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Gesetz zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:22.04.2024
Drucksache:20/10406 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist eine umfassende Neubearbeitung und Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes, die aufgrund von Verfassungsgerichtsurteil und technischer sowie sicherheitspolitischer Entwicklungen notwendig geworden ist. Der Entwurf sieht unter anderem die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die Anpassung an die technische und sicherheitspolitische Entwicklung, die Stärkung der Befugnisse im Bereich der Gefahrenabwehr, die Ausweitung der Sicherheitsüberprüfung innerhalb der Bundespolizei und die Einführung einer Legitimations- und Kennzeichnungspflicht vor. Federführend für den Entwurf ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund 
Als Vorgeschichte wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 genannt, welches das Bundeskriminalamtgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärte und somit Anpassungen vergleichbarer Vorschriften des Bundespolizeigesetzes erforderlich macht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass das bestehende Bundespolizeigesetz hauptsächlich noch aus dem Jahr 1994 stammt und daher einer umfassenden Überarbeitung bedarf. 
 
Kosten 
Die Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder umfassen einen jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 7,7 Millionen Euro (7,4 Millionen Euro für den Bund, etwa 189.000 Euro für die Länder) und einen einmaligen Erfüllungsaufwand für den Bund von rund 47 Millionen Euro. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet. Einnahmen werden nicht erwähnt, daher scheint keine Erwartung von Einnahmen zu bestehen. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Zu weiteren interessanten Aspekten gehört die Betonung der Bedeutung von Bürgernähe und Transparenz, die durch die Einführung einer Legitimations- und Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei verstärkt werden soll. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden soll. Bezüglich der Eilbedürftigkeit werden keine Angaben gemacht. 
 
Maßnahmen: 
 
Die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs umfassen: 
 
1. Systematische Neustrukturierung des Bundespolizeigesetzes unter Einbeziehung von Verfassungsvorgaben und technologischen Entwicklungen. 
2. Einführung neuer Befugnisse für die Bundespolizei, insbesondere im Bereich der Gefahrenabwehr. 
3. Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Durchführung einfacher Sicherheitsüberprüfungen zum Schutz vor Extremismus. 
4. Ermöglichung des Einsatzes technischer Mittel gegen Drohnen und für Bildaufnahme sowie Tonaufzeichnung. 
5. Legalisierung von Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachung und Lokalisierung von Mobilfunkendgeräten. 
6. Einrichtung von Richtervorbehalten bei verdeckten Maßnahmen und eines gerichtlichen Prüfmechanismus für Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung. 
7. Erlass von Meldeauflagen und Aufenthaltsverboten unter bestimmten Voraussetzungen. 
8. Betretungs- und Durchsuchungsbefugnisse sowie Unterstützungspflichten von Verkehrsunternehmen und Betreibern von Gewerberäumen. 
9. Festlegung von Benachrichtigungs- und Dokumentationspflichten für die Bundespolizei. 
10. Verpflichtung zur Kennzeichnung von Polizeivollzugsbeamten zur Stärkung der Bürgernähe und Transparenz. 
 
Stellungnahmen: 
 
Zur Stellungnahme und den zentralen Punkten: 
 
1. Normenkontrollrat: Schätzung des jährlichen Zeitaufwands für Bürger umfasst 2.000 Stunden, und der jährliche Erfüllungsaufwand für Bund und Länder beträgt 7,4 Millionen Euro bzw. rund 190.000 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für den Bund wird auf rund 47 Millionen Euro geschätzt. Der Rat betont, dass Bestimmungen zur Digitalisierung überprüft und ein Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis vorgelegt wurde. 
 
2. Bundesrat: Hinweis, dass die Einrichtung richterlicher Bereitschaftsdienste den Gerichten obliegt und nicht aus den Gesetzentwurf selbst folgt. Anmerkung, dass eine Klarstellung hinsichtlich Richtervorbehalten bei verdeckten Maßnahmen fehlt und dass zu prüfen sei, ob weitere Richtervorbehalte und zusätzliche Befugnisse relational zur Einrichtung von Waffenverbotszonen notwendig sind. Der Bundesrat unterbreitet weitere konkrete Formulierungsvorschläge, um die Vorschriften präziser zu fassen. 
 
3. Bundesregierung: Die Stellungnahme der Bundesregierung erfolgt zu den einzelnen Anmerkungen des Bundesrates und beinhaltet teilweise Zustimmung zu den Vorschlägen oder die Ankündigung, diese zu prüfen. 
 
Damit sind alle drei Perspektiven - die des Bundesrates, die des Normenkontrollrates und die der Bundesregierung - in der Betrachtung des Gesetzentwurfs berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:09.05.2023
Datum Kabinettsbeschluss:20.12.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:21.02.2024
Erste Beratung:14.03.2024
Drucksache:20/10406 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Inneres und Heimat20.03.2024Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Inneres und Heimat22.04.2024Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 22.04.2024 im Ausschuss für Inneres und Heimat statt.

Sachverständige bewerten Bundespolizeigesetz unterschiedlich 
Andreas Roßkopf, Vorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, äußerte seine Kritik an der vorgesehenen Kennzeichnungspflicht und den Kontrollquittungen. Diese Maßnahmen würden das Vertrauen der Polizeibeamten in den Gesetzgeber schwächen und könnten den Eindruck erwecken, es gäbe strukturelle Probleme innerhalb der Bundespolizei. Roßkopf betont die Notwendigkeit, dass ein modernes Polizeigesetz der Behörde rechtssichere Befugnisnormen auf Augenhöhe bieten muss, was mit dem Entwurf seiner Meinung nach nur begrenzt erfüllt wird. 
 
Heiko Teggatz, stellvertretender Bundesvorsitzender der DPolG, vermisst im Gesetzentwurf Befugnisse zur Gesichtserkennung, anonymisierte Verhaltenserkennung sowie Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchungen. Die DPolG hält jedoch eine Kennzeichnungspflicht und Kontrollquittungen für entbehrlich und befürwortet stattdessen die bestehende taktische Kennung der Beamten. Teggatz bedauert, dass die Grenzschutzzuständigkeit nicht wie gewünscht erweitert wird. 
 
Uta Schöneberg, Referatsleiterin Recht im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, findet die neuen Befugnisse grundsätzlich richtig und sinnvoll, sieht aber die Gefahr von Zuständigkeitsüberschneidungen mit der Landespolizei bei Meldeauflagen und Aufenthaltsverboten. 
 
Lea Voigt vom Deutschen Anwaltsverein hält die Regelungen zum Berufsgeheimnisträgerschutz für angemessen, sieht aber bei der Telekommunikationsüberwachung die Eingriffsschwelle als zu niedrig an. Sie spricht sich für eine ausnahmslose Kennzeichnungspflicht aus und kritisiert, dass die Identifizierung von Beamten derzeit nicht sichergestellt ist. 
 
Professor Markus Thiel von der Deutschen Hochschule der Polizei und Professor Hartmut Aden von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin nehmen gegenteilige Positionen zur Ausgestaltung des Gesetzentwurfs ein. Aden kritisiert die bestehenden Diskriminierungsrisiken und fordert eine Reduktion der anlassunabhängigen Personenkontrollen sowie eine grundsätzliche Ausgabe von Kontrollquittungen. Aden lehnt außerdem Ausnahmeklauseln bei der Kennzeichnungspflicht ab. Thiel hingegen ist gegen die Kennzeichnungspflicht und Kontrollquittungen und bemängelt das Fehlen von Rechtsgrundlagen für die Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchungen. 
 
Dieter Romann, Präsident des Bundespolizeipräsidiums, betont die Notwendigkeit von Cyberabwehrbefugnissen in den Aufgabenbereich der Bundespolizei und spricht sich für Erweiterungen aus, die ohne Grundgesetzänderung realisierbar sind. 
 
Felix Ruppert von der Ludwig-Maximilians-Universität München sieht in Teilen des Gesetzes eine Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, begrüßt den Verzicht auf Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung und hält das Verbot des Racial Profilings für einen Schritt hin zu mehr Transparenz und gegen unbegründete Willkürvorwürfe. 
 
Uli Grötsch, Polizeibeauftragter des Bundes beim Deutschen Bundestag, bewertet den Entwurf positiv als gutes Signal an die Beschäftigten und Öffentlichkeit. Er sieht die Regelung zum Racial Profiling nicht als Generalverdacht, sondern als Erwartungshaltung des Gesetzgebers und steht Kontrollquittungen positiv gegenüber, sofern sie praktikabel gehandhabt werden können. 
 
Ulrich Kelber, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, äußert datenschutzrechtliche Bedenken, insbesondere die Streichung der Pflicht zur Errichtungsanordnung für automatisierte Dateien, was ein wichtiges datenschutzrechtliches Kontrollinstrument darstelle.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:672/23
Eingang im Bundesrat:21.12.2023
Erster Durchgang:02.02.2024