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Nachtragshaushaltsgesetz 2023

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Nachtrag zum Bundeshaushaltsplan 2023 nebst Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 (Nachtragshaushaltsgesetz 2023)
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:15.12.2023
Drucksache:20/9500 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9600 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Wirtschaftspläne verschiedener Sondervermögen des Bundes aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere geht es um die Anpassung der Entnahme und Zuführung aus bzw. zu den Rücklagen des Klima- und Transformationsfonds (KTF), des Wirtschaftsstabilisierungsfonds - Teilbereich Energie (WSF Energie) sowie des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“. Das Urteil betrifft die Notlagebedingung für die Aufnahme von Krediten und hat zur Folge, dass bestimmte Rücklagen nicht in der geplanten Höhe genutzt werden können. Es werden somit neue haushaltsrechtliche Grundlagen zur Leistung der Ausgaben geschaffen, um den Verfassungsgeboten gerecht zu werden und die staatliche Finanzierung weiterhin zu gewährleisten. Das federführende Ministerium für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund 
Hintergrund des Gesetzentwurfs ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023, welches das Gesetz über die Feststellung des Zweiten Nachtragshaushalts für das Jahr 2021 für nichtig erklärte. Das Urteil stellte fest, dass eine zeitliche Entkoppelung der Feststellung einer Notsituation von der tatsächlichen Nutzung der Kreditermächtigungen gegen die Verfassungsgebote der Jährlichkeit und Jährigkeit verstößt. Dies hat zur Folge, dass die bereits bestehenden Wirtschaftspläne einiger Sondervermögen an die neuen Anforderungen angepasst werden müssen. 
 
Kosten 
Keine Angaben zu den Kosten für den Bundeshaushalt oder für die Länder aus dem vorliegenden Text. Es werden jedoch Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise beschrieben, für die eine Kreditaufnahme notwendig ist. Die genauen Beträge der Kreditaufnahme und mögliche Entlastungen werden jedoch nicht detailliert angegeben. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben zum exakten Datum des Inkrafttretens des Gesetzes. Das Gesetz bezieht sich auf das Haushaltsjahr 2023, somit ist davon auszugehen, dass es zeitnah, vermutlich noch im Jahr 2023, in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf betont die Eilbedürftigkeit, da er eine Reaktion auf ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts darstellt und rechtliche Grundlagen für die Finanzierung bestimmter Maßnahmen im Haushaltsjahr 2023 schafft, insbesondere im Hinblick auf die Energiekrise und die Folgen der Flutkatastrophe 2021. Der Entwurf thematisiert auch die Fortsetzung der Finanzierung bereits eingeleiteter Maßnahmen zur Energiepreisstabilität und zur Unterstützung des Aufbaus nach der Flutkatastrophe. 
 
Maßnahmen 
 
- Anpassung der Volumina des Bundeshaushalts und der Wirtschaftspläne für die Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF), „Wirtschaftsstabilisierungsfonds - Teilbereich Energie“ (WSF Energie) und „Aufbauhilfe 2021“ 
- Anpassung der Ermächtigung zur Kreditaufnahme für den Bundeshaushalt 
- Anpassung des Bundeshaushaltsplans 2023 im Hinblick auf durch diesen Nachtrag geänderte Ansätze und Ermächtigungen 
- Regelung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Nachtragshaushaltsgesetzes 2023 
 
StellungnahmenKeine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:26.11.2023
Erste Beratung:01.12.2023
Abstimmung:15.12.2023
Drucksache:20/9500 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9600 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung29.11.2023Tagesordnung
Haushaltsausschuss29.11.2023Anhörung
Haushaltsausschuss05.12.2023Anhörung
Haushaltsausschuss07.12.2023Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 05.12.2023 im Ausschuss für Haushalt statt.

In der Anhörung des Haushaltsausschusses wurden der Regierungsentwurf eines Nachtragshaushalts für 2023 und das erneute Aussetzen der Schuldenbremse überwiegend gebilligt, obwohl einige Experten ihre Zustimmung mit Vorbehalten versahen. 
 
Alexander Thiele von der BSP Business & Law School Berlin erachtet den Nachtragshaushalt als ausreichend und im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Er hält auch die Begründung für das Aussetzen der Schuldenbremse für adäquat. 
 
Hanno Kube, Professor für Finanz- und Steuerrecht in Heidelberg, sieht in der Unterstützung für das Ahrtal einen langfristigen Posten, der nicht mehr unter eine Notlage fällt. Trotzdem findet er die Begründung aufgrund des späten Karlsruher Urteils vertretbar. 
 
Berthold Wigger vom Karlsruher Institut für Technologie findet das Vorgehen angemessen, da man sich in die Erwartung einer Notlage Ende 2022 zurückversetzen müsse. Allerdings kritisiert er, dass die Notlage nachträglich festgestellt werden muss. 
 
Thiess Büttner von der Universität Erlangen-Nürnberg weist darauf hin, dass Defizite aus Sondervermögen im Nachtragshaushalt unberücksichtigt blieben, was nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entspreche. 
 
Joachim Wieland von der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer betont, dass alle für die Notlage relevanten Sondervermögen im Nachtragshaushalt beachtet wurden, und widerspricht damit Büttner teilweise. 
 
Jan Keller vom Bundesrechnungshof schließt sich der Kritik von Büttner grundsätzlich an, erkennt aber die Schwierigkeit der nachträglichen Berücksichtigung von Sondervermögen an und betont deren Notwendigkeit für den Haushalt 2024. 
 
Fritz Söllner von der TU Ilmenau fordert, dass sowohl sämtliche Sondervermögen als auch Gelder aus der allgemeinen Rücklage im Nachtragshaushalt berücksichtigt werden sollten, da die tatsächliche Verschuldung sonst unterschätzt werde. 
 
Henning Tappe, Finanzrechtler aus Trier, erläutert, dass die Übertragung von Überschüssen zu Rücklagen gängige Praxis sei und vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet wurde. 
 
Eine Reform der Schuldenbremse wurde ebenfalls diskutiert. Monika Schnitzer, Vorsitzende des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, argumentiert, dass Deutschland bezüglich der Schuldentragfähigkeit auf den Finanzmärkten gut dasteht und eine geringe Staatsverschuldung im Vergleich zu anderen G7-Staaten aufweist. 
 
Armin Steinbach von der Wirtschaftshochschule HEC Paris glaubt, dass sich eine Notlage für das Jahr 2024 schwer begründen ließe, abgesehen von begrenzten Ausnahmen für die Ukrainehilfe. 
 
Ulrich Schneider vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband bringt die Bedenken bezüglich der Sperre neuer Verpflichtungen durch den Finanzminister an, welche Auswirkungen auf soziale Organisationen und deren Projekte hat. Er fragt, wann der Haushalt 2024 verabschiedet wird.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: 
Der Haushaltsausschuss (8. Ausschuss) hat die Beschlussempfehlung beschlossen, und eine Mitberatung durch andere Ausschüsse wurde vom Deutschen Bundestag nicht vorgesehen. 
 
Beschlussempfehlung: 
Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 unverändert anzunehmen. Diese Beschlussempfehlung wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD verabschiedet. Es gibt keine Angaben über einen zusätzlichen Entschließungsantrag. 
 
Anhörung: 
Eine öffentliche Anhörung hat stattgefunden, und es wurden diverse Sachverständige angehört, die verschiedene Institutionen und Wissensgebiete repräsentierten, darunter Professoren verschiedener Universitäten und Vertreter des Bundesrechnungshofs sowie des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands. 
 
Änderungen: 
Der Bericht führt an, dass Anpassungen in den Wirtschaftsplänen des Klima- und Transformationsfonds (KTF), des Wirtschaftsstabilisierungsfonds - Teilbereich Energie (WSF Energie) und des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ vorgesehen sind. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass finanzielle Anpassungen auch aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts erforderlich sind. Allerdings beziehen sich diese Änderungen auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und sind keine sogenannten "Trojaner", die sich auf ganz andere Gesetze beziehen. 
 
Begründung: 
Die Begründung der Beschlussempfehlung und Änderungen umfasst die Notwendigkeit der Anpassungen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die die vorherigen finanziellen Grundlagen als nichtig erklärt hatte. Die vorgenommenen Änderungen sollen die rechtssichere Fortführung der Mittelverwendung für das Jahr 2023 gewährleisten und die Finanzierung von notwendigen Maßnahmen in Folge der COVID-19-Pandemie, des Klimawandels sowie der Flutkatastrophe sichern. 
 
Statements der Fraktionen: 
Die Koalitionsfraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP stimmten der Beschlussempfehlung zu und gaben an, dass das Nachtragshaushaltsgesetz 2023 notwendig sei, um die Auswirkungen der Nichtigkeit des zuvorigen Haushaltsgesetzes zu heilen. Die Fraktionen der CDU/CSU und AfD stimmten gegen die Beschlussempfehlung und führten insbesondere an, dass die rückwirkende Erklärung einer Notlage und die Überschreitung von Kreditobergrenzen nicht verfassungsgemäß seien. Sie kritisierten auch die unvollständige Berücksichtigung der Sondervermögen bei der Berechnung der Nettokreditaufnahme und äußerten Bedenken hinsichtlich der Ausnahme der Schuldenbremse für das Haushaltsjahr 2023.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:630/23
Eingang im Bundesrat:28.11.2023
Erster Durchgang:07.12.2023
Abstimmung:15.12.2023
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt