Reform des Kindschaftsrechts

Offizieller Titel: | |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Referentenentwurf |
Letzte Änderung: | 09.12.2024 |
Entwurf PDF: | Download Referentenentwurf |
Hinweis: | 09.12.2024: Der Entwurf wurde veröffentlicht.
06.10.2024: Der Referententwurf wurde noch nicht vom Ministerium veröffentlicht, soll aber der DPA vorliegen, wie die Tagesschau und Queer.de berichten. 16.01.2024: Das Justizministerium hat ein Eckpunktepapier vorgelegt. |
Datum erster Entwurf: | 06.10.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die letzte umfassende Reform des Kindschaftsrechts erfolgte durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (BGBl. 1997 I S. 2942). Die Vielfältigkeit von Lebensmodellen neben der klassischen Kleinfamilie, wie etwa nichteheliche Lebensgemeinschaften, Stief- und PatchworkFamilien sowie gleichgeschlechtliche Beziehungen ist gesamtgesellschaftliche Lebenswirklichkeit. Der Entwurf enthält daher eine Neufassung des Titels der Elterlichen Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Änderungen im Adoptionsrecht.
Eltern brechen vermehrt alte Rollenmuster auf und fühlen sich unabhängig vom Bestehen einer partnerschaftlichen Beziehung beide für die Entwicklung ihrer Kinder verantwortlich. Dem trägt das geltende Recht nicht ausreichend Rechnung. Auch wenn im Kindschaftsrecht kein festes Betreuungsmodell vorgegeben wird, zeigen sich doch Regelungslücken, wenn die Kinder nach einer Trennung der Eltern gemeinsam betreut werden.
Ebenfalls zugenommen hat die Zahl der Kinder, deren Eltern bei ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Dass die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesem Fall eine ausdrückliche Erklärung voraussetzt, die eine Mehrheit der nicht miteinander verheirateten Eltern auch abgibt, ist unnötig bürokratisch. Defizite weist das geltende Kindschaftsrecht ferner auf, soweit es um die Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren geht. Zwar muss das Familiengericht bereits nach derzeitiger Rechtslage häusliche Gewalt bei der Prüfung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des Umgangsrechts berücksichtigen. Insgesamt mangelt es dem Gesetz nach Einschätzung von Expertinnen und Experten insoweit aber an Klarheit.“