„Es soll ein gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, um persönliche Näheverhältnisse jenseits von Liebesbeziehungen oder der Ehe durch einen mehrseitigen Verantwortungsgemeinschaftsvertrag rechtlich abzusichern. Der besondere Schutz der Ehe gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes bleibt davon unberührt.
- Welche Rechte und Rechtsfolgen die Verantwortungsgemeinschaft nach sich zieht, soll sich nach dem Maß der gewünschten Verantwortungsübernahme richten; die Parteien sollen dazu zwischen Stufen und Modulen mit klar definierten Rechtsfolgen auswählen können.
- Die Verantwortungsgemeinschaft soll keine Rechtsfolgen nach sich ziehen im Verhältnis der Partner zu Kindern (zum Beispiel Abstammung, Adoption, Sorgerecht), im Namensrecht und im Erbrecht.
- Eine Verantwortungsgemeinschaft soll keine Steuererleichterungen bewirken.
- Eine Verantwortungsgemeinschaft soll kein Recht auf eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Arbeitserlaubnis begründen.