Modernisierung und Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht
Offizieller Titel: | Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht |
Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 26.09.2024 |
Drucksache: | 20/12351 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Modernisierung und der Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht. Insbesondere sollen aktuelle Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom sowie der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien besser abgebildet werden. Dazu soll das Stromsteuerrecht vereinfacht werden, um beispielsweise Einzelfallprüfungen bei Ladesäulen zu entfallen und klare Vorgaben für das bidirektionale Laden zu schaffen. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund: Das aktuelle Stromsteuerrecht bildet neue Entwicklungen insbesondere im Bereich der Elektromobilität nur bedingt ab, was zu Rechtsunsicherheiten führt. Ebenso gibt es Anpassungsbedarf aufgrund von Änderungen der EU-Beihilferechtsvorgaben. Der Entwurf berücksichtigt den Koalitionsvertrag, den Masterplan Ladeinfrastruktur II sowie die Photovoltaik-Strategie. Weiterhin ergibt sich Änderungsbedarf aufgrund der sogenannten Strompreispakete und Änderungen in der EU-Beihilferechtsvorgaben. Es gibt keine anderen Alternativen zu dem vorgeschlagenen Gesetz.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen IT-Ausgaben und Ausgaben für Personal und Sachkosten, insbesondere für die Zollverwaltung und das ITZBund. Für 2024 sind IT-Ausgaben in Höhe von rund 6,200 T€ geplant, 2025 fallen rund 8,300 T€ an, 2026 sind es rund 7,250 T€ und ab 2027 rund 550 T€ jährlich. Das ITZBund hat zudem einmalige Sachausgaben von rund 1,100 T€ in 2024. Ab 2025 entsteht durch das Gesetz dem Bund Verwaltungseinnahmen in Höhe von rund 18 T€ und Steuermehreinnahmen von rund 175,000 T€ jährlich. Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 9 T€ und ein jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 15,400 T€. Weitere Kosten oder unbeabsichtigte Nebenwirkungen sind keine bekannt, und die Maßnahmen wirken direkt positiv auf bezahlbare und saubere Energie sowie das Ziel der nachhaltigen Städte und Gemeinden.
Inkrafttreten: Keine spezifischen Angaben sind gemacht, daher soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges: Das Gesetz ist mit Blick auf die notwendige Anpassung an EU-Rechtsvorgaben und die Förderung der Elektromobilität und erneuerbaren Energien von hoher Relevanz. Es wird innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert, um die Verwaltungsvereinfachungen und weitere Verbesserungspotenziale zu bewerten. Das Gesetz wird unbefristet gelten und zielt darauf ab, klare und einheitliche Regelungen zu schaffen und so Bürokratie abzubauen.
Maßnahmen:
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs sind:
- Anpassung und Neufassung der Begriffsdefinition im Stromsteuergesetz, insbesondere hinsichtlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern und hocheffizienten KWK-Anlagen.
- Einführung spezifischer Definitionen und Regelungen für Ladepunkte und das bidirektionale Laden im Stromsteuergesetz.
- Neu-Definition und umfassende Berücksichtigung von Stromspeichern im Stromsteuerrecht, Wachstum des Anwendungsbereichs sowie Vermeidung der Doppelbelastung.
- Vereinfachung der Steuerentstehung und Steuerschuldnerschaft beim Laden an Ladepunkten.
- Klarstellung und Erweiterung bestehender Energie- und Stromsteuerbefreiungen, einschließlich gezielter Regelungen für kleinere Anlagen und spezifische Bedingungen zur Energieeffizienz.
- Einführung und Klarstellung neuer Regelungen zur Stromsteuerentlastung und Verwaltungsvorschriften.
Stellungnahmen:
Der Nationale Normenkontrollrat hat Stellung zum Entwurf genommen und betrachtet dabei verschiedene Aspekte der Regelung. Zentral ist die Bewertung der Kosteneinschätzung der Bundesregierung. Der Normenkontrollrat bestätigt eine signifikante jährliche Entlastung für die Wirtschaft in Höhe von rund 15,4 Millionen Euro, bei einem einmaligen Aufwand von rund 9.000 Euro. Gleichzeitig entstehen durch die Neuregelungen für den Bund jährliche Verwaltungskosten von rund 1,1 Millionen Euro und einmalige Kosten von etwa 27,9 Millionen Euro.
Zusätzlich wird festgestellt, dass der Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau insbesondere für KMU erhebliche Vorteile bringt, insbesondere durch den Wegfall komplexer Einzelfallprüfungen und eine Vereinfachung der Verfahren. Es wird auch positiv hervorgehoben, dass die Digitalisierung der Prozesse vorangetrieben wird.
Die Bundesregierung hat auf die Stellungnahme des Normenkontrollrats reagiert und dabei die Vorteile der Neuregelungen betont, insbesondere was die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und die Erleichterungen für Unternehmen betrifft. Hinsichtlich der Kosten wird darauf hingewiesen, dass diese notwendig sind, um eine sinnvolle und effektive Umsetzung der Maßnahmen zu gewährleisten.
Datum erster Entwurf: | 12.04.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 22.05.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Mit dem Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht soll das Strom- und Energiesteuerrecht umfangreich an aktuelle Entwicklungen angepasst, modernisiert und zugleich Bürokratie abgebaut werden. Das Gesetz umfasst insbesondere folgende Schwerpunkte:
- Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik auf das Stromsteuerrecht übertragen werden. Fortan entfallen damit Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“.
- Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden, wodurch bürokratischer Aufwand entfällt.
- Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
- Im Stromsteuerrecht wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.
- Die mit dem Strompreispaket beschlossene Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei Beibehaltung der Antragsschwelle von mindestens 250 Euro Entlastung pro Jahr wird die Anzahl der Entlastungsanträge ab 2025 vervielfachen. Es erfolgen daher rechtliche Anpassungen, wie beispielsweise eine Online-Antragspflicht, um eine vereinfachte Antragstellung und erstmals auch eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ab 2025 zu ermöglichen.
- Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung von der Stromsteuer befreit.
- Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).“
Eingang im Bundestag: | 24.07.2024 |
Erste Beratung: | 26.09.2024 |
Drucksache: | 20/12351 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 232/24 |
Eingang im Bundesrat: | 24.05.2024 |
Erster Durchgang: | 05.07.2024 |