1. Änderung des Tierarzneimittelgesetzes / Änderung Apothekengesetz
Offizieller Titel: | Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes |
Initiator: | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft |
Status: | Vom Kabinett beschlossen |
Letzte Änderung: | 08.11.2024 |
Drucksache: | Vorgangseite auf bundestag.de |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
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Datum erster Entwurf: | 22.03.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 06.11.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die Vorschriften des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel sehen
vor, dass die Mitgliedstaaten jährlich umfassende Daten zur Anwendung von antimikrobiel-
len Arzneimitteln bei Tieren an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) übermitteln
müssen. Einzelheiten zur Datenerhebung werden in der delegierten Verordnung (EU)
2021/578 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 geregelt.
Dabei ist von den Mitgliedstaaten folgender Zeitplan für die Übermittlung von Daten zur
Antibiotikaanwendung bei verschiedenen Tierarten an die Europäische Arzneimittelagentur
einzuhalten:
a) innerhalb von zwei Jahren ab 28. Januar 2022 Daten mindestens für die im Durchführungsbeschluss 2013/652/EU der Kommission in der am 11. Dezember 2018
geltenden Fassung aufgeführten Arten und Kategorien,
b) innerhalb von fünf Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für alle übrigen der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten und
c) innerhalb von acht Jahren ab 28. Januar 2022 Daten für als Pelztiere gehaltene Füchse und Nerze.
Nach § 45 Absatz 10 TAMG haben Tierärztinnen und Tierärzte zudem bis zum 28. Januar 2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde die Art und Menge derjenigen von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel elektronisch mitzuteilen, die Stoffe enthalten, die eine antibakterielle Wirkung haben.
Die gesetzlichen Änderungen zu a) wurden im TAMG mit Gesetz vom 21.12.2022 (BGBl. I S. 2852) umgesetzt. “
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 547/24 |
Eingang im Bundesrat: | 08.11.2024 |