Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
Offizieller Titel: | Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Vom Kabinett beschlossen |
Letzte Änderung: | 16.08.2024 |
Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts, um es an die heutigen Bedürfnisse anzupassen, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort zu stärken. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf baut auf Entwicklungen wie die Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes aus dem Jahr 2006, Reformen der Schiedsverfahrensrechte in europäischen Nachbarstaaten und die fortschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts auf. Der letzte umfassende Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts fand 1997 statt.
Kosten: Ab 2027 entstehen dem Bundeshaushalt jährlich 31.250 Euro und den Landeshaushalten jährlich 62.836 Euro an Mehraufwand. Weitere Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht, dafür wird eine Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 245.665 Euro erwartet.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Somit wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf scheint nicht als besonders eilbedürftig eingestuft. Er berücksichtigt internationale und digitale Entwicklungen und zielt darauf ab, die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Schiedsverfahrensrechts zu stärken.
Maßnahmen
- Territorialer Anwendungsbereich (§ 1025 ZPO):
- Erweiterung um die Absätze 2 bis 4 Satz 1 (§ 1041 ZPO), um ausländische vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Deutschland vollziehen zu können.
- Klärung, dass die gerichtliche Zulassung der Vollziehung gemäß § 1041 Absatz 2 ZPO-E Voraussetzung für die inländische Vollstreckung solcher Maßnahmen ist.
- Form der Schiedsvereinbarung (§ 1031 ZPO):
- Einführung formfreier Schiedsvereinbarungen nach internationaler Entwicklung, wie im UNCITRAL-Modellgesetz vorgesehen, außer bei Verbraucherverträgen, wo weiterhin bestimmte Formerfordernisse gelten.
- Gerichtliche Feststellung der Schiedsvereinbarung (§ 1032 Absatz 2 ZPO):
- Staatliche Gerichte sollen auch über den Bestand und die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen entscheiden können.
- Bestellung der Schiedsrichter (§ 1035 ZPO):
- Neue Regelungen für Mehrparteienschiedsverfahren, wie die gemeinschaftliche Bestellung eines Schiedsrichters durch Streitgenossen.
- Gerichtliche Überprüfung negativer Zuständigkeitsentscheidungen (§ 1040 Absatz 4 ZPO):
- Einführung eines Aufhebungsgrundes für Fälle, in denen Schiedsgerichte ihre Zuständigkeit verneinen.
- Vollziehung von Schiedsgerichtsmaßnahmen (§ 1041 ZPO):
- Klarere Vorschriften für das Verfahren der gerichtlichen Vollziehungszulassung.
- Abschaffung des bisherigen richterlichen Ermessens.
- Festlegung von Ablehnungsgründen für die Vollziehungszulassung.
- Digitalisierung im Schiedsverfahren (§ 1047 ZPO):
- Einführung der Möglichkeit, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen.
- Elektronische Schiedssprüche (§ 1054 ZPO):
- Möglichkeit, dass ein Schiedsspruch elektronisch erstellt und mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen wird.
- Sondervotum (Dissenting Opinion) (§ 1054a ZPO):
- Schiedsrichter können abweichende Meinungen schriftlich darlegen.
- Veröffentlichung von Schiedssprüchen (§ 1054b ZPO):
- Möglichkeit der Veröffentlichung von Schiedssprüchen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form mit Zustimmung der Parteien.
- Restitutionsanträge (§ 1059a ZPO):
- Einführung von Restitutionsanträgen als ein neuer Rechtsbehelf zur Aufhebung eines Schiedsspruchs bei Vorliegen bestimmter schwerwiegender Mängel.
- Commercial Courts:
- Ermächtigung der Länder, besondere Commercial Courts für schiedsgerichtliche Angelegenheiten einzurichten, und Möglichkeit zur Verfahrensführung in englischer Sprache vor diesen Gerichten sowie im Zusammenhang stehenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 01.02.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 26.06.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert und ist bereits heute schiedsfreundlich. Mit seiner Fortentwicklung soll das Recht an die voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts angepasst werden - sowie an verschiedene Entwicklungen in der internationalen und nationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.“
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 386/24 |
Eingang im Bundesrat: | 16.08.2024 |