„Dem Auftrag, durch eine schnelle und effektive Reaktion auf Dienstvergehen zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beizutragen, konnte das Disziplinarrecht in den vergangenen Jahren nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden.
Ein Grund hierfür liegt in der starken Belastung der Truppendienstgerichte und der Wehrdisziplinaranwaltschaften. Diese führt dazu, dass die Dauer gerichtlicher Disziplinarverfahren ein kaum mehr vertretbares Ausmaß angenommen hat. Eine zeitnahe und konsequente Reaktion auf Dienstvergehen ist jedoch nicht nur für einen effektiven Schutz der militärischen Ordnung von zentraler Bedeutung. Den beabsichtigten Erziehungs- und Präventionseffekt kann das Disziplinarrecht nur erreichen, wenn Fehlverhalten zügig sanktioniert wird. Wie die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages in ihren Jahresberichten wiederholt festgehalten hat, wird dieser Zweck des Disziplinarrechts
konterkariert, wenn die Ahndung einer Tat erst nach langer Zeit erfolgt. Hinzu kommen die Belastungen für die betroffenen Soldatinnen und Soldaten durch die lange Verfahrensdauer.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die letzte grundlegende Reform der Wehrdisziplinarordnung mehr als 20 Jahre zurückliegt. Somit konnte sie mit den vielfältigen Veränderungen in der Gesellschaft, unter anderem dem Aussetzen der Wehrpflicht, nur bedingt Schritt halten und weist einen entsprechenden Reformbedarf auf. “