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Gesetz über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Initiator:Bundesministerium für Inneres und Heimat
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:14.03.2024
Drucksache:20/10247 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, gesetzliche Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, insbesondere die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils, auf der Ebene des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zu schaffen, die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes verbindlich durch Rechtsverordnungen zu regeln, und die Möglichkeit der Nutzung von Videotechnik bei Auswahlverfahren dauerhaft zu erlauben. Außerdem soll für Personen mit dem Personenstandseintrag "divers" oder "keine Angabe" eine adäquate Amtsbezeichnung in der Bundesbesoldungsordnung verankert werden. Das federführende Ministerium für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrundinformation ist angegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt hat, dass die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen gesetzlich geregelt werden müssen. Des Weiteren hat sich in der Praxis gezeigt, dass der Einsatz von Videotechnik bei Auswahlverfahren Vorteile bietet, die über die pandemiebedingten Umstände hinaus bestehen. Zusätzlich gibt es aktuell keine spezifische Amtsbezeichnung für Personen, die im Personenstandsregister nicht als "weiblich" oder "männlich" geführt werden, was durch den Entwurf geändert werden soll. 
 
Kosten 
Zusätzliche Haushaltsausgaben für den Bund entstehen nicht. Auch die Länder und Kommunen sind nicht von Kosten betroffen. Einnahmen oder Kosten für den Bundeshaushalt und die Länder werden im Text des Gesetzentwurfs nicht erwähnt. 
 
Inkrafttreten 
Zum Inkrafttreten des Gesetzes gibt es im Text keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Die Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs wird nicht erwähnt. Jedoch wird auf den verringerten Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Bundesverwaltung hingewiesen, was eine Effizienzsteigerung und Kostenersparnis impliziert. Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 105.800 Euro für Anpassungen im Personalverwaltungssystem aufgrund der neuen Regelung zur Amtsbezeichnung. Außerdem stärkt der Entwurf die Nachhaltigkeit, indem er zur Verringerung von Ungleichheiten gemäß der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beiträgt. Der Gesetzentwurf gilt ausschließlich für den Bund, es ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen. Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, ebenso wenig wie eine formelle Evaluation. 
 
Maßnahmen 
Hier sind die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst: 
 
1. Umsetzung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Bildung eines Gesamturteils bei dienstlichen Beurteilungen durch Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG): 
- Nachvollziehbare Darstellung von fachlicher Leistung sowie Einschätzung von Eignung und Befähigung in dienstlichen Beurteilungen 
- Dienstliche Beurteilungen schließen mit einem zusammenfassenden Gesamturteil ab 
 
2. Möglichkeit der Nutzung von Informationstechnologie und Videokonferenztechnik in Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst 
 
3. Regelung von Lehrverpflichtungen an Universitäten der Bundeswehr und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung statt wie bisher durch Bereichsdienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung 
 
4. Einführung einer umfassenden Wahlmöglichkeit bei Amtsbezeichnungen in den Bundesbesoldungsordnungen für Personen, die im Personenstandsregister weder als "weiblich" noch als "männlich" geführt werden 
 
Stellungnahmen 
Verschiedene Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, darunter der Deutsche Beamtenbund (dbb), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), und der Deutsche Bundeswehrverband (DBwV), haben zu dem Entwurf Stellung genommen. Überwiegend wird der Gesetzentwurf begrüßt, aber es gibt auch Anmerkungen zu weiterem Regelungsbedarf in einigen Bereichen.  
 
- Die Änderungen im Beurteilungsrecht des BBG und der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) werden positiv aufgenommen. 
- Der dbb sieht jedoch bei den Regelungen zur Beurteilung von Soldatinnen und Soldaten im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiteren Bedarf, den die Bundesregierung derzeit prüft. 
- Die Rechtsverordnungsermächtigungen zur Regelung der Lehrverpflichtung werden unterschiedlich aufgefasst.  
- Der DBwV unterstützt diese Änderungen und betont deren Übereinstimmung mit staatsrechtlichen Grundsätzen. 
- Der DGB sieht die Notwendigkeit von parallelen Regelungen für Hochschulpersonal im Angestelltenverhältnis und äußert Bedenken hinsichtlich der Ausrichtung an einem bestehenden Rahmenmodell. 
- Die Bundesregierung plant, die Regelungen für Beamtinnen und Beamte auch auf Angestellte zu übertragen. 
- Die Einführung einer Wahlmöglichkeit bei der Amtsbezeichnung für Personen mit dem Personenstand "divers" oder "keine Geschlechtsangabe" wird begrüßt; der dbb schlägt vor, geschlechtsneutrale Amtsbezeichnungen zu prüfen. 
- Die Entfristung der Regelung, Videotechnik bei Auswahlverfahren zu nutzen, wird positiv gesehen; DGB und dbb empfehlen hierzu ein Einverständnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu fordern. 
 
Der Nationale Normenkontrollrat hat die Kosteneinschätzung der Bundesregierung geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf für Bürgerinnen und Bürger jährliche Zeiteinsparungen von rund 4.100 Stunden und eine Kostenentlastung von rund 180.000 Euro durch Einsparungen bei Reise- und Unterkunftskosten mit sich bringt. Für die Bundesverwaltung wird eine jährliche Einsparung von rund 228.000 Euro bei gleichzeitigem einmaligem Aufwand von rund 106.000 Euro für technische Anpassungen erwartet. Der Normenkontrollrat begrüßt die dauerhafte Verwendung von Videokonferenztechnik in Auswahlverfahren und hat gegen die Darstellung der Regelungsfolgen keine Einwände. 
 
Die Bundesregierung hat auf einzelne Kritikpunkte geantwortet. Im Speziellen wird eine Weiterentwicklung der Regelungen auf Verordnungsebene geprüft, die Übertragung von Regelungen für Beamte auf Angestellte angestrebt, und die Bewährung des Rahmenmodells für die Lehrverpflichtung bestätigt. Bei der Geschlechtsrepräsentation in der Amtsbezeichnung wird weiteren Entwicklungen Rechnung getragen. Die Bundesregierung sieht keinen Bedarf für eine Regelung, die das Einverständnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Videokonferenztechnik im Auswahlverfahren verpflichtend macht, da die Evaluation positive Ergebnisse lieferte.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:07.02.2024
Erste Beratung:14.03.2024
Drucksache:20/10247 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:673/23
Eingang im Bundesrat:21.12.2023
Erster Durchgang:02.02.2024