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Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Der Entwurf wurde in 1. Lesung beraten und befindet sich jetzt in der Ausschussberatung.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
Initiator:BMJ
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:05.07.2024
Drucksache:20/11849 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Ausweitung der Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente im Beurkundungsverfahren durch Notarinnen und Notare sowie andere Urkundsstelle, um Kapazitäten einzusparen und Prozesse zu beschleunigen. Der Entwurf stammt von der Bundesregierung, und federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund: Das Beurkundungsverfahren ist derzeit grundsätzlich papiergebunden. Die elektronischen Dokumente sind bisher nur punktuell vorgesehen. Derweil erfolgt bereits die Verwahrung notarieller Urkunden seit 2022 elektronisch, und die elektronische Aktenführung bei Gerichten wird ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend. 
 
Kosten:  
- Für den Bundeshaushalt: einmalige Kosten von etwa 843.640 Euro und wiederkehrende Kosten von 144.000 Euro. 
- Für die Länder: einmalige Kosten von circa 17 Millionen Euro und wiederkehrende Kosten von 3,3 Millionen Euro. 
- Für Kommunen: einmalige Kosten von 1.083.080 Euro und wiederkehrende Kosten von 110.000 Euro.  
- Es werden jährliche Entlastungen für den Bundeshaushalt in Höhe von 26.170 Euro, für die Länder von 895.700 Euro und für die Kommunen von 2,9 Millionen Euro erwartet. 
 
Inkrafttreten: Keine spezifischen Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens, daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf wird als besonders eilbedürftig eingestuft, da die Länder darauf hingewiesen haben, dass die Regelungen bereits im Rahmen der Pilotierung der elektronischen Akte bei den Nachlassgerichten erforderlich sind. 
 
Maßnahmen
1. § 126 BGB-E: 
- Einführung eines neuen Absatzes 4, der die Voraussetzungen für die Erfüllung der Schriftform durch elektronische Unterschriften und Beglaubigungen erweitert. 
- Umnummerierung des bisherigen Absatzes 4 zu Absatz 5. 
2. § 129 BGB-E: 
- Ergänzung um Absatz 3, der notariell beglaubigte eigenhändige elektronische Unterschriften und Handzeichen mit der öffentlichen Beglaubigung gleichstellt. 
3. § 130 BGB-E: 
- Einführung eines neuen Absatzes 2, der den Zugang einer notariell beurkundeten oder öffentlich beglaubigten Willenserklärung vereinfacht, indem auch die beglaubigte Abschrift ausreichend ist. 
4. § 873 Absatz 2 BGB-E: 
- Klarstellung, dass die Einigung auch durch beglaubigte Abschriften und elektronische Dokumente überlassen werden kann. 
5. § 875 Absatz 2 BGB-E: 
- Anpassung und Erweiterung auf elektronisch beglaubigte Löschungsbewilligungen. 
6. Notariatswesen: 
- Einführung und Regelung eines elektronischen Signatursystems durch die Bundesnotarkammer. 
- Anpassungen der §§ 2249 und 2250 BGB bezüglich Testamentsverfügungen, die elektronisch nicht erfasst werden dürfen. 
- Änderung der Bundesnotarordnung bezüglich der Sicherheitsmaßnahmen und Informationspflichten. 
7. Beurkundungsgesetz (BeurkG-E): 
- Möglichkeit zur elektronischen Errichtung von Niederschriften und Beglaubigungen. 
- Technische und verfahrensrechtliche Anpassungen für die elektronische Signatur von Urkunden. 
- Klärungen zur elektronischen Beifügung von Dokumenten und zur Aufnahme von Niederschriften. 
8. Weitere Gesetze: 
- Anpassungen im Gerichts- und Notarkostengesetz sowie anderen relevanten Verordnungen zur Umsetzung der elektronischen Niederschriften und Beglaubigungen. 
 
Stellungnahmen
Der nationale Normenkontrollrat hat den Gesetzentwurf geprüft und dabei folgende wesentliche Punkte hervorgehoben: 
 
1. Bürgerinnen und Bürger: 
- Es gibt keine Auswirkungen. 
 
2. Wirtschaft: 
- Keine Auswirkungen. 
 
3. Verwaltung: 
- Der Bund wird einmal mit rund 856.000 Euro und jährlich mit etwa 117.000 Euro belastet. 
- Die Länder werden einmal mit ca. 22,2 Millionen Euro belastet, jedoch langfristig jährlich um rund 5,8 Millionen Euro entlastet. 
 
4. Digitaltauglichkeit: 
- Das Ressort hat einen Digitalcheck durchgeführt und festgestellt, dass die Möglichkeiten zum digitalen Vollzug gegeben und nachvollziehbar sind. 
- Es wurde explizit begrüßt, dass das Ressort den Prozess der elektronischen Präsenzbeurkundung bildlich darstellt. 
 
5. Evaluierung: 
- Die Regelung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert. 
- Die Neuregelung hat das Ziel, Medienbrüche abzubauen und Prozesse zu beschleunigen. 
 
Der nationale Normenkontrollrat hebt darüber hinaus hervor, dass die Darstellung der Regelungsfolgen nachvollziehbar und methodengerecht ist und begrüßt die Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:23.02.2024
Datum Kabinettsbeschluss:22.05.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Das Beurkundungsverfahren ist derzeit grundsätzlich papiergebunden ausgestaltet. Die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung sieht das Beurkundungsgesetz nur punktuell vor, nämlich für Beurkundungen mittels Videokommunikation sowie für einfache elektronische Zeugnisse. In allen übrigen Fällen müssen Notarinnen und Notare sowie andere für öffentliche Beurkundungen zuständige Stellen wie unter anderen die Nachlassgerichte Urkunden in Papierform errichten.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 8 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir fordern eine Gesetzesverbesserung, die eine elektronische (medienbruchfreie) Bestellung einer Grundschuld ermöglicht. Wir setzen uns ein für eine gesetzliche Anordnung einer rechtsgeschäftlichen Bindungswirkung durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung (wie im BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, S. 25 vorgeschlagen wird).

Lobbyregister-Nr.: R001693 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52602

Bundesverband deutscher Banken e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir fordern eine Gesetzesverbesserung, die eine elektronische (medienbruchfreie) Bestellung einer Grundschuld ermöglicht. Wir setzen uns ein für eine gesetzliche Anordnung einer rechtsgeschäftlichen Bindungswirkung durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung (wie im BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, S. 25 vorgeschlagen wird).

Lobbyregister-Nr.: R001458 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52810

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir fordern eine Gesetzesverbesserung, die eine elektronische (medienbruchfreie) Bestellung einer Grundschuld ermöglicht. Wir setzen uns ein für eine gesetzliche Anordnung einer rechtsgeschäftlichen Bindungswirkung durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung (wie im BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, S. 25 vorgeschlagen wird).

Lobbyregister-Nr.: R001169 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52726

Deutscher Anwaltverein e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Präsenzbeurkundung sieht Änderungen im BGB (§§ 130, 873) sowie im BeurkG (§§ 13, 13a, 13b, 13c, 14, 31, 40b) vor. Ziel ist die Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung als Alternative zur papiergebundenen Beurkundung. Anpassungen in der Bundesnotarordnung und weitere Änderungen flankieren das Vorhaben. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Einführung grundsätzlich, weist jedoch auf offene Fragen zur Beweissicherheit elektronischer Dokumente, zur fehlenden Nutzung des e-Personalausweises sowie zur Beglaubigung elektronischer Unterschriften hin. Die digitale Abfassung letztwilliger Verfügungen wird vom DAV als zwingend unzulässig erachtet.

Lobbyregister-Nr.: R000952 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51821

Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir fordern eine Gesetzesverbesserung, die eine elektronische (medienbruchfreie) Bestellung einer Grundschuld ermöglicht. Wir setzen uns ein für eine gesetzliche Anordnung einer rechtsgeschäftlichen Bindungswirkung durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung (wie im BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, S. 25 vorgeschlagen wird).

Lobbyregister-Nr.: R002090 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52865

Die Deutsche Kreditwirtschaft | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir fordern eine Gesetzesverbesserung, die eine elektronische (medienbruchfreie) Bestellung einer Grundschuld ermöglicht. Wir setzen uns ein für eine gesetzliche Anordnung einer rechtsgeschäftlichen Bindungswirkung durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung (wie im BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, S. 25 vorgeschlagen wird).

Lobbyregister-Nr.: R001459 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52713

IDnow | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Gesetzentwurf hat die Vereinfachung des Beurkundungsverfahrens zum Ziel, insbesondere durch Einführung der Aufnahme elektronischer Niederschriften. Wir fordern, dass der Entwurf Interoperabilität mit dem künftigen EUDI-Wallet gewährt und Protokolle und Standardisierungsnormen der eIDAS2-Verordnung eingehalten werden. Anwendende der EUDI-Wallet sollen künftig leichter qualifizierte elektronische Signaturen nutzen können. Diese sowie weitere Harmonisierungsbestreben der eIDAS2 sollte der vorgelegte Entwurf auch berücksichtigen und nicht eine komplizierte deutsche Sonderlösung bei der Nutzung einfacher Signaturen eröffnen.

Lobbyregister-Nr.: R005812 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 40800

Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir fordern eine Gesetzesverbesserung, die eine elektronische (medienbruchfreie) Bestellung einer Grundschuld ermöglicht. Wir setzen uns für eine gesetzliche Anordnung einer rechtsgeschäftlichen Bindungswirkung durch Überlassung einer beglaubigten Abschrift der Eintragungsbewilligung ein (wie im BMJ-Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, S. 25 vorgeschlagen wird).

Lobbyregister-Nr.: R000654 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52721

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:17.06.2024
Erste Beratung:27.06.2024
Drucksache:20/11849 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Rechtsausschuss03.07.2024Anhörungsbeschluss
Rechtsausschuss09.10.2024Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 08.10.2024 im Ausschuss für Recht statt.

Sachverständige begrüßen elektronische Präsenzbeurkundung 
Jens Bormann (Präsident der Bundesnotarkammer) betonte, dass die Digitalisierung der Präsenzbeurkundung unnötige Mehrarbeit vermeiden und eine schnellere Abwicklung ermöglichen würde. Die vorgeschlagene Lösung mit einem Unterschriften-Pad sei pragmatisch und benötige keine besonderen technischen Vorkehrungen. Ein Prototyp für die Anwendung sei bereits entwickelt.
Petra Laitenberger (Deutscher Städtetag) erklärte, dass die elektronische Präsenzbeurkundung ein weiterer Baustein zur Digitalisierung der Verwaltung sei. Die Kosten für die Einführung sollten nicht den Kommunen auferlegt werden.
Thomas Lapp (Vorstand des EDV-Gerichtstages) kritisierte die Komplexität der Regelungen und forderte einfachere Lösungen. Analoge Prozesse sollten nicht nur digital abgebildet werden, sondern neu gedacht werden.
Felix Odersky (Deutscher Notarverein) sah den Entwurf als richtig an, um den doppelten Medienbruch zu vermeiden und das Notariat effektiver zu machen. Das elektronische Dokument sollte das papiergebundene Original ersetzen können.
Sebastian Omlor (Philipps-Universität Marburg) lobte den Entwurf als wichtigen Schritt zur Digitalisierung, forderte jedoch mehr Mut für weitergehende Maßnahmen.
Volker Römermann kritisierte den Entwurf als unzureichend für eine umfassende digitale Transformation. Er schlug vor, die Monopolisierung der technischen Infrastruktur durch die Bundesnotarkammer zu hinterfragen.
Norbert Weide (Deutscher Anwaltverein) befürwortete die medienbruchfreie Bearbeitung, kritisierte jedoch, dass die elektronische Beurkundung nicht verpflichtend sei. Er plädierte für die Nutzung des elektronischen Personalausweises.
Felix Wobst (Notar aus Gerolzhofen) begrüßte das Ziel des Entwurfs, bezweifelte jedoch kurzfristige Effizienzgewinne, solange andere Behörden weiterhin Papierdokumente ausstellen.
Weitere Informationen zur Anhörung und die Stellungnahmen der Sachverständigen auf bundestag.de. Die hib-Meldungen zum Regierungsentwurf: hier und hier.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:241/24
Eingang im Bundesrat:24.05.2024
Erster Durchgang:05.07.2024
Status Bundesrat:Beraten