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Änderung des Strafgesetzbuches (Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung)

Das Gesetz wurde vom Bundestag verabschiedet, wurde aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
Initiator:Regierungsfraktionen
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:17.05.2024
Drucksache:20/10376 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11177 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, einen neuen Straftatbestand der "unzulässigen Interessenwahrnehmung" (§ 108f StGB) zu schaffen, um den unzulässigen Einflusshandel durch Mandatsträger zu pönalisieren, auch wenn dieser auf eine Interessenwahrnehmung außerhalb der Mandatswahrnehmung abzielt. Dieses Ziel soll helfen, die Integrität von Mandatsträgern zu stärken, das Vertrauen in die repräsentative Demokratie zu fördern und einen Beitrag zur Bekämpfung von Korruption zu leisten. Es wird nicht direkt erwähnt, welches Ministerium federführend zuständig ist, da es sich um einen Entwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP handelt. 
 
Hintergrund 
Die Hintergründe des Gesetzentwurfs beruhen auf der Erkenntnis, dass das bestehende Recht (§ 108e StGB), welches die entgeltliche Vertretung von Drittinteressen bei der Wahrnehmung eines Mandats unter Strafe stellt, nicht ausreicht, da es nur das Wirken im Parlament selbst umfasst. Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich am 5. Juli 2022 entschieden, dass Tätigkeiten außerhalb der parlamentarischen Arbeit nicht von § 108e StGB erfasst sind. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder werden keine konkreten Mehrausgaben erwartet, obwohl mit einem gewissen Mehraufwand beim Bundesgerichtshof, bei der Bundesanwaltschaft sowie bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten der Länder zu rechnen ist. Die entstehenden Kosten werden als geringfügig eingeschätzt und sollen ohne Personal- und Sachmehrbedarfe zu bewältigen sein. Einnahmen werden im Text nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten 
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes wird nicht genannt. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist eilbedürftig nicht gekennzeichnet und besondere Dringlichkeit wird aus dem Text nicht ersichtlich. Zur Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen wird festgestellt, dass der Gesetzentwurf vereinbar ist. Eine Evaluierung ist derzeit nicht vorgesehen und eine Befristung der neuen Regelungen erfolgt nicht. Es wird betont, dass der Entwurf im Einklang mit der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung steht und zur Korruptionsbekämpfung beiträgt. Keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen sind erkennbar. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand, und auch die Verwaltung ist hinsichtlich des Erfüllungsaufwands nicht betroffen. 
 
Maßnahmen 
- Erweiterung des deutschen Strafrechts um den neuen § 108f StGB zur Bekämpfung der Mandatsträgerbestechlichkeit. 
- Strafbarkeit von Mandatsträgern, die ungerechtfertigte Vermögensvorteile fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, wenn diese als Gegenleistung für die Wahrnehmung von Interessen im Rahmen ihres Mandats angedacht sind. 
- Täterkreis umfasst Mitglieder des Deutschen Bundestags, der Landtage, des Europäischen Parlaments und von parlamentarischen Versammlungen internationaler Organisationen. 
- Anwendung des Straftatbestandes auch bei Taten von deutschen Mandatsträgern im Ausland, insbesondere für Mitglieder des Europäischen Parlaments und vergleichbaren Organisationen. 
- Ausklammerung der Tatbestände, die sich auf entgeltliche Interessenvertretung für zukünftige Mandate beziehen. 
- Gleichsetzung der Bestimmungen des § 108e StGB im Hinblick auf die Definition von "ungerechtfertigten Vermögensvorteilen". 
- Strafandrohung umfasst neben Freiheits- und Geldstrafen auch das Aberkennen von Rechten aus öffentlichen Wahlen unter Umständen. 
- Zuständigkeitskonzentration für Verfahren betreffend die neue Regelung auf Oberlandesgerichte und entsprechende Generalstaatsanwaltschaften, um eine erfahrene und sensible Handhabung zu gewährleisten. 
- Erweiterung des GWB um die zwingende Teilnahmeausschlussfolge bei öffentlichen Vergabeverfahren für Verurteilte nach § 108f StGB. 
- Inkrafttreten des Gesetzes ohne eine festgelegte Übergangsfrist, vorgesehen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.02.2024
Erste Beratung:22.02.2024
Abstimmung:25.04.2024
Drucksache:20/10376 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11177 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Inneres und Heimat24.04.2024Tagesordnung
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe24.04.2024Ergänzung
Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung24.04.2024Tagesordnung
Haushaltsausschuss24.04.2024Tagesordnung
Tagesordnung
Rechtsausschuss13.03.2024Anhörung
Rechtsausschuss24.04.2024Ergänzung
Wirtschaftsausschuss24.04.2024Ergänzung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 13.03.2024 im Ausschuss für Recht statt.

Bei der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am Mittwoch, den 13. März 2024, wurde der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Strafgesetzbuches diskutiert, der sich mit der Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung von Abgeordneten befasst. 
 
Angelika Allgayer, Richterin am Bundesgerichtshof und von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagen, begrüßte den Gesetzentwurf, aber kritisierte, dass kommunale Mandatsträger von den Regelungen ausgeschlossen sind. 
 
Wolfram Nettersheim, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof und von der Unionsfraktion benannt, fand den Entwurf wichtig zur Schließung einer Gesetzeslücke und lobte die dynamischen Bezugnahmen auf andere Normen wie das Abgeordnetengesetz, um flexibel auf Veränderungen reagieren zu können, ohne die Gesetzesnorm anpassen zu müssen. 
 
Professorin Katharina Beckemper von der Universität Leipzig und von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingeladen, erklärte, eine gesetzliche Regelung sei erforderlich und kritisierte den Wortlaut des Entwurfs als kompromissbehaftet. Sie wies auch darauf hin, dass der Täterkreis erweitert und Klarheit darüber geschaffen werden sollte, ob entgeltliche Beratungstätigkeiten unter die Regelung fallen. 
 
Professor Jörg Eisele von der Universität Tübingen, ein von der Unionsfraktion vorgeschlagener Sachverständiger, hielt den Entwurf im Kern für gut gelungen und begrüßte den Bezug auf "Vermögensvorteile", den andere Sachverständige kritisch betrachteten. 
 
Professor Mohamad El-Ghazi von der Universität Trier und von der FDP-Fraktion benannt, unterstrich seine Unterstützung für den Entwurf, warnte aber vor der "Blankettklausel", die in einigen Fällen möglicherweise nicht anwendbar sei. 
 
Ähnliche Bedenken äußerte Professor Till Zimmermann von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, ebenfalls von der FDP-Fraktion benannt, indem er darauf hinwies, dass die Norm ins Leere laufen könnte, wenn es kein eindeutiges Verbot des missbräuchlichen Einflusshandels in den Verhaltensregeln gibt. 
 
Michael Kubiciel von der Universität Augsburg, eingeladen von der SPD-Fraktion, stellte fest, dass der Entwurf neue Sanktionsandrohungen für Abgeordnete vorsieht, ohne die Verhaltensnormen zu ändern, und betonte, dass auf Seiten der Geber eine rechtliche Lücke geschlossen wird. 
 
Professor Erol Pohlreich von der Europa-Universität Viadrina und von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingeladen, erörterte die Unklarheiten bezüglich entgeltlicher Beratungstätigkeit und die problematische Formulierung von Handlungen "während des Mandats". 
 
Professor Wolfgang Jäckle für Transparency International und von der SPD-Fraktion vorgeschlagen, wies darauf hin, dass es weitergehenden Anpassungsbedarf auch für den Paragrafen 108e des Strafgesetzbuches gibt, der die Abgeordnetenkorruption regelt. 
 
Timo Lange von LobbyControl e.V., ebenfalls eingeladen von der SPD-Fraktion, betonte die Wichtigkeit einer strafrechtlichen Regelung und forderte Klarheit bezüglich der Erfassung entgeltlicher Beratungstätigkeit. 
 
Die Anhörung und die Stellungnahmen der Sachverständigen wurden auf der Website des Bundestages bereitgestellt und können zur weiteren Information abgerufen werden.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: 
Der federführende Ausschuss, der die Beschlussempfehlung beschlossen hat, ist der Rechtsausschuss (6. Ausschuss). Mitberaten haben der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung, der Petitionsausschuss, der Ausschuss für Inneres und Heimat, der Finanzausschuss, der Haushaltsausschuss, der Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe. 
 
Beschlussempfehlung: 
Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/10376 in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben dieser Empfehlung die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und AfD, während sich die Fraktion der CDU/CSU und die Gruppe Die Linke enthalten haben. Informationen zu einem Entschließungsantrag sind im vorliegenden Text nicht vorhanden. 
 
Änderungen: 
Änderungen wurden in den Gesetzentwurf eingefügt. Diese Änderungen sind eine Angleichung an den Wortlaut von § 108e Absatz 1 und 2 StGB, eine redaktionelle Korrektur des Lobbyregistergesetzes sowie eine Folgeänderung. Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf und weitere Gesetze wie das Lobbyregistergesetz. Hier liegt kein Trojaner vor. 
 
Begründung: 
In der Begründung werden die Beweggründe für den neuen Straftatbestand der unzulässigen Interessenwahrnehmung und die Änderungen erläutert. Die Notwendigkeit des neuen Straftatbestandes wird unter anderem mit dem Ziel der Bekämpfung von Korruption und dem Schließen einer Lücke im Strafrecht, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erkennbar wurde, begründet. Des Weiteren wird eine Korrektur im Lobbyregistergesetz für notwendig gehalten, um eine Klarstellung vorzunehmen. Zu den einzelnen Änderungen werden spezifische Begründungen geliefert. Die Änderung bezüglich der Einbeziehung kommunaler Mandatsträger wird zum Schutz vor Einflussnahme und Korruption begründet. 
 
Statements der Fraktionen: 
Die SPD sieht eine Notwendigkeit, eine Lücke im Strafrecht zu schließen und das Vertrauen der Bürger in die Abgeordnetentätigkeit zu stärken. Die AfD begrüßt das Anliegen und schlägt die Erweiterung auf kommunale Mandatsträger vor. Die FDP stimmt den Ausführungen der SPD zu, aber sieht keine Notwendigkeit, kommunale Mandatsträger einzubeziehen. Die CDU/CSU trägt das grundsätzliche Anliegen mit, hat aber Bedenken gegen die vorgeschlagenen Anpassungen am Lobbyregistergesetz. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN heißen das Vorhaben gut und betonen die Notwendigkeit einer effektiven Abgeordnetenbestechung. Die Linke stimmt dem Gedanken positiv zu, sieht aber die Notwendigkeit für eine grundlegendere Überarbeitung des § 108e StGB. Keine Angaben gibt es zu den Positionen anderer möglicher Gruppen oder Fraktionen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Abstimmung:17.05.2024
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt