegnern vor Beratungsstellen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Diese Gehsteigbelästigungen beeinträchtigen das Persönlichkeitsrecht der Schwangeren und stören das Beratungskonzept. Zudem besteht eine Rechtsunsicherheit aufgrund unterschiedlicher Verwaltungspraxis und Rechtsprechung der Länder bezüglich dieser Belästigungen.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Mehraufwände von etwa 12.000 Euro und einmalige Umstellungskosten von rund 18.000 Euro. Diese Kosten werden im Einzelplan 17 (BMFSFJ) ausgeglichen. Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten:
Keine Angaben.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf setzt auch Vereinbarungen des Koalitionsvertrags der 20. Legislaturperiode um und ist Teil der Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen. Es sind keine relevanten Änderungen der zusätzlichen Kosten zu erwarten, und der Entwurf wird auch keine wesentlichen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich solcher auf Verbraucherinnen und Verbraucher, haben. Eine Evaluierung des Gesetzes erscheint aufgrund der geringen Kosten nicht erforderlich.
Maßnahmen:
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind:
- Präzisierung des Handlungszeitraums für die verpflichtend durchzuführende Beratung nach Mitteilung der Ergebnisse pränataldiagnostischer Maßnahmen.
- Gesetzliche Klarstellung zur Sicherstellung des ungehinderten Zugangs zu Beratungsstellen für allgemeine Beratung zu Sexualaufklärung, Verhütung, Familienplanung sowie insbesondere zur Schwangerschaftskonfliktberatung.
- Einführung eines Belästigungsverbots in einem Umkreis von 100 Metern um die Beratungsstellen, um störende Verhaltensweisen zu untersagen, die geeignet sind, die Inanspruchnahme der Beratung zu beeinträchtigen.
- Erweiterung des Schutzes vor Belästigungen auf das Personal der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, mit Fokus darauf, ob eine Störung ihrer Beratungstätigkeit bewusst herbeigeführt wird.
- Ausweitung des Schutzes und der übergreifenden Regelungen auf Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, im Hinblick auf die Rechte der Schwangeren vor und während des medizinischen Eingriffs.
- Statistische Erfassungen und Bereitstellung von Daten auf Kreis- und Stadtebene werden detaillierter reguliert, mit dem Ziel, stabile Auswertungen zu gewährleisten.
- Einführung neuer Bußgeldtatbestände im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) für Zuwiderhandlungen gegen das neue Belästigungsverbot.
- Umsetzung von Folgeänderungen in anderen Gesetzen aufgrund der modifizierten Regelungen im SchKG.
Stellungnahmen:
Der Bundesrat hat zu dem Entwurf Stellung genommen und in bestimmten Punkten eine Reformulierung hinsichtlich des Wortgebrauchs von "bewusst" zu "wissentlich" vorgeschlagen, speziell im Kontext des behindernden Verhaltens gegenüber dem Personal von Beratungsstellen und Einrichtungen. Die Änderungsvorschläge begründet der Bundesrat mit dem Ziel, einen Gleichlauf mit den flankierenden Bußgeldtatbeständen sicherzustellen und potenzielle Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Das Wort "bewusst" im bisherigen Text des Gesetzentwurfs und das Wort "wissentlich" im Bußgeldtatbestand könnten sonst als synonym betrachtet werden, wodurch sich jedoch systematische sprachliche Unstimmigkeiten ergeben könnten.
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates, indem sie die Notwendigkeit für die vom Bundesrat vorgeschlagene Klarstellung als nicht gegeben ansieht. Die Regierung führt aus, dass in der Gesetzesbegründung bereits klargestellt wird, dass "bewusstes Behindern" direkten Vorsatz erfordert und der Bußgeldtatbestand eine "wissentliche Behinderung" voraussetzt. Da der Begriff "wissentlich" in Straf- oder Bußgeldvorschriften gebräuchlich ist, um den direkten Vorsatz zu betonen, sieht die Bundesregierung keine Auslegungsschwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen Formulierungen.