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Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
Initiator:Bundesministerium der Verteidigung
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:26.09.2024
Drucksache:20/12197 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die nachhaltige Beschleunigung der Disziplinarverfahren innerhalb der Bundeswehr und die substanzielle Verbesserung des Disziplinarrechts. Das Gesetz sieht die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung vor, um die Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen signifikant zu beschleunigen, die Rechte der Soldatinnen und Soldaten zu stärken und die Disziplinarvorgesetzten zu unterstützen. Federführend für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium der Verteidigung. 
 
Hintergrund: Die letzte grundlegende Reform der Wehrdisziplinarordnung fand vor mehr als 20 Jahren statt. Seitdem haben sich erhebliche Änderungen in der Gesellschaft vollzogen, wie beispielsweise das Aussetzen der Wehrpflicht. Gleichzeitig haben die Truppendienstgerichte und die Wehrdisziplinaranwaltschaften eine starke Belastung erfahren, wodurch die Dauer gerichtlicher Disziplinarverfahren stark angestiegen ist. Dies führte zu einer kontraproduktiven Verzögerung bei der Ahndung von Dienstvergehen. Der Ausbau und die Reform des Disziplinarrechts werden durch das veränderte internationale Umfeld und die deutsche Sicherheitspolitik, insbesondere durch den Angriff Russlands auf die Ukraine, weiter dringlicher. 
 
Kosten: Für den Bundeshaushalt entsteht durch den Gesetzentwurf ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 41.000 Euro. Für die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet, und es werden keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme genannt. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist im Zusammenhang mit aktuellen sicherheitspolitischen Veränderungen besonders eilbedürftig. Es wird betont, dass unangemessene Verzögerungen in den Disziplinarverfahren der Bundeswehr entgegengewirkt werden müssen, um die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf sieht keine neuen Informationspflichten vor und beeinflusst das Preisniveau und die Einzelpreise nicht. Eine Evaluierung der Maßnahmen ist nicht vorgesehen, da die Verfahrensdauer weiterhin im Rahmen etablierter Statistik erfasst wird. 
 
Maßnahmen 
 
* Geltungsbereich 
* Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs auf alle Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben. 
* Disziplinarmaßnahmen können auch auf Personen angewendet werden, die Leistungen ähnlich einem Ruhegehalt erhalten. 
 
* Handhabung früherer Dienstvergehen 
* Gerichtliche Disziplinarverfahren nur für spezifisch benannte Dienstvergehen. 
 
* Akteneinsicht 
* Akteneinsicht wird erweitert, insbesondere unter Berücksichtigung elektronischer Aktenführung. 
 
* Beteiligung der Vertrauensperson 
* Die Anhörung der Vertrauensperson erfolgt nur noch in bestimmten Fällen und deren Ergebnis ist bekannt zu geben. 
 
* Zustellungen 
* Einführung technologieoffenerer Begriffe und Anpassungen zur elektronischen Kommunikation. 
 
* Belehrung über Rechtsmittel 
* Möglichkeit der elektronischen Belehrung. 
 
* Tilgung von Disziplinarmaßnahmen 
* Tilgungsfristen für bestimmte Disziplinarmaßnahmen werden festgelegt und erweitert. 
 
* Beschleunigung von Verfahren 
* Ein gesetzliches Verbot der Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen, wenn die Einleitung des Verfahrens nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Vorermittlungen erfolgt. 
 
* Disziplinarmaßnahmen 
* Einführung "strenger" Varianten bei einfachen Disziplinarmaßnahmen (Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest). 
 
* Gerichtliche Verfahren und Ermittlungen 
* Verbesserung der Regelungen zu Durchsuchung und Beschlagnahme insbesondere in Bezug auf elektronische Speichermedien. 
* Erweiterung der Hemmung und Fristenregelungen für die Entscheidungsverfahren. 
 
* Einführung von Disziplinargerichtsbescheiden 
* Möglichkeit zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen in vereinfachten schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung. 
 
* Verfahrensrechtsänderungen 
* Anpassungen und Klarstellungen in den Berufungs-, Beschwerde- und Wiederaufnahmeverfahren. 
 
* Weitere Maßnahmen 
* Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen und Sprechstunden der Vertrauenspersonen mittels Videokonferenz. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:17.01.2024
Datum Kabinettsbeschluss:22.05.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Dem Auftrag, durch eine schnelle und effektive Reaktion auf Dienstvergehen zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beizutragen, konnte das Disziplinarrecht in den vergangenen Jahren nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden.  
 
Ein Grund hierfür liegt in der starken Belastung der Truppendienstgerichte und der Wehrdisziplinaranwaltschaften. Diese führt dazu, dass die Dauer gerichtlicher Disziplinarverfahren ein kaum mehr vertretbares Ausmaß angenommen hat. Eine zeitnahe und konsequente Reaktion auf Dienstvergehen ist jedoch nicht nur für einen effektiven Schutz der militärischen Ordnung von zentraler Bedeutung. Den beabsichtigten Erziehungs- und Präventionseffekt kann das Disziplinarrecht nur erreichen, wenn Fehlverhalten zügig sanktioniert wird. Wie die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in ihren Jahresberichten wiederholt festgehalten hat, wird dieser Zweck des Disziplinarrechts  
konterkariert, wenn die Ahndung einer Tat erst nach langer Zeit erfolgt. Hinzu kommen die Belastungen für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten durch die lange Verfahrensdauer.  
 
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die letzte grundlegende Reform der Wehrdisziplinarordnung mehr als 20 Jahre zurückliegt. Somit konnte sie mit den vielfältigen Veränderungen in der Gesellschaft, unter anderem dem Aussetzen der Wehrpflicht, nur bedingt Schritt halten und weist einen entsprechenden Reformbedarf auf. “

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.07.2024
Erste Beratung:26.09.2024
Drucksache:20/12197 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales09.10.2024Tagesordnung
Verteidigungsausschuss09.10.2024Tagesordnung
Tagesordnung
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:242/24
Eingang im Bundesrat:24.05.2024
Erster Durchgang:05.07.2024