Gesetz zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut
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Offizieller Titel: | Gesetz zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut |
Initiator: | BMJ |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 17.10.2024 |
Drucksache: | 20/13258 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Beraten |
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Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die erleichterte Durchsetzung der Rückgabe von Kulturgut, das aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung entzogen wurde. Die Lösung besteht aus einer Modifikation des Leistungsverweigerungsrechts bei Verjährung des Herausgabeanspruchs, der Einführung eines Auskunftsanspruchs und der Schaffung eines besonderen Gerichtsstands sowie einer Rückzahlungspflicht für erhaltene Entschädigungsleistungen. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung, und federführend zuständig sind das Bundesministerium der Justiz und die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Hintergrund: Der Gesetzentwurf baut auf den umfassenden Rückerstattungsmaßnahmen nach dem Zweiten Weltkrieg auf, die von den alliierten Rückerstattungsgesetzen und später vom Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) initiiert wurden. Diese Gesetze hatten Vorrang vor allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen und sahen spezifische Verfahren und Beweiserleichterungen für NS-Geschädigte vor. Der Entwurf steht zudem im Zusammenhang mit Zielen der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2015 zur nachhaltigen Entwicklung, insbesondere Zielvorgabe 16.4 zur Rückgabe gestohlener Vermögenswerte.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen jährliche Ausgaben von etwa 45.000 Euro aufgrund eines erhöhten Erfüllungsaufwands in der Verwaltung. Für die Länder entsteht ein vernachlässigbarer Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Einnahmen werden nicht erwartet.
Inkrafttreten: Im Text sind keine expliziten Angaben zum Inkrafttreten des Gesetzes enthalten, daher ist davon auszugehen, dass es am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf scheint keine besondere Eilbedürftigkeit aufzuweisen. Weitere relevante Aspekte betreffen die geplante Reduzierung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, die Bewertung nachhaltiger Entwicklungsziele und keine relevanten Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder demografische Aspekte. Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen.
Maßnahmen:
- Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):
- Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechts bei Herausgabeansprüchen für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut, wenn Besitzer nicht gutgläubig war.
- 30-jährige Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche bleibt unverändert.
- Einführung eines speziellen Auskunftsanspruchs im Kulturgutschutzgesetz (KGSG):
- Eigentümer können Personen, die Kulturgut in Verkehr bringen, zur Auskunft über bekannte Namen und Anschriften von Einlieferern, Veräußerern, Erwerbern oder Auftraggebern verpflichten.
- Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf bekannte Erkenntnisse zur Provenienz des Kulturguts.
- Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG):
- Zuständigkeit der Landgerichte für Herausgabe- und Auskunftsklagen betreffend NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut, unabhängig vom Streitwert.
- Schaffung eines besonderen Gerichtsstands in Frankfurt am Main:
- Für Klagen auf Herausgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut sowie Auskunftsansprüche nach § 48a KGSG.
- Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO):
- Durchführung eines besonderen Gerichtsstands in Frankfurt am Main für Klagen auf Herausgabe und Auskunft bezogen auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut.
- Rückerstattungsrückzahlungsgesetz (RückerstRückzG):
- Pflicht zur Rückzahlung erhaltener Schadensersatz- oder sonstiger Leistungen, wenn NS-verfolgte Personen oder Rechtsnachfolger das entwendete Kulturgut zurückerhalten.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 17.04.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 24.07.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Teil der nationalsozialistischen Verfolgung war die Entziehung von Vermögenswerten, darunter auch Kulturgüter. Insbesondere den aus Gründen der Rassenideologie im Deutschen Reich und in den besetzten Gebieten verfolgten Jüdinnen und Juden wurden durch Zwangsverkäufe, Beschlagnahmen oder Plünderungen die materiellen Lebensgrundlagen entzogen.
Die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen, die sich auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut beziehen, wird durch mehrere Gesetzesänderungen erleichtert.
Das Leistungsverweigerungsrecht bei Verjährung des Herausgabeanspruchs von Kulturgut wird modifiziert. Zur Verweigerung der Leistung soll nur berechtigt sein, wer den Besitz in gutem Glauben erworben hat. Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut soll dies auch gelten, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. Dadurch ermöglicht das Gesetz Eigentümerinnen und Eigentümern in vielen Fällen, ihren Herausgabeanspruch nach§ 985 BGB gerichtlich geltend zu machen, ohne dass die Klage bereits deswegen abgewiesen wird, weil der Herausgabeanspruch jedenfalls verjährt ist. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Herausgabeanspruchs wird vielmehr insbesondere die Frage der Ersitzung durch die Besitzerin oder den Besitzer zu klären sein.
Im Kulturgutschutzgesetz (KGSG) wird ein Auskunftsanspruch gegen diejenigen normiert, die Kulturgut in Verkehr bringen, das NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde.
Für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut wird ein besonderer Gerichtsstand in Frankfurt am Main geschaffen und eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Landgerichte vorgesehen.
Staatliche Schadensersatz- oder sonstige Geldleistungen, die eine Eigentümerin oder ein Eigentümer oder eine Rechtsvorgängerin oder ein Rechtsvorgänger aufgrund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften erhalten hat, sind zurückzuzahlen, wenn sie oder er den Besitz des Vermögensgegenstandes oder ein Surrogat erlangt.
Das Gesetz schafft keinen Anspruch auf Rückübertragung oder Wiedererlangung wirksam verlorenen Eigentums. Auch bleibt das Ersitzungsrecht nach § 937 BGB einschließlich der dort geltenden Beweislastregelung unberührt.“
Die Stellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, der im Vergleich zur Kabinettsfassung und zur Bundestagsdrucksache abweichen kann.
Die Zusammenfassungen wurden mit GPT4 auf Basis der verlinkten Dokumente erstellt und können Fehler enthalten.
„Der Gesetzentwurf erweckt den Anschein, die Interessen der heutigen Besitzer von Kulturgut, das unter dem Verdacht des NS-verfolgungsbedingten Entzugs steht, mehr zu schützen als die Eigentümer/Erben.“
Die Claims Conference äußert sich kritisch zum Gesetzentwurf zur erleichterten Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut. Sie begrüßt zwar die Bemühungen zur Umsetzung der Washingtoner Prinzipien, sieht jedoch wesentliche Mängel im Entwurf. Besonders hervorgehoben werden die fehlende Stärkung der beratenden Kommission, die problematische Regelung des Leistungsverweigerungsrechts und die unzureichende Normierung des Auskunftsanspruchs. Die Claims Conference fordert eine Beweislastumkehr zugunsten der ursprünglichen Eigentümer und eine gesetzliche Regelung zur Sonderrechtsnachfolge für Kulturgüter, deren Eigentümer oder Erben nicht feststellbar sind.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Deutsche Kulturrat erkennt an, dass mit dem 'Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut' entlang der Vorgaben des Koalitionsvertrags Fragen wie Auskunftsanspruch, Aufhebung der Verjährung und die Einführung eines zentralen Gerichtsstands aufgenommen wurden.“
Die Stellungnahme des Deutschen Kulturrates bezieht sich auf den Gesetzentwurf zur erleichterten Rückgabe von Kulturgütern, die während der NS-Zeit Juden entzogen wurden. Der Kulturrat erkennt die Bemühungen an, hält jedoch ein umfassendes Restitutionsgesetz für besser, da es auch Entschädigungen für private Rückgaben ermöglichen würde. Besonders hervorgehoben werden die Regelungen zum Auskunftsanspruch, die als verbesserungsbedürftig angesehen werden, die Problematik der Rückzahlung staatlicher Entschädigungen bei Rückgaben und die Notwendigkeit der Stärkung des Deutschen Zentrums Kulturgutverluste.
Tendenz: neutral 🤷♀️
Datum: 14.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Ihr Vorschlag würde den deutschen Kunstmarkt und die deutschen Kunstsammler erheblich belasten und die ausländische Konkurrenz begünstigen.“
Die European Federation of Auctioneers (EFA) äußert sich kritisch gegenüber dem Referentenentwurf zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut. Sie lehnt insbesondere den vorgeschlagenen § 48a Absatz 1 Nr. 1 KGSG-E ab, da dieser das Kommissionsgeschäft untergräbt, Regelungen des Sachenrechts umgeht und in die Privatsphäre der Einlieferer eingreift. Die EFA warnt vor einer Verlagerung des Geschäfts ins europäische Ausland, wo die Rechte der Nachkommen von NS-Opfern weniger gut geschützt sind. Der Auskunftsanspruch würde zudem den deutschen Kunstmarkt belasten und die ausländische Konkurrenz stärken, obwohl die betroffenen Fälle weniger als 0,05 % des Marktes ausmachen. Besonders hervorgehoben werden die Eingriffe in die Privatsphäre, die Auswirkungen auf den deutschen Kunstmarkt und der geringe Marktanteil der betroffenen Fälle.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 14.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Der Auskunftsanspruch verkennt die eminent wichtige Rolle des Kunsthandels als Vermittler zwischen Alteigentümer und heutigem Eigentümer.“
Die Interessengemeinschaft Deutscher Kunsthandel äußert sich kritisch gegenüber dem Referentenentwurf zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut. Der Entwurf sieht unter anderem einen Auskunftsanspruch über den aktuellen Besitzer von Kulturgütern vor, was die Interessengemeinschaft ablehnt. Sie argumentiert, dass dies den Kunsthandel schwächen würde, da Verkäufer ihre Werke ins Ausland bringen würden, um dem Auskunftsanspruch zu entgehen. Zudem wird befürchtet, dass der moralische Druck auf aktuelle Eigentümer erhöht wird, was zu einem Rückzug von Kunstwerken aus dem Handel führen könnte. Besonders betont wird die Rolle des Kunsthandels als Vermittler, die durch den Entwurf gefährdet sei. Weitere ausführlich thematisierte Aspekte sind die Unverhältnismäßigkeit des Auskunftsanspruchs und die rechtlichen Risiken für den Kunsthandel.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 30.04.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Es muss beim Ausnahmecharakter des Gesetzes für NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter bleiben, dies insbesondere auch im Hinblick auf die hohen verfassungsrechtlichen Hürden.“
Die Stellungnahme des Kunstsammler e.V. zum Gesetzentwurf zur erleichterten Rückgabe von Kulturgut, das während der NS-Zeit entzogen wurde, kritisiert die Ausweitung des Kulturgutbegriffs im Gesetz. Der Verein fordert, dass das Recht zur Leistungsverweigerung nur auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut beschränkt bleibt, um eine zu weitgehende Ausdehnung zu verhindern. Zudem wird ein fairer Interessenausgleich bei der Verjährung und Ersitzung gefordert, um die Rechte der Kunstsammler zu schützen. Der Verein schlägt vor, das Schweizer Modell der Rückerstattung bei gutgläubigem Erwerb zu übernehmen. Besonders hervorgehoben werden die Aspekte des Kulturgutbegriffs, der Verjährung und Ersitzung sowie der Auskunftsanspruch gemäß § 48 a KGSG.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 15.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
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„Nicht jedes Kulturgut im weitesten Sinne rechtfertigt aus unserer Sicht eine solche Privilegierung.“
Die Stellungnahme der Stiftung Preußischer Kulturbesitz zum Gesetzentwurf zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut kritisiert die weit gefassten Verjährungsregelungen, die nicht nur auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut angewendet werden sollen, sondern allgemein auf Kulturgut im Sinne des Kulturgutschutzgesetzes. Die Stiftung sieht die Gefahr, dass dies zu aufwendigen und unnötigen rechtlichen Prüfungen führt, die den Rechtsfrieden stören könnten, ohne den Opfern der NS-Verfolgung zu helfen. Besonders hervorgehoben werden die unklaren Definitionen von Kulturgut, die Schwierigkeiten bei der Kausalitätsprüfung der Verfolgung für den Verlust und die Problematik der Rückforderung von Entschädigungen, die als unwürdiges Signal betrachtet wird.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 17.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
„Neben aller juristischer und bürokratischer Korrektheit darf das eigentliche Ziel der Restitution nie in den Hintergrund geraten: Die Rückgabe von während der Zeit des Nationalsozialismus gewaltsam entrissenem Vermögen und Eigentum an die rechtmäßigen Eigentümer bzw. ihre Nachkommen.“
Der Zentralrat der Juden in Deutschland begrüßt grundsätzlich den Gesetzentwurf zur erleichterten Rückgabe von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut. Dennoch weist die Stellungnahme auf erhebliche Regelungslücken hin, die die Umsetzung der Washingtoner Prinzipien gefährden könnten. Besonders hervorgehoben werden die fehlende Schiedsgerichtsbarkeit zur verbindlichen Entscheidung von Rückgabefällen, die unzureichende Regelung der Verjährung und Beweislastumkehr sowie die Notwendigkeit einer verpflichtenden Provenienzforschung und Meldung von Verdachtsfällen.
Tendenz: ablehnend 👎
Datum: 13.05.2024
Lobbyregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Lobbyregister)
EU Transparenzregister-Nr.: Keine Angaben (Zum Transparenzregister)
Die Registernummern werden automatisch aus der Stellungnahme entnommen, wenn sie dort genannt wurden.
Eingang im Bundestag: | 09.10.2024 |
Erste Beratung: | 17.10.2024 |
Drucksache: | 20/13258 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für Kultur und Medien | 04.11.2024 | Tagesordnung |
Rechtsausschuss | 06.11.2024 | Anhörungsbeschluss |
Rechtsausschuss | 02.12.2024 | Anhörung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 01.12.2024 im Ausschuss für Recht statt.
Massive Kritik an Gesetzentwurf zur Rückgabe von NS-Raubgut
Christina Berking von der Interessengemeinschaft Deutscher Kunsthandel kritisiert, dass das Gesetz die Restitution verhindere und Deutschland hinter die derzeitige Restitutionspraxis zurückfalle. Sie argumentiert, dass der Kunsthandel aus seiner Vermittlerrolle gedrängt werde und das Gesetz keinen Anwendungsbereich habe, da der gutgläubige Erwerb eine Herausgabe verhindere.
Daniel Botmann vom Zentralrat der Juden in Deutschland hält den Entwurf für ungeeignet, da die Frage der Ersitzung nicht beantwortet wird. Er betont, dass heutige Besitzer nur darlegen müssten, keine Kenntnis über den NS-bedingten Entzug gehabt zu haben, was die Durchsetzung von Restitutionsansprüchen erschwere.
Hannes Hartung, ein auf Restitution spezialisierter Rechtsanwalt, sieht die Reform als unvollständig an. Er fordert, die Ersitzung für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut auszuschließen, um die Rechtstellung der Opfer zu verbessern.
Professor Benjamin LahusenRüdiger Mahlo von der Claims Conference betont, dass es den Eigentümern unmöglich sei, Bösgläubigkeit beim Erwerb nachzuweisen. Er fordert den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs und Besitzes für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut.
Ole Nettels, Research Fellow an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, hält das Gesetz für ungeeignet, da die Beweislast des Eigentümers nicht geändert werde.
Peter Raue, Rechtsanwalt, bezeichnet den Entwurf als sinnlos und fordert ein Restitutionsgesetz mit Entschädigung für gutgläubige Erwerber.
Olaf Zimmermann, Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, kritisiert, dass der Kunsthandel beim Auskunftsanspruch nicht besser eingebunden werde. Er hält die Rückzahlung staatlicher Schadensersatzleistungen bei Rückgabe durch Privatpersonen für unmoralisch.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 389/24 |
Eingang im Bundesrat: | 16.08.2024 |
Erster Durchgang: | 27.09.2024 |
Status Bundesrat: | Beraten |
Abstimmungsverhalten der Bundesländer
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Bundesland | Abstimmungsverhalten | Quelle (PDF) |
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