Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
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Offizieller Titel: | Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 17.10.2024 |
Drucksache: | 20/13257 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Beraten |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts, um es an die heutigen Bedürfnisse anzupassen, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort zu stärken. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf baut auf Entwicklungen wie die Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes aus dem Jahr 2006, Reformen der Schiedsverfahrensrechte in europäischen Nachbarstaaten und die fortschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts auf. Der letzte umfassende Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts fand 1997 statt.
Kosten: Ab 2027 entstehen dem Bundeshaushalt jährlich 31.250 Euro und den Landeshaushalten jährlich 62.836 Euro an Mehraufwand. Weitere Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht, dafür wird eine Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 245.665 Euro erwartet.
Inkrafttreten: Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Somit wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf scheint nicht als besonders eilbedürftig eingestuft. Er berücksichtigt internationale und digitale Entwicklungen und zielt darauf ab, die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Schiedsverfahrensrechts zu stärken.
Maßnahmen
- Territorialer Anwendungsbereich (§ 1025 ZPO):
- Erweiterung um die Absätze 2 bis 4 Satz 1 (§ 1041 ZPO), um ausländische vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Deutschland vollziehen zu können.
- Klärung, dass die gerichtliche Zulassung der Vollziehung gemäß § 1041 Absatz 2 ZPO-E Voraussetzung für die inländische Vollstreckung solcher Maßnahmen ist.
- Form der Schiedsvereinbarung (§ 1031 ZPO):
- Einführung formfreier Schiedsvereinbarungen nach internationaler Entwicklung, wie im UNCITRAL-Modellgesetz vorgesehen, außer bei Verbraucherverträgen, wo weiterhin bestimmte Formerfordernisse gelten.
- Gerichtliche Feststellung der Schiedsvereinbarung (§ 1032 Absatz 2 ZPO):
- Staatliche Gerichte sollen auch über den Bestand und die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen entscheiden können.
- Bestellung der Schiedsrichter (§ 1035 ZPO):
- Neue Regelungen für Mehrparteienschiedsverfahren, wie die gemeinschaftliche Bestellung eines Schiedsrichters durch Streitgenossen.
- Gerichtliche Überprüfung negativer Zuständigkeitsentscheidungen (§ 1040 Absatz 4 ZPO):
- Einführung eines Aufhebungsgrundes für Fälle, in denen Schiedsgerichte ihre Zuständigkeit verneinen.
- Vollziehung von Schiedsgerichtsmaßnahmen (§ 1041 ZPO):
- Klarere Vorschriften für das Verfahren der gerichtlichen Vollziehungszulassung.
- Abschaffung des bisherigen richterlichen Ermessens.
- Festlegung von Ablehnungsgründen für die Vollziehungszulassung.
- Digitalisierung im Schiedsverfahren (§ 1047 ZPO):
- Einführung der Möglichkeit, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen.
- Elektronische Schiedssprüche (§ 1054 ZPO):
- Möglichkeit, dass ein Schiedsspruch elektronisch erstellt und mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen wird.
- Sondervotum (Dissenting Opinion) (§ 1054a ZPO):
- Schiedsrichter können abweichende Meinungen schriftlich darlegen.
- Veröffentlichung von Schiedssprüchen (§ 1054b ZPO):
- Möglichkeit der Veröffentlichung von Schiedssprüchen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form mit Zustimmung der Parteien.
- Restitutionsanträge (§ 1059a ZPO):
- Einführung von Restitutionsanträgen als ein neuer Rechtsbehelf zur Aufhebung eines Schiedsspruchs bei Vorliegen bestimmter schwerwiegender Mängel.
- Commercial Courts:
- Ermächtigung der Länder, besondere Commercial Courts für schiedsgerichtliche Angelegenheiten einzurichten, und Möglichkeit zur Verfahrensführung in englischer Sprache vor diesen Gerichten sowie im Zusammenhang stehenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 01.02.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 26.06.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert und ist bereits heute schiedsfreundlich. Mit seiner Fortentwicklung soll das Recht an die voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts angepasst werden - sowie an verschiedene Entwicklungen in der internationalen und nationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.“
Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 2 Einträge zu Drucksache 386/24 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 3 Einträge zu Drucksache 20/13257 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Bei auf Englisch geführten bzw. in mehrsprachigen Verfahren sind weitere Aspekte zu berücksichtigen, darunter die für rechtssichere Verfahren unerlässliche Hinzuziehung qualifizierter Dolmetscher und Übersetzer, die Rahmenbedingungen, wenn Englisch Verfahrenssprache sein soll, sowie die technischen Voraussetzungen und die Einhaltung gängiger, insbesondere die Hörgesundheit von Dolmetschern sichernder Standards bei mehrsprachigen Videoverhandlungen.
Lobbyregister-Nr.: R003523 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50335
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die DIS teilt die Einschätzung des Bundesministeriums der Justiz, dass die private Schiedsgerichtsbarkeit die staatliche Gerichtsbarkeit ergänzt und beiden gemeinsam eine zentrale Rolle für den Rechts- und Wirtschaftsstandort Deutschland zukommt. Die DIS unterstützt jede Stärkung des Schiedsstandorts ebenso wie jede Stärkung des Justizstandorts.
Die DIS begrüßt, das bewährte deutsche Schiedsverfahrensrecht im Wege einer kleinen Reform zu modernisieren. Eine solche Reform kann nicht nur das deutsche Schiedsverfahrensrecht weiter verbessern, sondern gibt auch Gelegenheit, die internationale Aufmerksamkeit stärker auf den Schiedsstandort Deutschland zu lenken. Sie ist daher ein wichtiger Baustein in einer Gesamtstrategie zur Förderung des Schiedsstandorts.
Lobbyregister-Nr.: R006666 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 29851
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der DAV kritisiert, dass Schiedsvereinbarungen künftig auch formlos geschlossen werden sollen und fordert die Beibehaltung der bisherigen Formvorgaben. Die Einführung von Englisch als Gerichtssprache wird als längst überfällig beschrieben; jedoch merkt der DAV an, dass noch nicht abgesichert ist, dass der gesamte Instanzenzug in englischer Sprache geführt werden kann aufgrund der Ermessensentscheidung darüber beim BGH und fordert die Änderung dieser Vorgabe.
Der DAV meint, dass der Entwurf noch immer in einigen Punkten zurück bleibt, die die Attraktivität des Schiedsstandortes noch weiter steigern könnten, darunter bspw. die Notwendigkeit der materiell-rechtlichen Änderung des AGB-Rechts.
Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51821
Eingang im Bundestag: | 09.10.2024 |
Erste Beratung: | 17.10.2024 |
Drucksache: | 20/13257 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
---|---|---|
Rechtsausschuss | 06.11.2024 | Anhörungsbeschluss |
Rechtsausschuss | 04.12.2024 | Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 03.12.2024 im Ausschuss für Recht statt.
Experten begrüßen Schiedsverfahrensreform trotz Einwänden
Andrea Schmidt, Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichtes, warnte vor einem „erheblichen Konflikt- und Missbrauchspotenzial“, da der Gesetzentwurf keinerlei Formerfordernisse für Schiedsgerichtsvereinbarungen mehr vorsieht. Alice Broichmann vom Deutschen Anwaltverein plädierte dafür, eine Formulierung über die Erfordernis der Textform ähnlich wie im Bürgerlichen Gesetzbuch in das Gesetz aufzunehmen. Reinmar Wolff von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit verteidigte die Zulassung formfreier Schiedsvereinbarungen und bezeichnete die Formvorgabe im gültigen Gesetz als antiquiert. Thomas Pfeiffer, Direktor des Instituts für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg, forderte zumindest den Anspruch auf eine anschließende Dokumentation mündlich getroffener Schiedsvereinbarungen. Nadja Harraschain, Rechtsanwältin, sieht im Fall eines versäumten Widerspruchs die Vertraulichkeit von Schiedsverfahren in Gefahr. Mathias Wittinghofer, Rechtsanwalt, geht davon aus, dass selbst bei einer Anonymisierung oft das Unternehmen identifiziert werden kann. Thomas Klink, Richter am Oberlandesgericht Stuttgart, möchte die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit für die Überprüfung von Schiedssprüchen auf die Commercial Courts durch eine verbindliche Regelung ersetzen. Jan K. Schäfer von der Bundesrechtsanwaltskammer betonte die Wichtigkeit einer Verabschiedung der Schiedsverfahrensreform noch in dieser Legislaturperiode. Jörg Risse, Rechtsanwalt, meinte, dass das Gesetz eine „Visitenkarte für den Rechtsstandort Deutschland“ werde. Mehrere Sachverständige betonten die Wichtigkeit einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 386/24 |
Eingang im Bundesrat: | 16.08.2024 |
Erster Durchgang: | 27.09.2024 |
Status Bundesrat: | Beraten |