Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts
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| Offizieller Titel: | Drittes Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) |
| Initiator: | Bundesministerium der Verteidigung |
| Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
| Letzte Änderung: | 23.12.2024 |
| Drucksache: | 20/12197 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 20/13299 (PDF-Download) |
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |
| Exekutiver Fußabdruck: | ❌ Nicht vorhanden. |
| Verbändebeteiligung: | |
| Trojanercheck : | ✅ Keine sachfremden Ergänzungen in der Beschlussempfehlung. |
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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die nachhaltige Beschleunigung der Disziplinarverfahren innerhalb der Bundeswehr und die substanzielle Verbesserung des Disziplinarrechts. Das Gesetz sieht die Neufassung der Wehrdisziplinarordnung vor, um die Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen signifikant zu beschleunigen, die Rechte der Soldatinnen und Soldaten zu stärken und die Disziplinarvorgesetzten zu unterstützen. Federführend für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Hintergrund: Die letzte grundlegende Reform der Wehrdisziplinarordnung fand vor mehr als 20 Jahren statt. Seitdem haben sich erhebliche Änderungen in der Gesellschaft vollzogen, wie beispielsweise das Aussetzen der Wehrpflicht. Gleichzeitig haben die Truppendienstgerichte und die Wehrdisziplinaranwaltschaften eine starke Belastung erfahren, wodurch die Dauer gerichtlicher Disziplinarverfahren stark angestiegen ist. Dies führte zu einer kontraproduktiven Verzögerung bei der Ahndung von Dienstvergehen. Der Ausbau und die Reform des Disziplinarrechts werden durch das veränderte internationale Umfeld und die deutsche Sicherheitspolitik, insbesondere durch den Angriff Russlands auf die Ukraine, weiter dringlicher.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entsteht durch den Gesetzentwurf ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 41.000 Euro. Für die Länder und Kommunen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Einnahmen werden nicht erwartet, und es werden keine sonstigen Kosten für die Wirtschaft oder die sozialen Sicherungssysteme genannt.
Inkrafttreten: Keine Angaben.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist im Zusammenhang mit aktuellen sicherheitspolitischen Veränderungen besonders eilbedürftig. Es wird betont, dass unangemessene Verzögerungen in den Disziplinarverfahren der Bundeswehr entgegengewirkt werden müssen, um die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf sieht keine neuen Informationspflichten vor und beeinflusst das Preisniveau und die Einzelpreise nicht. Eine Evaluierung der Maßnahmen ist nicht vorgesehen, da die Verfahrensdauer weiterhin im Rahmen etablierter Statistik erfasst wird.
Maßnahmen
* Geltungsbereich
* Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs auf alle Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben.
* Disziplinarmaßnahmen können auch auf Personen angewendet werden, die Leistungen ähnlich einem Ruhegehalt erhalten.
* Handhabung früherer Dienstvergehen
* Gerichtliche Disziplinarverfahren nur für spezifisch benannte Dienstvergehen.
* Akteneinsicht
* Akteneinsicht wird erweitert, insbesondere unter Berücksichtigung elektronischer Aktenführung.
* Beteiligung der Vertrauensperson
* Die Anhörung der Vertrauensperson erfolgt nur noch in bestimmten Fällen und deren Ergebnis ist bekannt zu geben.
* Zustellungen
* Einführung technologieoffenerer Begriffe und Anpassungen zur elektronischen Kommunikation.
* Belehrung über Rechtsmittel
* Möglichkeit der elektronischen Belehrung.
* Tilgung von Disziplinarmaßnahmen
* Tilgungsfristen für bestimmte Disziplinarmaßnahmen werden festgelegt und erweitert.
* Beschleunigung von Verfahren
* Ein gesetzliches Verbot der Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen, wenn die Einleitung des Verfahrens nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Vorermittlungen erfolgt.
* Disziplinarmaßnahmen
* Einführung "strenger" Varianten bei einfachen Disziplinarmaßnahmen (Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest).
* Gerichtliche Verfahren und Ermittlungen
* Verbesserung der Regelungen zu Durchsuchung und Beschlagnahme insbesondere in Bezug auf elektronische Speichermedien.
* Erweiterung der Hemmung und Fristenregelungen für die Entscheidungsverfahren.
* Einführung von Disziplinargerichtsbescheiden
* Möglichkeit zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen in vereinfachten schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung.
* Verfahrensrechtsänderungen
* Anpassungen und Klarstellungen in den Berufungs-, Beschwerde- und Wiederaufnahmeverfahren.
* Weitere Maßnahmen
* Möglichkeit der Durchführung von Sitzungen und Sprechstunden der Vertrauenspersonen mittels Videokonferenz.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
| Datum erster Entwurf: | 17.01.2024 |
| Datum Kabinettsbeschluss: | 22.05.2024 |
| Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Dem Auftrag, durch eine schnelle und effektive Reaktion auf Dienstvergehen zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beizutragen, konnte das Disziplinarrecht in den vergangenen Jahren nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden.
Ein Grund hierfür liegt in der starken Belastung der Truppendienstgerichte und der Wehrdisziplinaranwaltschaften. Diese führt dazu, dass die Dauer gerichtlicher Disziplinarverfahren ein kaum mehr vertretbares Ausmaß angenommen hat. Eine zeitnahe und konsequente Reaktion auf Dienstvergehen ist jedoch nicht nur für einen effektiven Schutz der militärischen Ordnung von zentraler Bedeutung. Den beabsichtigten Erziehungs- und Präventionseffekt kann das Disziplinarrecht nur erreichen, wenn Fehlverhalten zügig sanktioniert wird. Wie die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in ihren Jahresberichten wiederholt festgehalten hat, wird dieser Zweck des Disziplinarrechts
konterkariert, wenn die Ahndung einer Tat erst nach langer Zeit erfolgt. Hinzu kommen die Belastungen für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten durch die lange Verfahrensdauer.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die letzte grundlegende Reform der Wehrdisziplinarordnung mehr als 20 Jahre zurückliegt. Somit konnte sie mit den vielfältigen Veränderungen in der Gesellschaft, unter anderem dem Aussetzen der Wehrpflicht, nur bedingt Schritt halten und weist einen entsprechenden Reformbedarf auf. “
| Eingang im Bundestag: | 08.07.2024 |
| Erste Beratung: | 26.09.2024 |
| Abstimmung: | 17.10.2024 |
| Drucksache: | 20/12197 (PDF-Download) |
| Beschlussempfehlung: | 20/13299 (PDF-Download) |
| Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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| Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
|---|---|---|
| Ausschuss für Arbeit und Soziales | 09.10.2024 | Tagesordnung |
| Verteidigungsausschuss | 09.10.2024 | Tagesordnung Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf: Der Verteidigungsausschuss hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Inneres und Heimat sowie der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt.
Beschlussempfehlung: Die Beschlussempfehlung des Verteidigungsausschusses lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Dieser Empfehlung haben die Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zugestimmt. Die Fraktion der AfD und die Gruppe Die Linke haben sich enthalten, während die Gruppe BSW abwesend war. Ein Entschließungsantrag wird nicht erwähnt.
Änderungen: Änderungen wurden in den Gesetzentwurf eingefügt, die sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf beziehen. Es gibt keine Hinweise auf wesensfremde Änderungen oder einen Trojaner.
Begründung: Die Begründung des ursprünglichen Gesetzentwurfs verweist auf den Reformbedarf aufgrund der langen Zeit seit der letzten Reform und der gesellschaftlichen Änderungen, die eine Anpassung notwendig machen. Die wesentlichen Inhalte der Änderungen betreffen die Anpassung der Bestimmungen zu den ehrenamtlichen Richtern an strukturelle Änderungen, wobei die Zuordnung zur Teilstreitkraft angepasst wurde und die Berufungsdauer der Richterinnen und Richter vereinheitlicht wird.
Statements der Fraktionen:
- Die SPD verzichtete auf ein Statement.
- Die CDU/CSU äußerte Zustimmung zu den Zielen des Gesetzentwurfs, kritisierte jedoch die lange Zeit bis zur Vorlage und die Frage der Entlastung der Wehrdisziplinaranwaltschaften ohne personelle Aufstockung.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte die Wichtigkeit der Reform, um Verfassungsfeinde fernzuhalten.
- Die FDP lobte die Ausweitung der Disziplinargerichtsbescheide als sinnvoll und die sorgfältige Erarbeitung des Gesetzentwurfs.
- Die AfD erkannte positive Aspekte, wie die Ausweitung des Disziplinargerichtsbescheids, sah jedoch ungelöste Probleme bei der Entlastung der Kammern.
- Die Gruppe Die Linke fand den Gesetzentwurf in die richtige Richtung gehend, äußerte aber Zweifel bezüglich der finanziellen Abbildung der erforderlichen Personalausstattung im Haushalt. Die Gruppe BSW war abwesend und hat sich nicht geäußert.
| Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
| Drucksache im BR: | 242/24 |
| Eingang im Bundesrat: | 24.05.2024 |
| Erster Durchgang: | 05.07.2024 |
| Abstimmung: | 22.11.2024 |
| Status Bundesrat: | Zugestimmt |