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1. Änderung des Tierarzneimittelgesetzes / Änderung Apothekengesetz

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Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
Initiator:Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:15.01.2025
Drucksache:20/14514 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Zusammenfassung

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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der deutschen Regelungen zur Erfassung von Daten über die Anwendung antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren an die EU-Vorgaben. Die Lösung besteht darin, die Datenerfassung bei Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene Jahr 2029 zu verschieben. Federführend zuständig ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 
 
Hintergrund: Der Gesetzentwurf basiert auf der Verordnung (EU) 2019/6, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Daten zur Anwendung antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren zu erfassen und an die Europäische Arzneimittelagentur zu übermitteln. Diese Verpflichtungen werden durch weitere EU-Verordnungen konkretisiert. 
 
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten in Höhe von 14.000 Euro im Jahr 2025, 109.000 Euro im Jahr 2026, 49.000 Euro in den Jahren 2027 und 2028, 149.000 Euro im Jahr 2029 und 89.000 Euro ab dem Jahr 2030. Für die Länder entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben, die über den Erfüllungsaufwand hinausgehen. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben zum genauen Inkrafttreten, daher ist davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist nicht besonders eilbedürftig, da er auf die Einhaltung von EU-Vorgaben abzielt und eine langfristige Datenerfassung vorsieht. Eine Evaluierung der Regelungen ist fünf Jahre nach Inkrafttreten geplant, um die Zielerreichung und mögliche Nebenwirkungen zu überprüfen. 
 
Maßnahmen:  
Hier sind die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs: 
 
- Versandverbot für verschreibungspflichtige Tierarzneimittel: Grundsätzlich verboten, mit Ausnahmen für Apotheken und tierärztliche Hausapotheken unter bestimmten Bedingungen. 
 
- Übertragung der Preisregulierung: Die Zuständigkeit für die Preisregulierung von Tierarzneimitteln geht auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über. 
 
- Datenübermittlung an das BVL: Erweiterung der Datenanforderungen für die Antibiotikaverbrauchsdaten, einschließlich der Anzahl der behandelten Tiere und Behandlungstage. 
 
- Meldepflichten für antimikrobielle Arzneimittel: Einführung neuer Meldepflichten für bestimmte Tierarten, die bisher nicht erfasst wurden, gemäß der EU-Verordnung. 
 
- Straf- und Ordnungswidrigkeitenregelungen: Einführung von Strafen für Verstöße gegen das Versandverbot und unvollständige Meldungen. 
 
- Erleichterungen im Versandhandel: Unter bestimmten Bedingungen können Tierarzneimittel ohne Besuch einer tierärztlichen Praxis versandt werden. 
 
- Verschiebung der Meldepflicht: Die Meldepflicht für den Antibiotikaverbrauch bei Hunden und Katzen wird auf 2029 verschoben, um EU-Recht ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand umzusetzen. 
 
- Digitalisierung: Prüfung der Digitaltauglichkeit der Neuregelungen und Erstellung von Prozessvisualisierungen. 
 
- Evaluierung: Die Neuregelung wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um die Auswirkungen auf Antibiotikaresistenz und den Antibiotikaeinsatz zu überprüfen. 
 
Stellungnahmen:  
Hier ist eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf: 
 
Bundesrat: 
 
1. Tierarzneimittelgesetz (§ 14): Der Bundesrat schlägt vor, dass Tierärzte keine Herstellungserlaubnis benötigen sollten, um Humanarzneimittel für Kleintiere aufzuteilen, da dies derzeit erforderlich ist und als unverhältnismäßig angesehen wird. 
 
2. Transport von Tierarzneimitteln (§ 44a): Der Bundesrat möchte, dass Tierärzte nur für die Auswahl eines geeigneten Transportdienstleisters und die ordnungsgemäße Verpackung verantwortlich sind, nicht für den Transport selbst. 
 
3. Antibiotikaminimierung (§§ 55-58): Der Bundesrat sieht den bürokratischen Aufwand des Antibiotikaminimierungskonzepts kritisch und schlägt vor, die Meldepflichten zu vereinfachen und zu synchronisieren. 
 
4. Meldung verendeter Tiere (§ 55): Der Bundesrat schlägt vor, dass Meldungen über verendete Tiere wöchentlich zusammengefasst werden können, um den Dokumentationsaufwand zu reduzieren. 
 
5. Datenübermittlung (§ 57): Der Bundesrat kritisiert die geplante Erweiterung der Datenübermittlung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als unnötig. 
 
6. Zolldienststellen (§ 76a): Der Bundesrat möchte die Mitwirkung der Zolldienststellen bei der Überwachung des Tierarzneimittelverkehrs gesetzlich verankern. 
 
Gegenäußerung der Bundesregierung: 
 
1. Zu § 14: Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu, dass Tierärzte keine Herstellungserlaubnis benötigen sollten. 
 
2. Zu § 44a: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, da er zusätzliche Bürokratiekosten verursachen würde. 
 
3. Zu §§ 55-58: Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Vereinfachung des Antibiotikaminimierungskonzepts, möchte jedoch Änderungen erst nach einer geplanten Evaluierung vornehmen. 
 
4. Zu § 55 (verendete Tiere): Die Bundesregierung unterstützt die Entlastung der Tierhalter bei der Meldungspflicht, verweist jedoch auf die laufende Evaluierung. 
 
5. Zu § 57: Die Bundesregierung lehnt die Streichung der zusätzlichen Datenübermittlung ab, da sie zur Verbesserung der Datenqualität dient. 
 
6. Zu § 67: Die Bundesregierung lehnt die Änderung ab, da sie die Datenübermittlung zwischen den zuständigen Behörden betrifft und die aktuelle Formulierung als sachlich richtig erachtet wird. 
 
7. Zu § 76a: Die Bundesregierung unterstützt das Ziel der Mitwirkung der Zolldienststellen, hat jedoch noch keine abschließende Regelung formuliert. 
 
8. Zu Anlage 2: Die Bundesregierung lehnt die Streichung bestimmter Angaben ab, da diese für die Auswertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung wichtig sind. 
 
Diese Zusammenfassung bietet einen Überblick über die wesentlichen Punkte der Diskussion zwischen dem Bundesrat und der Bundesregierung zu diesem Gesetzentwurf.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.03.2024
Datum Kabinettsbeschluss:06.11.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die Vorschriften des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel sehen  
vor, dass die Mitgliedstaaten jährlich umfassende Daten zur Anwendung von antimikrobiel-  
len Arzneimitteln bei Tieren an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln  
müssen. Einzelheiten zur Datenerhebung werden in der delegierten Verordnung (EU)  
2021/578 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 geregelt.  
Dabei ist von den Mitgliedstaaten folgender Zeitplan für die Übermittlung von Daten zur  
Antibiotikaanwendung bei verschiedenen Tierarten an die Europäische Arzneimittelagentur  
einzuhalten:  
a) innerhalb von zwei Jahren ab 28. Januar 2022 Daten mindestens für die im Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der Kommission in der am 11. Dezember 2018  
geltenden Fassung aufgeführten Arten und Kategorien,  
b) innerhalb von fünf Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für alle übrigen der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten und  
c) innerhalb von acht Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für als Pelztiere gehaltene Füchse und Nerze.  
 
Nach § 45 Absatz 10 TAMG haben Tierärztinnen und Tierärzte zudem bis zum 28. Januar 2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde die Art und Menge derjenigen von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel elektronisch mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die eine antibakterielle Wirkung haben.  
 
Die gesetzlichen Änderungen zu a) wurden im TAMG mit Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2852) umgesetzt. “

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 1 Einträge zu Drucksache 547/24 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 6 Einträge zu Drucksache 20/14514 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Bernstein Health

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Künftige Regulierungsvorhaben müssen praktikable Rahmenbedingungen für den Einsatz von Antibiotika bei Nutztieren sicherstellen. Bei der Implementierung von Empfehlungen bezüglich der für den Menschen zu reservierenden antimikrobiellen Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen muss ein Kompromiss zwischen Vorbeugung und Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen einerseits und der Gewährleistung des Tierschutzes andererseits sichergestellt werden.

Lobbyregister-Nr.: R001845 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50687

Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft e.V. (BÖLW)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Abschaffung der "Nullmeldung" in der TAM-Datenbank. Änderung des Gesetzes, dass Homöopathika durch einen Tierarzt verschrieben werden müssen.

Lobbyregister-Nr.: R001604 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 42856

Bundestierärztekammer e.V. - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
§ 44a: Im Einzelfall muss es möglich sein, im Rahmen der Nach- bzw. Weiterbehandlung verschreibungspflichtige Tierarzneimittel (ausschließlich) für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere an die betreffenden Tierhalter zu versenden. § 61a: Die Menge der zu meldenden Daten über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel ist auf den durch die EU geforderten Meldeumfang zu reduzieren. § 88: Streichung da unverhältnismäßig. § 88: Anwendung verfallener TAM/VMP als Straftatbestand streichen, Verschiebung nach § 89 und Behandlung als OWi

Lobbyregister-Nr.: R002781 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52473

Bundestierärztekammer e.V. - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die im vorliegenden Gesetzentwurf (Drucksache 547/24) erfolgte Rücknahme der um vier Jahre vorgezogenen Erfassung der Verbrauchsmengen antimikrobiell wirksamer Arzneimittel bei Hunden und Katzen und damit 1:1 Umsetzung von EU-Recht in Deutschland zur Vermeidung von zusätzlichen Bürokratieaufwuchs unterstützen wir mit Nachdruck.

Lobbyregister-Nr.: R002781 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52473

Bundestierärztekammer e.V. - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Tierärztekammern

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetzentwurf müssen in der noch verbleibenden Zeit in dieser Legislaturperiode zu Ende geführt werden.

Lobbyregister-Nr.: R002781 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52473

Bundesverband fuer Tiergesundheit e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Stellungnahme an BMEL hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen zur EU-einheitlichen Antibiotikadatenerfassung nach Art. 57 VO (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel mit dem Anliegen, dass die Grundlagen zu Meldewegen u. -systemen mit Inkrafttreten funktionsfähig etabliert sein werden, insbesondere da die Pflicht zur Meldung für Hunde und Katze deutlich früher als nach EU-Recht erfolgen soll. Gleichzeitg sollte, bei Funktionsfähigkeit der EU-Tierarzneimitteldatenbank, daran gedacht werden, Doppelmeldungen nationale und europäisch abzuschaffen. Zur weiteren Entlastung sollte außerdem Gebrauch gemacht werden von Möglichkeiten der Digitalisierung. Zumindest sollte die Option geschaffen werden, zeitnah die Verwendung einer elektronischen Packungsbeilage einzuführen.

Lobbyregister-Nr.: R003174 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 47904

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Strengere gesetzliche Regeln gegen Antibiotikamissbrauch in der Tierhaltung einführen.

Lobbyregister-Nr.: R001683 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51046

Zoetis Deutschland GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Künftige Regulierungsvorhaben müssen praktikable Rahmenbedingungen für den Einsatz von Antibiotika bei Nutztieren sicherstellen. Bei der Implementierung von Empfehlungen bezüglich der für den Menschen zu reservierenden antimikrobiellen Wirkstoffe und Wirkstoffgruppen muss ein Kompromiss zwischen Vorbeugung und Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen einerseits und der Gewährleistung des Tierschutzes andererseits sichergestellt werden.

Lobbyregister-Nr.: R004979 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50175

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:15.01.2025
Drucksache:20/14514 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:547/24
Eingang im Bundesrat:08.11.2024
Erster Durchgang:20.12.2024
Status Bundesrat:Beraten