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Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:17.10.2024
Drucksache:20/13257 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung des deutschen Schiedsverfahrensrechts, um es an die heutigen Bedürfnisse anzupassen, seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen und die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort zu stärken. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund: Der Gesetzentwurf baut auf Entwicklungen wie die Überarbeitung des UNCITRAL-Modellgesetzes aus dem Jahr 2006, Reformen der Schiedsverfahrensrechte in europäischen Nachbarstaaten und die fortschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts auf. Der letzte umfassende Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts fand 1997 statt. 
 
Kosten: Ab 2027 entstehen dem Bundeshaushalt jährlich 31.250 Euro und den Landeshaushalten jährlich 62.836 Euro an Mehraufwand. Weitere Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht, dafür wird eine Entlastung der Wirtschaft in Höhe von 245.665 Euro erwartet. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten. Somit wird davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf scheint nicht als besonders eilbedürftig eingestuft. Er berücksichtigt internationale und digitale Entwicklungen und zielt darauf ab, die Qualität und Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Schiedsverfahrensrechts zu stärken. 
 
Maßnahmen 
 
- Territorialer Anwendungsbereich (§ 1025 ZPO): 
- Erweiterung um die Absätze 2 bis 4 Satz 1 (§ 1041 ZPO), um ausländische vorläufige oder sichernde Maßnahmen in Deutschland vollziehen zu können. 
- Klärung, dass die gerichtliche Zulassung der Vollziehung gemäß § 1041 Absatz 2 ZPO-E Voraussetzung für die inländische Vollstreckung solcher Maßnahmen ist. 
 
- Form der Schiedsvereinbarung (§ 1031 ZPO): 
- Einführung formfreier Schiedsvereinbarungen nach internationaler Entwicklung, wie im UNCITRAL-Modellgesetz vorgesehen, außer bei Verbraucherverträgen, wo weiterhin bestimmte Formerfordernisse gelten. 
 
- Gerichtliche Feststellung der Schiedsvereinbarung (§ 1032 Absatz 2 ZPO): 
- Staatliche Gerichte sollen auch über den Bestand und die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen entscheiden können. 
 
- Bestellung der Schiedsrichter (§ 1035 ZPO): 
- Neue Regelungen für Mehrparteienschiedsverfahren, wie die gemeinschaftliche Bestellung eines Schiedsrichters durch Streitgenossen. 
 
- Gerichtliche Überprüfung negativer Zuständigkeitsentscheidungen (§ 1040 Absatz 4 ZPO): 
- Einführung eines Aufhebungsgrundes für Fälle, in denen Schiedsgerichte ihre Zuständigkeit verneinen. 
 
- Vollziehung von Schiedsgerichtsmaßnahmen (§ 1041 ZPO): 
- Klarere Vorschriften für das Verfahren der gerichtlichen Vollziehungszulassung. 
- Abschaffung des bisherigen richterlichen Ermessens. 
- Festlegung von Ablehnungsgründen für die Vollziehungszulassung. 
 
- Digitalisierung im Schiedsverfahren (§ 1047 ZPO): 
- Einführung der Möglichkeit, mündliche Verhandlungen per Videokonferenz durchzuführen. 
 
- Elektronische Schiedssprüche (§ 1054 ZPO): 
- Möglichkeit, dass ein Schiedsspruch elektronisch erstellt und mit qualifizierten elektronischen Signaturen versehen wird. 
 
- Sondervotum (Dissenting Opinion) (§ 1054a ZPO): 
- Schiedsrichter können abweichende Meinungen schriftlich darlegen. 
 
- Veröffentlichung von Schiedssprüchen (§ 1054b ZPO): 
- Möglichkeit der Veröffentlichung von Schiedssprüchen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form mit Zustimmung der Parteien. 
 
- Restitutionsanträge (§ 1059a ZPO): 
- Einführung von Restitutionsanträgen als ein neuer Rechtsbehelf zur Aufhebung eines Schiedsspruchs bei Vorliegen bestimmter schwerwiegender Mängel. 
 
- Commercial Courts: 
- Ermächtigung der Länder, besondere Commercial Courts für schiedsgerichtliche Angelegenheiten einzurichten, und Möglichkeit zur Verfahrensführung in englischer Sprache vor diesen Gerichten sowie im Zusammenhang stehenden Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:01.02.2024
Datum Kabinettsbeschluss:26.06.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das deutsche Schiedsverfahrensrecht ist im 10. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Es wurde zuletzt vor 25 Jahren umfassend reformiert und ist bereits heute schiedsfreundlich. Mit seiner Fortentwicklung soll das Recht an die voranschreitende Digitalisierung des Verfahrensrechts angepasst werden - sowie an verschiedene Entwicklungen in der internationalen und nationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:09.10.2024
Erste Beratung:17.10.2024
Drucksache:20/13257 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Rechtsausschuss06.11.2024Anhörungsbeschluss
Rechtsausschuss04.12.2024Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 03.12.2024 im Ausschuss für Recht statt.

Experten begrüßen Schiedsverfahrensreform trotz Einwänden 
Andrea Schmidt, Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichtes, warnte vor einem „erheblichen Konflikt- und Missbrauchspotenzial“, da der Gesetzentwurf keinerlei Formerfordernisse für Schiedsgerichtsvereinbarungen mehr vorsieht. Alice Broichmann vom Deutschen Anwaltverein plädierte dafür, eine Formulierung über die Erfordernis der Textform ähnlich wie im Bürgerlichen Gesetzbuch in das Gesetz aufzunehmen. Reinmar Wolff von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit verteidigte die Zulassung formfreier Schiedsvereinbarungen und bezeichnete die Formvorgabe im gültigen Gesetz als antiquiert. Thomas Pfeiffer, Direktor des Instituts für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg, forderte zumindest den Anspruch auf eine anschließende Dokumentation mündlich getroffener Schiedsvereinbarungen. Nadja Harraschain, Rechtsanwältin, sieht im Fall eines versäumten Widerspruchs die Vertraulichkeit von Schiedsverfahren in Gefahr. Mathias Wittinghofer, Rechtsanwalt, geht davon aus, dass selbst bei einer Anonymisierung oft das Unternehmen identifiziert werden kann. Thomas Klink, Richter am Oberlandesgericht Stuttgart, möchte die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit für die Überprüfung von Schiedssprüchen auf die Commercial Courts durch eine verbindliche Regelung ersetzen. Jan K. Schäfer von der Bundesrechtsanwaltskammer betonte die Wichtigkeit einer Verabschiedung der Schiedsverfahrensreform noch in dieser Legislaturperiode. Jörg Risse, Rechtsanwalt, meinte, dass das Gesetz eine „Visitenkarte für den Rechtsstandort Deutschland“ werde. Mehrere Sachverständige betonten die Wichtigkeit einer schnellen Verabschiedung des Gesetzes.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:386/24
Eingang im Bundesrat:16.08.2024
Erster Durchgang:27.09.2024