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Modernisierung und Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht

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Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:18.10.2024
Drucksache:20/12351 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/13404 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Beraten
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Hinweis:Die geplante Verabschiedung in 2./3. Lesung am 18.10. konnte nicht stattfinden, weil die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben war.
Zusammenfassung

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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und der Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht. Insbesondere sollen aktuelle Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom sowie der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien besser abgebildet werden. Dazu soll das Stromsteuerrecht vereinfacht werden, um beispielsweise Einzelfallprüfungen bei Ladesäulen zu entfallen und klare Vorgaben für das bidirektionale Laden zu schaffen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.  
 
Hintergrund: Das aktuelle Stromsteuerrecht bildet neue Entwicklungen insbesondere im Bereich der Elektromobilität nur bedingt ab, was zu Rechtsunsicherheiten führt. Ebenso gibt es Anpassungsbedarf aufgrund von Änderungen der EU-Beihilferechtsvorgaben. Der Entwurf berücksichtigt den Koalitionsvertrag, den Masterplan Ladeinfrastruktur II sowie die Photovoltaik-Strategie. Weiterhin ergibt sich Änderungsbedarf aufgrund der sogenannten Strompreispakete und Änderungen in der EU-Beihilferechtsvorgaben. Es gibt keine anderen Alternativen zu dem vorgeschlagenen Gesetz.  
 
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen IT-Ausgaben und Ausgaben für Personal und Sachkosten, insbesondere für die Zollverwaltung und das ITZBund. Für 2024 sind IT-Ausgaben in Höhe von rund 6,200 T€ geplant, 2025 fallen rund 8,300 T€ an, 2026 sind es rund 7,250 T€ und ab 2027 rund 550 T€ jährlich. Das ITZBund hat zudem einmalige Sachausgaben von rund 1,100 T€ in 2024. Ab 2025 entsteht durch das Gesetz dem Bund Verwaltungseinnahmen in Höhe von rund 18 T€ und Steuermehreinnahmen von rund 175,000 T€ jährlich. Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 9 T€ und ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 15,400 T€. Weitere Kosten oder unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind keine bekannt, und die Maßnahmen wirken direkt positiv auf bezahlbare und saubere Energie sowie das Ziel der nachhaltigen Städte und Gemeinden.  
 
Inkrafttreten: Keine spezifischen Angaben sind gemacht, daher soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.  
 
Sonstiges: Das Gesetz ist mit Blick auf die notwendige Anpassung an EU-Rechtsvorgaben und die Förderung der Elektromobilität und erneuerbaren Energien von hoher Relevanz. Es wird innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert, um die Verwaltungsvereinfachungen und weitere Verbesserungspotenziale zu bewerten. Das Gesetz wird unbefristet gelten und zielt darauf ab, klare und einheitliche Regelungen zu schaffen und so Bürokratie abzubauen.  
 
Maßnahmen:  
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs sind:  
- Anpassung und Neufassung der Begriffsdefinition im Stromsteuergesetz, insbesondere hinsichtlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern und hocheffizienten KWK-Anlagen.  
- Einführung spezifischer Definitionen und Regelungen für Ladepunkte und das bidirektionale Laden im Stromsteuergesetz.  
- Neu-Definition und umfassende Berücksichtigung von Stromspeichern im Stromsteuerrecht, Wachstum des Anwendungsbereichs sowie Vermeidung der Doppelbelastung.  
- Vereinfachung der Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft beim Laden an Ladepunkten.  
- Klarstellung und Erweiterung bestehender Energie- und Stromsteuerbefreiungen, einschließlich gezielter Regelungen für kleinere Anlagen und spezifische Bedingungen zur Energieeffizienz.  
- Einführung und Klarstellung neuer Regelungen zur Stromsteuerentlastung und Verwaltungsvorschriften.  
 
Stellungnahmen:  
Der Nationale Normenkontrollrat hat Stellung zum Entwurf genommen und betrachtet dabei verschiedene Aspekte der Regelung. Zentral ist die Bewertung der Kosteneinschätzung der Bundesregierung. Der Normenkontrollrat bestätigt eine signifikante jährliche Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von rund 15,4 Millionen Euro, bei einem einmaligen Aufwand von rund 9.000 Euro. Gleichzeitig entstehen durch die Neuregelungen für den Bund jährliche Verwaltungskosten von rund 1,1 Millionen Euro und einmalige Kosten von etwa 27,9 Millionen Euro.  
 
Zusätzlich wird festgestellt, dass der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau insbesondere für KMU erhebliche Vorteile bringt, insbesondere durch den Wegfall komplexer Einzelfallprüfungen und eine Vereinfachung der Verfahren. Es wird auch positiv hervorgehoben, dass die Digitalisierung der Prozesse vorangetrieben wird.  
 
Die Bundesregierung hat auf die Stellungnahme des Normenkontrollrats reagiert und dabei die Vorteile der Neuregelungen betont, insbesondere was die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und die Erleichterungen für Unternehmen betrifft. Hinsichtlich der Kosten wird darauf hingewiesen, dass diese notwendig sind, um eine sinnvolle und effektive Umsetzung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:12.04.2024
Datum Kabinettsbeschluss:22.05.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht soll das Strom- und Energiesteuerrecht umfangreich an aktuelle Entwicklungen angepasst, modernisiert und zugleich Bürokratie abgebaut werden. Das Gesetz umfasst insbesondere folgende Schwerpunkte:  
- Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik auf das Stromsteuerrecht übertragen werden. Fortan entfallen damit Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“.  
- Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden, wodurch bürokratischer Aufwand entfällt.  
- Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.  
- Im Stromsteuerrecht wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.  
- Die mit dem Strompreispaket beschlossene Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei Beibehaltung der Antragsschwelle von mindestens 250 Euro Entlastung pro Jahr wird die Anzahl der Entlastungsanträge ab 2025 vervielfachen. Es erfolgen daher rechtliche Anpassungen, wie beispielsweise eine Online-Antragspflicht, um eine vereinfachte Antragstellung und erstmals auch eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ab 2025 zu ermöglichen.  
- Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung von der Stromsteuer befreit.  
- Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 40 Einträge zu Drucksache 232/24 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
- 27 Einträge zu Drucksache 20/12351 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verbesserung der Rahmenbedingung der Fernwärme und Entbürokratisierung

Lobbyregister-Nr.: R001096 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 39424

ALDI Nord Holding Stiftung & Co. KG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die stromsteuerrechtliche Anlagenverklammerung führt dazu, dass PV-Anlagen mit einer höheren Leistung als 100 Kilowatt-Peak die Stromsteuerbefreiung verlieren, wenn die gesamte elektrische Nennleistung zusammen zwei Megawatt überschreitet. Eigentümer von vielen dezentral betriebenen PV-Anlagen werden stark gegenüber Betreibern mit einer großen PV-Anlage benachteiligt, wo die Stromsteuerbefreiung bestehen bleibt. Dieses Hemmnis führt dazu, dass viele Dachpotenziale nicht vollständig erschlossen werden und PV-Anlagen kleiner dimensioniert werden. Eine Änderung würde die Ungleichbehandlung beenden, die vom Gesetzgeber nicht intendiert ist.

Lobbyregister-Nr.: R002241 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50113

ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die stromsteuerrechtliche Anlagenverklammerung führt dazu, dass PV-Anlagen mit einer höheren Leistung als 100 Kilowatt-Peak die Stromsteuerbefreiung verlieren, wenn die gesamte elektrische Nennleistung zusammen zwei Megawatt überschreitet. Eigentümer von vielen dezentral betriebenen PV-Anlagen werden stark gegenüber Betreibern mit einer großen PV-Anlage benachteiligt, wo die Stromsteuerbefreiung bestehen bleibt. Dieses Hemmnis führt dazu, dass viele Dachpotenziale nicht vollständig erschlossen werden und PV-Anlagen kleiner dimensioniert werden. Eine Änderung würde die Ungleichbehandlung beenden, die vom Gesetzgeber nicht intendiert ist.

Lobbyregister-Nr.: R001783 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51992

Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderung des Referentenentwurfs des BMF und ggfs. weiterer künftiger Gesetzesvorhaben, die das bidirektionale Laden politisch und regulatorisch regeln. Beim Hochlauf der Elektromobilität soll die Nutzung der Technologie des bidirektionalen Ladens zur Stabilisierung des Stromnetzes und der besseren Integration von Erneuerbaren Energien dienen. Neben notwendigen Änderungen und Ergänzungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht, können auch künftig weitere Gesetzesvorhaben betroffen sein. Der ADAC fordert eine steuerliche Besserstellung von Strom aus bidirektional ladenden Fahrzeugen für die Verbraucher sowie die stärkere Berücksichtigung von Verbraucherinteressen.

Lobbyregister-Nr.: R002184 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52211

Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e.V. (AöW)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Das Regelungsvorhaben betrifft die Streichung der Begriffe „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition der „erneuerbaren Energieträger“ in § 2 Nr. 7 des WHG. Die Interessenvertretung zielt darauf ab, diese Streichung zu verhindern, um die wirtschaftliche Nutzung von Klärgas durch Kläranlagenbetreiber zu sichern. Das Ziel ist, die bestehende Praxis, bei der Klärgas zur Stromerzeugung und zum Selbstverbrauch genutzt wird, beizubehalten. Damit sollen die CO2-Reduktion und die Beiträge zum Klimaschutz und zur Energiewende nicht gefährdet werden, sowie die finanzielle Belastung für öffentliche Betriebe und Gebührenzahlende vermieden werden.

Lobbyregister-Nr.: R000111 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52863

Arbeitsgemeinschaft der Wasserwirtschaftsverbände NRW e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wiederherstellung der Stromsteuerbefreiung für Klärgas-BHKWs; Klarstellung des Hocheffizienzkriteriums; Klarstellung Betrieb von Stromspeichern, Begrüßung der Regelungen zu Ladepunkten; Klarstellung Fiktion eines unwiderruflichen Verzichts auf die Steuerbefreiung

Lobbyregister-Nr.: R002739 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48776

BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
- Begrüßung Neuregelung und Erleichterung bei der E-Mobilität. Im Hinblick auf V2G (bidirektionales Laden) muss noch nachgeschärft werden. - Es braucht umfassende Steuerbegünstigung für Strom aus Klärgas und –Schlamm. - Weiterer Bürokratieabbau und Vermeidung von neuer Bürokratie durch Gesetz.

Lobbyregister-Nr.: R000888 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52017

BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Um effiziente Prozesse in der Energie- und Wasserwirtschaft zu gewährleisten, macht der BDEW unterschiedliche Vorschläge für den Abbau bürokratischer Hürden. Diese betreffen unterschiedliche Gesetze des Energierechts. Beispiel: Bürokratieabbau im Strom und Energiesteuerrecht.

Lobbyregister-Nr.: R000888 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52017

bft Bundesverband Freier Tankstellen und Unabhängiger Deutscher Mineralölhändler e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Steuerentlastung bei Zahlungsausfall gemäß § 60 Energiesteuergesetz soll abgeschafft werden. § 60 EnergieStG muss aus Sicht der kleinen und mittelständischen Tankstellenbetreiber erhalten bleiben.

Lobbyregister-Nr.: R001004 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48818

BSW - Bundesverband Solarwirtschaft e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Reduzierung von Anwendungsfällen, bei denen bisher aufwändige Ermittlungen und Meldungen durchzuführen waren, ohne dass steuerliche Erlöse entstanden wären; Entbürokratisierung und Vereinfachung bei der Stromweitergabe aus Erneuerbaren Energien innerhalb von Kundenanlagen und bei der Klarstellung und Zuordnung von Rollen als Versorger oder Letztverbraucher bezüglich des Betriebs von Ladepunkten und Speichern

Lobbyregister-Nr.: R002438 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49086

Bundesverband Bioenergie e.V. (BBE) und Fachverband Holzenergie (FVH) im BBE

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Am 15.12.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darüber informiert, dass aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht bestimmte Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gewährt werden. Die Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern muss Biomasse weiterhin einschließen.

Lobbyregister-Nr.: R000788 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50212

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Neuregelung der Stromsteuerregelung für Speicher, Ladeinfrastruktur und bidirektionalen Laden im Rahmen der E-Mobilität

Lobbyregister-Nr.: R000534 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52840

Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V. (B.KWK)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Einstufung als erneuerbar und damit die steuerliche Behandlung von Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas unterscheidet sich im StromStG/EnergieStG von der im EEG und den Anforderungen der Nachhaltigkeitsrichtlinie der EU (RED). Eine einheitliche Einstufung als erneuerbar wird angestrebt. Außerdem wurden weiter inhaltliche Inkonsistenzen oder Unklarheiten gefunden, die zugunsten des besseren Verständnissen und einfacherer Handhabung behoben werden sollten.

Lobbyregister-Nr.: R000948 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46457

BVES Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Novelle zum Strom- und Energiesteuerrecht begrüßen wir grundsätzlich sehr. Wir setzten uns für die Einführung eines Befreiungstatbestands für Vehicle-to-Grid Anwendungen ein. Im Falle des sogenannten Multi-Use, d.h. der zusätzlichen Betätigung des Speichers auf den Strom- oder Regelleistungsmärkten herrscht weiterhin Unklarheit bezüglich des Status des Energiespeichers.

Lobbyregister-Nr.: R002833 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 43233

Continental AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Continental setzt sich für die Verlängerung der aktuell geltenden Absenkung der Stromsteuer über das Jahr 2025 hinaus ein.

Lobbyregister-Nr.: R002074 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52559

Daimler Truck AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beendigung der bestehenden steuerlichen Ungleichbehandlung des Einsatzes von Wasserstoff im Verbrennermotor über eine Änderung des §29 des EnergieStG

Lobbyregister-Nr.: R002123 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50570

Der Mittelstand, BVMW e.V. Bundesverband mittelständische Wirtschaft

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Gesetzentwurf dient vorrangig der Modernisierung und dem Bürokratieabbau im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts. Insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom bildet das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr ab. Auch der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neue dezentrale Versorgungskonzepte machen Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht erforderlich. Zudem haben Änderungen zum Beispiel im EU-Beihilferecht dazu geführt, dass das Strom- und Energiesteuerrecht im aktuellen Wortlaut in Teilen nicht mehr anwendbar ist und daher im Sinne einer rechtsklaren Lösung der Anpassung an EU-rechtliche Vorgaben bedarf.

Lobbyregister-Nr.: R001657 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50878

Deutscher Wasserstoff-Verband (DWV) e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Verwendung von Wasserstoff im Verkehrsbereich wird bislang unterschiedlich besteuert, je nachdem ob der Wasserstoff in einer Brennstoffzelle oder in einem Verbrenner verbraucht wird. Die ungleiche Besteuerung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen stellt den Hochlauf von Wasserstoffverbrennern schlechter und führt die zu einem erheblichen finanziellen und technischen Mehraufwand an den Betankungsanlagen. Wasserstoff sollte perspektivisch maximal mit dem von der EU vorgeschlagenen Mindestsatz besteuert werden, unabhängig von der Verwendung in der Mobilität. Für die ersten im Markt befindlichen Fahrzeuge ist die Besteuerung auszusetzen. Eine steuerrechtlich konforme Besteuerung muss bürokratiearm und praxisfest umgesetzt werden.

Lobbyregister-Nr.: R002003 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 48115

Energieintensive Industrien in Deutschland

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
20/12351

Lobbyregister-Nr.: R001128 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52175

Evonik Industries AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Absenkung der Stromsteuer auf das EU-Mindestniveau im produzierenden Gewerbe sollte über 2025 hinaus verstetigt werden. Mindestens jedoch sollte die Regelung über die aktuelle Legislaturperiode hinaus verlängert werden. Andernfalls würde der abrupte Anstieg der Stromsteuer ab 2026 selbst gegenüber 2023 zu erheblichen Mehrkosten und damit auch zur Verhinderung von Investitionen führen. Eine Regelung muss noch 2024 auf den Weg gebracht werden, um einen Systembruch zu vermeiden.

Lobbyregister-Nr.: R002081 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52023

Fachverband Biogas e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Am 15.12.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darüber informiert, dass aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht bestimmte Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gewährt werden. Die Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern muss Biomasse weiterhin einschließen.

Lobbyregister-Nr.: R002106 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45128

Ford-Werke GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ford begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf ein Teil der stromsteuerrechtlichen Hürden im Zusammenhang mit der E-Mobilität abgebaut werden soll. Beim Anwendungsfall Vehicle-to-Grid das Problem der doppelten Besteuerung bestehen. Im Steuerrecht bedarf es weiterer Handlungsbedarf, um das bidirektionales Laden in allen Ausprägungen zu ermöglichen. Auch Anpassungen bei der Besteuerung von Wasserstoff sind erforderlich. Um die nachhaltige Reduktion von CO2Emissionen insb. im Güterverkehr nicht durch eine steuerliche Ungleichbehandlung des H2Motors zu gefährden, sollten daher Regelungen im deutschen Energiesteuergesetz so angepasst werden, dass H2 unabhängig von der Art seiner Verwendung von der Energiesteuer befreit wird und sich die Technologie des H2-Motors im Markt etablieren kann.

Lobbyregister-Nr.: R001871 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46947

Handelsverband Deutschland - HDE - e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Aufhebung der bisher existierenden Anlagenverklammerung bei PV-Anlagen, Aufhebung der stromsteuerlichen Nachteile im Bereich Elektromobilität

Lobbyregister-Nr.: R000479 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51463

Hauptstadtbüro Bioenergie

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Am 15.12.2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) darüber informiert, dass aufgrund einer Änderung im europäischen Beihilferecht bestimmte Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gewährt werden. Die Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern muss Biomasse weiterhin einschließen.

Lobbyregister-Nr.: R000826 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45061

InwesD - Interessengemeinschaft Deutsche Deponiebetreiber e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Stromsteuerbefreiung soll für Deponiegas gewährt werden. Deponiegas soll weiter als Erneuerbare Energie anerkannt werden.

Lobbyregister-Nr.: R000963 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49508

MEW e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Referentenentwurf sieht die Streichung des § 60 EnergieStG vor. § 60 des EnergieStG regelt für Kraftstofflieferungen einen Energiesteuerentlastungsanspruch des Mineralölhändlers wg. Zahlungsausfalls. Der Fortbestand dieser Vorschrift ist besonders für den mittelständischen Mineralölhändler von elementarer Bedeutung. Der Händler kann einen Anspruch auf Erstattung des Energiesteueranteils geltend machen, wenn sein Kunde oder Lieferant insolvent geworden ist.

Lobbyregister-Nr.: R000855 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52932

Mittelstandsverband abfallbasierter Kraftstoffe e.V. (MVaK)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Ergänzung der Unterpositionen KN 38260010 und KN 38260090 im § 27 Abs. 1 Energiesteuergesetz mit dem Ziel, die Bunkerung von Biodiesel bzw. Kraftstoffen mit Biodiesel-Beimischung in deutschen Häfen administrativ zu erleichtern.

Lobbyregister-Nr.: R000700 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52532

Nordzucker AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht zielt darauf ab, aus der Definition für "erneuerbare Energieträger" künftig Biomasse und Klärgas entgegen dem EU-Beihilferecht auszunehmen. Ferner sollen bisherige Erleichterungen - dem Bürokratieabbau entgegen - gestrichen werden. Die Novellierung dient vorrangig der Modernisierung und dem Bürokratieabbau im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts (im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom, Anpassungen infolge des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neuer dezentraler Versorgungskonzepte, Umsetzung von Änderungen im EU-Beihilferecht). Die Definition „erneuerbare Energieträger“ soll einschließlich Biomasse und Klärgas im StromStG erhalten bleiben.

Lobbyregister-Nr.: R001196 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46179

Orangegas Germany GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Überarbeitung des Gesetzes ermöglicht eine Anpassung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe unter Berücksichtigung der Klimawirkung. OG tritt dafür ein, die Energiesteuer für nachhaltige regenerative Kraftstoffe (insbesondere fortschrittliche Biokraftstoffe) auf die EU-Mindeststeuersätze zu senken und schlägt Kompensationsmaßnahmen für den dadurch ausgelösten Steuerausfall vor.

Lobbyregister-Nr.: R006104 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 40898

Pfeifer & Langen GmbH & Co. KG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht zielt darauf ab, aus der Definition für "erneuerbare Energieträger" künftig Biomasse und Klärgas entgegen dem EU-Beihilferecht auszunehmen. Ferner sollen bisherige Erleichterungen - dem Bürokratieabbau entgegen - gestrichen werden. Die Novellierung dient vorrangig der Modernisierung und dem Bürokratieabbau im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts (im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom, Anpassungen infolge des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neuer dezentraler Versorgungskonzepte, Umsetzung von Änderungen im EU-Beihilferecht). Die Definition „erneuerbare Energieträger“ soll einschließlich Biomasse und Klärgas im StromStG erhalten bleiben.

Lobbyregister-Nr.: R002532 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 39905

Südzucker AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
"Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht zielt darauf ab, aus der Definition für ""erneuerbare Energieträger"" künftig Biomasse und Klärgas entgegen dem EU-Beihilferecht auszunehmen. Ferner sollen bisherige Erleichterungen - dem Bürokratieabbau entgegen - gestrichen werden. Die Novellierung dient vorrangig der Modernisierung und dem Bürokratieabbau im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts (im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom, Anpassungen infolge des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neuer dezentraler Versorgungskonzepte, Umsetzung von Änderungen im EU-Beihilferecht). Die Definition „erneuerbare Energieträger“ soll einschließlich Biomasse und Klärgas im StromStG erhalten bleiben."

Lobbyregister-Nr.: R001956 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 38012

The Mobility House

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beim bidirektionalen Laden fällt weiterhin die volle Stromsteuer an, wenn Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen wird - unabhängig davon, ob der Strom tatsächlich "verfahren" wird oder nur zwischengespeichert wird, um ihn zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Netz einzuspeisen. Für diese Zwischenspeicherung soll ein Befreiungstatbestand definiert werden. Nur mit einer Befreiung wird sich bidirektionales Laden durchsetzen können.

Lobbyregister-Nr.: R004883 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 33641

TotalEnergies Marketing Deutschland GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Inhaltlicher Beitrag zur Modernisierung der strukturellen Regeln und Mindeststeuersätze für die Besteuerung von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoffe sowie als elektrischer Strom. Konkret betrifft dies im Bereich der Wasserstoffmobilität die Unterscheidung von Fahrzeugen mit Wasserstoffverbrennungsmotor und solche mit Brennstoffzellenantrieb. Ziel ist die einheitliche Besteuerung mit begleitender Differenzierung nach Herkunft des Wasserstoffs, um eine Lenkungswirkung des Gesetzes in Richtung Klimaschutz zu erreichen.

Lobbyregister-Nr.: R002243 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52762

UNITI Bundesverband EnergieMittelstand e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
§ 60 EnergieStG unverändert beibehalten

Lobbyregister-Nr.: R002822 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50746

UTV Unabhängiger Tanklagerverband e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Referentenentwurf sieht die Streichung des § 60 EnergieStG vor. § 60 EnergieStG regelt für Kraftstofflieferungen einen Entlastungsanspruch des Mineralölhändlers wg. Zahlungsausfall. Der Fortbestand dieser Entlastungsmöglichkeit ist insbesondere für mittelständische Mineralölhändler von elementarer Bedeutung. Der Händler kann einen Anspruch auf Erstattung des Energiesteueranteils der Ware geltend machen, wenn sein Kunde oder Lieferant insolvent geworden ist. Für die Beibehaltung des § 60 EnergieStG treten wir ein.

Lobbyregister-Nr.: R000517 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50841

VDMA e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Dauerhafte Senkung der Stromsteuer für produzierendes Gewerbe auf das europäische Minimum (über 2025 hinaus).

Lobbyregister-Nr.: R000802 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52800

Verband der Automobilindustrie e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der VDA begrüßt, dass mit dem Gesetzentwurf ein Teil der stromsteuerrechtlichen Hürden im Zusammenhang mit der E-Mobilität abgebaut werden soll. Beim Anwendungsfall Vehicle-to-Grid das Problem der doppelten Besteuerung bestehen. Im Steuerrecht bedarf es weiterer Handlungsbedarf, um das bidirektionales Laden in allen Ausprägungen zu ermöglichen. Auch Anpassungen bei der Besteuerung von Wasserstoff sind erforderlich. Um die nachhaltige Reduktion von CO2-Emissionen insb. im Güterverkehr nicht durch eine steuerliche Ungleichbehandlung des H2-Motors zu gefährden, sollten daher Regelungen im deutschen Energiesteuergesetz so angepasst werden, dass H2 unabhängig von der Art seiner Verwendung von der Energiesteuer befreit wird und sich die Technologie des H2-Motors im Markt etablieren kann.

Lobbyregister-Nr.: R001243 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52657

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Initiative zielt darauf ab, dass der Öffentliche Personen- und Schienengüterverkehr im Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht berücksichtigt wird. Dies ist Vorausetzung dafür, dass die Energiekosten der Verkehrsunternehmen, vor allem für den Fahrstrom sinken, die Umstellung der Linienbusflotten auf alternative Antriebe bezahlbar oder auch die Verlagerung von Verkehren auf die Schiene gestärkt wird.

Lobbyregister-Nr.: R001242 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52078

Verein der Zuckerindustrie e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht zielt darauf ab, aus der Definition für ""erneuerbare Energieträger"" künftig Biomasse und Klärgas entgegen dem EU-Beihilferecht auszunehmen. Biomasse und Klärgas können jedoch problemlos weiterhin Teil der Definition bleiben. Ferner sollte von der Streichung bisheriger Erleichterungen abgesehen werden. Im Kern dient die Novellierung vorrangig der Modernisierung und dem Bürokratieabbau im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts (im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom, Anpassungen infolge des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und neuer dezentraler Versorgungskonzepte, Umsetzung von Änderungen im EU-Beihilferecht).

Lobbyregister-Nr.: R001490 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 44948

VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
1. Die aktuelle Formulierung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG sollte modifiziert werden. 2. Der Zahlungsverkehr mit dem Hauptzollamt (HZA) sollte transparenter gestaltet werden. 3. Im Vorauszahlungsbescheid berücksichtigte eigenen Entlastungsansprüche sollten bei Berechnung der Jahressteuerschuld mindernd berücksichtigt werden. 4. Die neue Monitoringspflicht sollte nur gelten, wenn der Schwerpunkt im Abschnitt E des WZ2003 liegt. Monitoring sonst mindestens auf Abgabe von Strom und Erdgas an Dritte begrenzen. 5. Die neuen Vorgaben zur buchmäßigen Erfassung von strom- und energiesteuerlichen Geschäftsvorgängen bei stromsteuerlichen Versorgern und Lieferern von Energieerzeugnissen sind überzogen. 6. Eine umfassende Verbrauchsermittlung über das 15-Minuten-Intervall ist nicht möglich.

Lobbyregister-Nr.: R002055 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46571

VKU - Verband kommunaler Unternehmen e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Forderung von Anpassungen des Stromsteuergesetz, die notwendig sind um Energiewende zu fördern, insbesondere Weiterführung der Steuerbefreiung für Klär-, Deponie- und Biogas, Beibehaltung des bisherigen Anlagenverklammerung und Anerkennung von Verlusten in Wärmenetzen

Lobbyregister-Nr.: R000098 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52852

Volkswagen Group Charging GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Abschaffung von anfallenden Doppelbesteuerungen von Strom bei Einspeicherung in mobile Speicher (etwa E-Fahrzeuge) sowie beim finalen Letztverbrauch zur Schaffung besserer Wirtschaftlichkeit des bidirektionalen Ladens

Lobbyregister-Nr.: R001890 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50395

Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. - en2x -

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Änderungen im Energiesteuergesetz sehen eine Regelung vor, die zum Wegfall der Entlastung bei Zahlungsausfall führen sollen (Streichung von § 60 EnergieStG). Änderungen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sehen u.a. vor, dass für bestimmte kurzfristige betriebsbedingte Entnahmen von Energieerzeugnissen im Rahmen eines Herstellungsbetriebs oder Tanklagers keine Entfernung aus dem Steuerlager bzw. innerhalb des Steuerlagers vorliegt und die Energiesteuer gemäß § 8 Absatz 1 Energiesteuergesetz nicht entsteht (§ 23). Die bisherige Regelung zur Antragsfrist wird angepasst: Entlastungsanträge können danach spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist der Abgabenordnung (§§ 169 bis 171 Abgabenordnung) gestellt werden.

Lobbyregister-Nr.: R000885 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51877

Wirtschaftsvereinigung Metalle e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Absenkung der Stromsteuer auf EU-Mindestmaß und Entfristung der Absenkung.

Lobbyregister-Nr.: R002614 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 39954

Wirtschaftsvereinigung Metalle e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Verstetigung der Absenkung

Lobbyregister-Nr.: R002614 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 39954

Wirtschaftsvereinigung Stahl (WV Stahl)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die WV Stahl setzt sich für die Freistellung von Kuppelgasen von der Energiesteuer ein, so lange wie es nach den beihilferechtlichen Regelungen zulässig ist.

Lobbyregister-Nr.: R002425 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52383

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der ZDH begrüßt insgesamt den Referentenentwurf. Einige Details wie genauere Definitionen wären wünschenswert, u. a. welche Energieträger insgesamt zu den erneuerbaren Energien hinzurechenbar sind. Stromerzeugung aus Biomasse sollte hier ebenfalls als Strom aus erneuerbaren Energiequellen explizit erwähnt werden. Die Definitionen im EnWG (§ 3 Nummer 24a und 24b) sollten umfangreicher ausgestaltet werden. § 9 Abs. 1 Nummer 6b lässt vermuten, dass auch die KWK-Anlagen selbst als Kundenanlagen gelten. Es fehlt eine ausführliche Abgrenzung des Standort-Begriffs. Insbesondere bei Anlagen, wo der Standort nicht klar abgegrenzt werden kann, können Unklarheiten entstehen.

Lobbyregister-Nr.: R002265 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52038

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:24.07.2024
Erste Beratung:26.09.2024
Abstimmung:18.10.2024
Drucksache:20/12351 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/13404 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

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AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Klimaschutz und Energie16.10.2024Tagesordnung
Tagesordnung
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz16.10.2024Tagesordnung
Finanzausschuss25.09.2024Anhörung
Finanzausschuss09.10.2024Anhörung
Tagesordnung
Finanzausschuss15.10.2024Tagesordnung
Finanzausschuss16.10.2024Tagesordnung
Tagesordnung
Haushaltsausschuss16.10.2024Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 08.10.2024 im Ausschuss für Finanzen statt.

Streit über mehr oder weniger Bürokratie 
Annette Selter vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), geladen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion, kritisierte den Gesetzentwurf als irreführend und bemängelte, dass er zu einem massiven Bürokratieaufbau führe, anstatt Bürokratielasten zu reduzieren. Sie betonte, dass die Entlastungen nur der Verwaltung und nicht den Unternehmen zugutekämen.
Gerolf Bücheler vom Hauptstadtbüro Bioenergie, ebenfalls auf Initiative der Unionsfraktion anwesend, bemängelte die stärkere steuerliche Belastung von Bioenergie und warnte vor der Streichung von Biomasse aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Energien im Stromgesetz, was er als Verletzung des EU-Rechts und als Benachteiligung der Energieerzeugung aus Biomasse ansah.
Christian Seyfert vom Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK), ebenfalls auf Vorschlag der Unionsfraktion geladen, äußerte sich positiv zu den Regelungen zur E-Mobilität und zu Stromspeichern, kritisierte jedoch die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten für gespeicherte Strommengen.
Dirk Jansen von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, auf Vorschlag der SPD-Fraktion geladen, befürwortete den Gesetzentwurf als richtigen Schritt und betonte die Notwendigkeit von Berichtspflichten, um Staatseinnahmen zu generieren.
Mustafa Baris Gök vom Verband kommunaler Unternehmen (VKU), ebenfalls auf Vorschlag der SPD-Fraktion geladen, lobte die Vereinheitlichung der Rechtslage für Ladesäulen als erhebliche Vereinfachung und kritisierte den Wegfall der Steuerbefreiung für Strom aus Klär-, Deponiegas und Biomasse.
Tanja Utescher-Dabitz vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), geladen auf Vorschlag der FDP-Fraktion, kritisierte die teilweise Aufhebung der Steuerbefreiung im Bereich der Fernwärme und forderte eine generelle Senkung der Stromsteuer, lobte jedoch die Regelungen im Bereich der E-Mobilität und die technologieoffene Ausweitung der Definition von Stromspeichern.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: Der Finanzausschuss hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Rechtsausschuss, der Haushaltsausschuss, der Wirtschaftsausschuss, der Verkehrsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie der Ausschuss für Klimaschutz und Energie. 
 
Beschlussempfehlung: Der Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben dieser Empfehlung zugestimmt. Es gibt keinen Hinweis auf einen Entschließungsantrag im Text. 
 
Änderungen: Es wurden Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf vorgenommen, die sich auf das Strom- und Energiesteuerrecht beziehen. Dazu gehören die Verstetigung der Stromsteuerentlastung für bestimmte Unternehmen und Vereinfachungen bei der Festsetzung von Vorauszahlungen. Diese Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf. 
 
Begründung: Der Gesetzentwurf zielt auf die Modernisierung und den Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht ab. Er beinhaltet Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilität, verhindert doppelte Steuerentstehungen und passt das Recht an EU-Vorgaben an. Zudem werden Anzeige- und Berichtspflichten verringert. 
 
Statements der Fraktionen:  
- Die Koalitionsfraktionen (SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP) betonen die Entlastung der Wirtschaft und die Planungssicherheit durch den Gesetzentwurf. 
- Die CDU/CSU kritisiert, dass der Gesetzentwurf nicht ausreichend Bürokratie abbaut und fordert weitergehende Änderungen. 
- Die AfD lehnt den Gesetzentwurf ab, da er aus ihrer Sicht zusätzliche administrative Hürden schafft. 
- Die Gruppe Die Linke erkennt sowohl positive als auch negative Aspekte im Gesetzentwurf und enthält sich daher.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:232/24
Eingang im Bundesrat:24.05.2024
Erster Durchgang:05.07.2024
Status Bundesrat:Beraten