Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung des deutschen Europol-Gesetzes an die Verordnung (EU) 2022/991, um die Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der nationalen Behörden von Bund und Ländern bezüglich Europol zu aktualisieren. Federführend zuständig ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Hintergrund:
Die Anpassung des Europol-Gesetzes ist notwendig, da die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 am 28. Juni 2022 in Kraft getreten ist und Änderungen in der Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Rolle von Europol in Forschung und Innovation einführt.
Kosten:
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Es ist kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung zu erwarten, da dieser durch die Vereinfachungen im Verwaltungsvollzug vollständig kompensiert wird. Weitere Kosten sind nicht zu erwarten.
Inkrafttreten:
Keine Angaben. Daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um den tatsächlich entstandenen Erfüllungsaufwand und die Regelungswirkungen zu überprüfen.
Maßnahmen:
- Erweiterung der Berechtigten Behörden:
- Einschluss der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und weiterer Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung in den Kreis der mit Europol zusammenarbeitenden berechtigten Behörden.
- Einbindung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und künftiger Ermittlungsbehörden wie das Ermittlungszentrum Geldwäsche.
- Datenaustausch und Verarbeitung:
- Klarstellung, dass von deutschen Ermittlungsbehörden an die nationale Stelle beim Bundeskriminalamt übermittelte Daten zur Zusammenarbeit mit Europol verwendet werden dürfen, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Beschränkungen und Geheimhaltungsvorschriften.
- Erweiterung des Datenzugriffs:
- Erweiterung der Möglichkeit der Behörden der Bundespolizei, des Zolls, weiterer Ermittlungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, Polizeien der Länder und Steuerfahndungsstellen auf Daten bei Europol über das Bundeskriminalamt.
- Festlegung, dass bei Übermittlung von Daten für operative Analysen an Europol angegeben werden muss, ob und welche Informationen direkt zugänglich gemacht werden dürfen.
- Personenbezogene Daten:
- Befugnis von Europol, personenbezogene Daten zu verarbeiten und zu speichern, wenn sie zur Unterstützung laufender Ermittlungen erforderlich sind und von Mitgliedstaaten übermittelt werden.
- Nationale Kontrollbehörden:
- Anpassung der Zuständigkeit und Zusammenarbeit der nationalen Kontrollbehörden mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß neuer Europol-Verordnung.
- Haftung:
- Bezugnahme auf die innerstaatlichen Regelungen zur Haftung der Mitgliedstaaten, angepasst an die Europol-Verordnung.
Stellungnahmen
Keine Angaben.