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3. Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Gesetz liegt als Referentenentwurf vor, der nächste Schritt ist Abstimmung im Kabinett.
Basics
Offizieller Titel:
Initiator:Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status:Referentenentwurf
Letzte Änderung:04.03.2024
Hinweis:Siehe auch 2. Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und Gesetzentwurf des Bundesrats
Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:04.03.2024
Datum Kabinettsbeschluss:
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Der Gesetzentwurf dient der erforderlichen Anpassung des Wasserhaushaltsgesetzes an die Verordnung (EU) 2020/741 über Mindestanforderungen für die Wiederverwendung aufbereiteten kommunalen Abwassers für die landwirtschaftliche Bewässerung (ABl. 2020 L 177/32). Die Verordnung (EU) 2020/741 gilt seit dem 26. Juni 2023 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten.  
 
Die Verordnung (EU) 2020/741 legt die Rahmenbedingungen fest, unter denen die EU-Mitgliedstaaten die Wasserwiederverwendung zur landwirtschaftlichen Bewässerung nutzen können.  
 
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht zur Klarstellung und Ergänzung grundlegender Teile der Verordnung (EU) 2020/741 die Einführung eines eigenen Abschnitts im Wasserhaushaltsgesetz vor. Dieses Kapitel regelt einerseits Fragen des Anwendungsausschlusses der Verordnung (EU) 2020/741 für bestimmte Flusseinzugsgebiete oder Teile von Flusseinzugsgebieten. Hierzu wird den Ländern im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) 2020/741 ein Handlungsspielraum eingeräumt. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Abgrenzungsregelungen zur "normalen" Abwasserbehandlung vor Einleitung in ein Oberflächengewässer, besondere Zulassungs- und Überwachungserfordernisse für die Aufbereitung, Verteilung und Wiederverwendung von aufbereitetem Abwasser sowie Berichtspflichten und Sanktionen für Verstöße gegen die Regelungen.“

Weiterführende Links