Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
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Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung der Höfeordnung und zur Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 09.12.2024 |
Drucksache: | 20/12788 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/13647 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |
Trojanercheck: | ![]() |
Hinweis: | Im Zuge der Ausschussberatung wurde hier noch die Quellen-TKÜ im Bereich Wohnungseinbruchsdiebstahl verlängert. Siehe auch: Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens bei Wohnungseinbruchdiebstahl. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der Höfeordnung (HöfeO) an die neue Rechtslage nach der Reform der Grundsteuer. Dies ist notwendig, da die Einheitsbewertung, auf die sich die HöfeO stützt, ab dem 1. Januar 2025 entfällt. Die Lösung besteht darin, die Berechnungsgrundlagen für die Hofeigenschaft und die Abfindung der weichenden Erben auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gemäß Bewertungsgesetz § 239 umzustellen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund: Die HöfeO ist in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gültig und regelt die Erbfolge von Höfen, um deren Zerschlagung zu verhindern und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, das die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer als verfassungswidrig erklärt hat, und die daraus resultierende Notwendigkeit, die Bewertung zum 31. Dezember 2024 aufzugeben.
Kosten: Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 267.000 Stunden und 1,85 Millionen Euro. Für die Wirtschaft und die Verwaltung entstehen keine weiteren Erfüllungsaufwände oder Kosten. Weitere Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten: Das Gesetz soll besonders eilbedürftig zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Sonstiges: Der Entwurf ist besonders eilbedürftig, weil die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung zum 31. Dezember 2024 wegfallen. Der Gesetzentwurf trägt auch zur Erreichung bestimmter Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 bei, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und zum Aufbau transparenter Institutionen (Ziele 2 und 16).
Keine weiteren Angaben.
Maßnahmen
- Anpassung des Mindestwerts für Hofeigenschaft:
- Der Mindestwert eines Hofes laut § 1 Absatz 1 Satz 1 HöfeO wird von einem Wirtschaftswert von mindestens 10.000 Euro auf einen Grundsteuerwert von mindestens 54.000 Euro angehoben.
- Falls der Wirtschaftswert des Hofes unter 5.000 Euro liegt, wird dieser nicht als wirtschaftlich eingestuft.
- Berechnungsgrundlagen für den Hofwert:
- Der Hofwert wird künftig das 0,4-fache des Grundsteuerwertes betragen.
- Reduzierung des Bürokratieaufwands:
- Die Bestimmung und Fortschreibung des Hofwertes richtet sich nach dem zuletzt festgestellten Grundsteuerwert gemäß § 1 Absatz 1 HöfeO und § 12 Absatz 2 Satz 2 HöfeO.
- Anpassung des Mindestwerts für Hoferklärung:
- Der Mindestwert, ab dem durch Hoferklärung die Hofeigenschaft erlangt werden kann, wird auf 27.000 Euro Grundsteuerwert festgelegt, das entspricht der Hälfte des Mindestwertes für Hofeigenschaft.
- Erhöhung der Höchstgrenze für Verbindlichkeitsabzug:
- Die Höchstgrenze für den Abzug von Verbindlichkeiten vom Hofeswert wird von bisher zwei Dritteln auf vier Fünftel erhöht. Weichende Erben erhalten somit mindestens ein Fünftel des Hofeswertes.
- Übergangsfristen:
- Eine Übergangsfrist von zwei Jahren wird gewährt für Betriebe, die durch die neuen Wertgrenzen ihre Hofeigenschaft verlieren oder neueingestuft werden, um testamentarische und andere Vorkehrungen zu treffen.
- Berechnung des Hofeswertes für Ehegatten:
- Bei Ehegattenhöfen gilt der addierte Grundsteuerwert beider Ehegatten als Hofeswert, sofern keine Zusammenfassung als wirtschaftliche Einheit erfolgt ist.
- Einführung des Übergangszeitraums:
- Während des Übergangszeitraums von zwei Jahren gelten die neuen Abfindungsregelungen ab dem 1. Januar 2025.
- Änderungen der Verfahrensordnung für Höfesachen:
- Die Regelung in § 3a Satz 1 HöfeVfO wird an die neuen Grundsteuerwert-Berechnungen in § 1 HöfeO-E angepasst.
- Inkrafttreten:
- Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 22.03.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 26.06.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Höfeordnung (HöfeO) ist partielles Bundesrecht, das in den Ländern Hamburg, Nieder-sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt und das ein Anerbenrecht für die Übergabe (unter Lebenden oder im Erbfall) von Höfen vorsieht, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind. Die HöfeO ist in der landwirtschaftlichen Bevölkerung der Länder, in denen sie gilt, fest verwurzelt und reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein.“
Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 3 Einträge zu Drucksache 388/24 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 4 Einträge zu Drucksache 20/12788 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BdB hat die geplanten Änderungen in Bezug auf die Auswirkungen für Baumschulbetriebe untersucht und Änderungen angemahnt.
Lobbyregister-Nr.: R000034 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52014
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der vorgelegte Entwurf und das darin vorgesehene Schriftlichkeits- und Begründungserfordernis sowie das Verbot, die Weisungen frei von justizfremden Erwägungen zu erteilen, vermag die gegen das Weisungsrecht bestehenden Bedenken nicht auszuräumen. Denn diese Regelung bietet viele Schlupflöcher. Das Weisungsrecht ist in einer Vielzahl von EU-Staaten nicht existent. Auch die Europäische Staatsanwaltschaft unterliegt keinen Weisungen. Es ist an der Zeit, dass auch die Bundesrepublik Deutschland dieses völlig überholte Relikt aus alter Zeit abschafft.
Lobbyregister-Nr.: R000658 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 30937
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die bayerische Landwirtschaft befindet sich in einer Phase mit tiefgreifenden Herausforderungen. Pro Tag schließen in Bayern über drei landwirtschaftliche Betriebe, häufig wegen fehlender Nachfolge oder mangelnder wirtschaftlicher Tragfähigkeit. Hohe steuerliche Belastungen erschweren oft die Hofübergabe, während den neuen Eigentümern häufig die Mittel fehlen, um notwendige Investitionen zu tätigen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Neuregelung der Höfeordnung stellt einen wichtigen Schritt dar, um den Übergabeprozess zu erleichtern. Eine allgemeine Absenkung des steuerlichen Hofwerts kann die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs sicherstellen und den Übergang finanziell tragbar machen.
Lobbyregister-Nr.: R002999 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51808
Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Berücksichtigung der Interessen der deutschen Gartenbaubetriebe bei der Neuregelung wann ein Betrieb ein Betrieb i.S.d. Höfeordnung wird und damit die Höfeordnung Anwendung findet. Des Weiteren die Überarbeitung der Regelungen zur Abfindung von weichenden Erben.
Lobbyregister-Nr.: R002805 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48337
Eingang im Bundestag: | 09.09.2024 |
Erste Beratung: | 26.09.2024 |
Abstimmung: | 14.11.2024 |
Drucksache: | 20/12788 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/13647 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Finanzausschuss | 06.11.2024 | Ergänzung |
Rechtsausschuss | 06.11.2024 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf: Der Rechtsausschuss hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Mitberatend waren der Finanzausschuss sowie der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft beteiligt. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich ebenfalls gutachtlich beteiligt.
Beschlussempfehlung: Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses lautet auf Annahme des Gesetzentwurfes in geänderter Fassung. Dieser Empfehlung stimmten die Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zu. Die Fraktion der AfD stimmte dagegen, während die Gruppe Die Linke sich enthielt. Es gibt keinen Entschließungsantrag.
Änderungen: Ja, es wurden Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt. Ein zusätzlicher Artikel zu den Befugnisnormen der Telekommunikationsüberwachung aus dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens wurde eingefügt. Diese Änderung bezieht sich auf ein anderes Gesetz, was auf einen "Trojaner" hinweist.
Begründung: In der Begründung wird auf die Anpassung der Höfeordnung im Lichte der geänderten gesetzlichen Grundlagen der Einheitsbewertung für die Grundsteuer hingewiesen. Ziel ist es, durch die Koppelung an den Grundsteuerwert eine faire und effiziente Berechnung für betroffene Personen zu gewährleisten. Bei der Telekommunikationsüberwachung wurde die Verlängerung der Befugnisse aufgrund mangelnder Datenlage durch die COVID-19-Pandemie begründet, um eine fundierte Evaluierung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen.
Statements der Fraktionen:
- Die FDP betonte die Notwendigkeit einer verfassungsgemäßen Ausgestaltung der Höfeordnung und hob die Entlastung der Hoferben hervor.
- Die CDU/CSU argumentierte, dass die Änderungen zur Höfeordnung notwendig sind und unterstützte die Weiterführung der Telekommunikationsüberwachung.
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legten Wert auf eine sorgfältige Abwägung von Grundrechtseingriffen und befürworteten die Befristung der Überwachungsregelung.
- Die SPD hätte sich eine Entfristung der Überwachungsbefugnis vorstellen können und betonte die Effektivität der Maßnahme in den bisherigen Anwendungen.
- Die Gruppe Die Linke war gegen den Eingriff in Grundrechte und kritisierte die Art der Einführung der Regelung.
- Die Fraktion der AfD lehnte die Beschlussempfehlung ab.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 388/24 |
Eingang im Bundesrat: | 16.08.2024 |
Abstimmung: | 22.11.2024 |
Status Bundesrat: | Zugestimmt |