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Änderung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG)

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:07.02.2024
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:07.02.2024
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die elektronische Kommunikation über E-Mail, Chat- oder Messenger-Dienste und die Nutzung von Clouddiensten sind gegenüber der herkömmlichen nummerngebundenen Sprachtelefonie von immer größer werdender Bedeutung für den privaten wie beruflichen Austausch und die Speicherung von Informationen. Bei nummernunabhängigen interpersonellen Telekommunikationsdiensten ist die sichere Ende-zu-Ende-Verschlüsselung inzwischen Branchenstandard. Geeignete Verschlüsselungstechnologien sind vorhanden, werden aber nicht durchgängig von Anbietern dieser Dienste bereitgestellt.  
 
Mit der Ergänzung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) sollen nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste dazu verpflichtet werden, ihre Telekommunikationsdienste als Standard mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anzubieten. Das Gleiche gilt für die Speicherung von Informationen im Rahmen der Nutzung von Cloud-Diensten, die von den meisten Wirtschaftsunternehmen sowie einem immer größer werdenden Anteil von Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommen werden. Das Recht auf Verschlüsselung trägt dazu bei, die Akzeptanz für verbreitete Anwendung von Verschlüsselungstechnologien in der Bevölkerung, Wirtschaft wie auch öffentli  
chen Institutionen zu erhöhen. Es handelt sich um einen essentiellen Beitrag zur Gewährleistung der Grundrechte auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses sowie der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und zur Cybersicherheit.  
 
Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus auch zur Vornahme von klarstellenden und ergänzenden Regelungen im Bereich der Regelungen zur Aufsicht durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und die Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie die Befugnisse zur Verarbeitung von Verkehrs-, Standort-, Bestands- und Nutzungsdaten zur Erfüllung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2023/1543. “

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