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3. Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen, die Beratung im Bundesrat steht noch aus.
Basics
Offizieller Titel:Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:Verabschiedet, noch nicht verkündet
Letzte Änderung:26.04.2024
Drucksache:20/10246 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/10645 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu schaffen, um Compliance-Maßnahmen im Bereich des Schuldenmanagements und der Verwaltung von Sondervermögen des Bundes rechtssicher umzusetzen. Unter Compliance-Maßnahmen fallen insbesondere die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und die Überprüfung der Identität von Vertragspartnern. Der Entwurf sieht vor, das Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) um die entsprechenden Regelungen zu ergänzen. Als federführendes Ministerium ist das Bundesministerium der Finanzen zuständig. 
 
Hintergrund 
Hintergrundinformationen oder eine Vorgeschichte zum Gesetzentwurf sind im Text erwähnt. Demnach wurde die Finanzagentur aus dem Anwendungsbereich von EU-Richtlinien, Kreditwesengesetz (KWG) und Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) herausgenommen und ist nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Die Finanzagentur hat Compliance-Maßnahmen bisher analog zu den Regelungen angewendet. Aufgrund der Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird nun eine spezifizierte gesetzliche Grundlage benötigt. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen laut Text keine zusätzlichen Kosten durch den Gesetzentwurf. Es entsteht weder bei der Finanzagentur noch bei ihren Vertragspartnern zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Informationen zu erwarteten Einnahmen finden sich im Text nicht, also: Keine Angaben. 
 
Inkrafttreten 
Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist im Text nicht angegeben, daher: Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Entwurf betont die Wichtigkeit der rechtlichen Absicherung von Compliance-Maßnahmen und der Verarbeitung personenbezogener Daten. Es wird jedoch nicht erwähnt, dass der Gesetzentwurf besonders eilbedürftig ist. Der Bundesrat hat bereits beschlossen, keine Einwendungen zu erheben. Weitere Aspekte wie Beeinflussungen auf das Preisniveau, die Verbraucherpreise oder mittelständische Unternehmen sind nicht zu erwarten. Gleichstellungspolitische Aspekte sind nicht berührt, und der Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Eine Befristung oder Evaluierung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. 
 
Maßnahmen 
 
- Aufhebung der bisherigen Vorschriften zu § 1 Absatz 5 bis 8 und Verschiebung nach § 18 aus systematischen Gründen. 
- Einführung und Regelung von Pflichten und Befugnissen der Finanzagentur im Rahmen des Compliance Managements. 
- Festlegung der Notwendigkeit eines angemessenen Compliance-Managements bei der Finanzagentur zum Vermögensschutz des Bundes und seiner Sondervermögen. 
- Sicherungsmaßnahmen umfassen Vermeidung strafbarer Handlungen, Korruptionsprävention und Umsetzung außenwirtschaftsrechtlicher Pflichten. 
- Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei aktuellen und neuen Mitarbeitern der Finanzagentur, auch mittels Führungszeugnissen. 
- Freie Mitarbeiter und externe Dienstleister, wie Berater oder Projektmanager, können zu Vorlage von Führungszeugnissen verpflichtet werden. 
- Einschluss von Internet-Recherchen und Nutzung kommerzieller Datenbanken zur Ermittlung von risikorelevanten Informationen bezüglich Geschäftspartnern. 
- Ermächtigung der Finanzagentur zur Schaffung und Aktualisierung von Sicherungssystemen und zur Einrichtung einer Compliance-Funktion. 
- Anwendbarkeit der Regelungen des Teil 3 des BSchuwG auch auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, für die die Finanzagentur im Rahmen der Beleihung tätig wird. 
- Erlaubnis zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Sicherungszwecke und im Kontext von Handelsbeschränkungen. 
- Möglichkeit zur Identifizierung von Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten sowie zur Durchsetzung von Compliance-Maßnahmen. 
- Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Durchsetzung von Handelsbeschränkungen und zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen. 
- Ermöglichung der Übermittlung personenbezogener Daten an staatliche Stellen, insbesondere zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 
- Regelungen für die Verarbeitung von Informationen bezüglich privater Finanzgeschäfte durch Beschäftigte der Finanzagentur, um Interessenkonflikte zu vermeiden. 
- Vorgaben zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Informationen für einen Zeitraum von fünf bis maximal zehn Jahren im Rahmen der Sorgfaltspflichten. 
- Schutzvorkehrungen für Mitarbeiter, die im Kontext von Compliance-Maßnahmen Meldungen oder Strafanzeigen erstatten. 
- In-Kraft-Treten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:13.10.2023
Datum Kabinettsbeschluss:06.12.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:05.02.2024
Erste Beratung:22.02.2024
Abstimmung:21.03.2024
Drucksache:20/10246 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/10645 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Inneres und Heimat13.03.2024Änderung
Haushaltsausschuss13.03.2024Tagesordnung
Rechtsausschuss13.03.2024Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf:  
Die Beschlussempfehlung wurde vom Haushaltsausschuss (8. Ausschuss) beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Inneres und Heimat sowie der Rechtsausschuss. Zudem hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich beteiligt. 
 
Beschlussempfehlung:  
Die Beschlussempfehlung des Haushaltsausschusses lautet, den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10246 - unverändert anzunehmen. Diesem Vorschlag haben die Fraktionen der SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zugestimmt. Die AfD-Fraktion hat sich enthalten, ebenso die Gruppen Die Linke und BSW. Ein Entschließungsantrag wird im Text nicht erwähnt, daher liegen hierzu keine Informationen vor. 
 
Änderungen:  
Im Text wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzentwurf in unveränderter Fassung angenommen werden soll. Es werden daher keine Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt, und es gibt keinen Hinweis auf Änderungen, die sich auf andere Gesetze beziehen, sodass kein Verdacht auf einen sogenannten Trojaner besteht. 
 
Begründung:  
Die Begründung der Beschlussempfehlung und Änderungen betont, dass die neuen Regelungen im Bundesschuldenwesengesetz die bisherige Praxis der Finanzagentur gesetzlich nachbilden und damit rechtliche Unsicherheiten beseitigen sollen. Die Anpassungen im Gesetz dienen der rechtlichen Absicherung der Finanzagentur bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Durchführung von Compliance-Maßnahmen – insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 
 
Statements der Fraktionen:  
Zu den Statements der Fraktionen gibt es hierzu keine detaillierten Inhalte. Es wird nur beschrieben, dass die Koalitionsfraktionen die Notwendigkeit der Gesetzesänderung begrüßen, während die AfD-Fraktion Bedenken hinsichtlich unnötiger Bürokratie äußert und sich deshalb der Stimme enthalten hat. Weitere Angaben zu den Statements liegen nicht vor.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:671/23
Eingang im Bundesrat:21.12.2023
Erster Durchgang:02.02.2024
Abstimmung:26.04.2024
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt