Gesetz zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren

Offizieller Titel: | Gesetz zur Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren |
Initiator: | Bundesministerium für Inneres und Heimat |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 04.07.2024 |
Drucksache: | 20/11980 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Status Bundesrat: | Beraten |
Hinweis: | Das Vorhaben stand bereits für den 10.10.2024 auf der Tagesordnung, wurde aber wieder abgesetzt. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Beschleunigung und Effizienzsteigerung von Planungs- und Genehmigungsverfahren durch die Förderung der digitalen Weiterverarbeitung der Ergebnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung. Es soll sichergestellt werden, dass diese Ergebnisse in einem verkehrsüblichen elektronischen Format vorliegen und im Idealfall auch in einem maschinenlesbaren Format. Federführend zuständig ist dabei das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Hintergrund: Es gibt Hintergrundinformationen zu einer Zielvereinbarung, die in einer Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 6. November 2023 im Rahmen des „Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ getroffen wurde.
Kosten: Für den Bundeshaushalt und die Länder sind wesentliche zusätzliche Haushaltsausgaben nicht zu erwarten. Eventuelle Mehrbedarfe, sollten sie auftreten, sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. Es werden keine zusätzlichen Einnahmen erwartet.
Inkrafttreten: Keine Angaben. Daher soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Sonstiges: Der Entwurf ist nicht besonders eilbedürftig. Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, und es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft. Das Gesetz ist nicht befristet und eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
Maßnahmen
- Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25a):
- Einführung und Regelung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung in einem eigenen Paragraphen, getrennt von allgemeinen Beratungs- und Auskunftspflichten.
- Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll bereits vor der Antragstellung durch den Vorhabenträger erfolgen; die Behörde soll auf deren Durchführung hinwirken.
- Ziel: Optimierung des Antrags durch den Vorhabenträger, nicht Ersetzung der späteren, formellen Öffentlichkeitsbeteiligung im Verwaltungsverfahren.
- Bei bereits erfolgten Beteiligungen nach anderen Rechtsvorschriften muss die Behörde nicht erneut auf eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung hinwirken.
- Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst frühzeitige Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit und bietet Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.
- Erkenntnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung sollen in das Genehmigungsverfahren einfließen und in einem verkehrsüblichen elektronischen Format weitergegeben werden.
- Möglichst auch maschinenlesbares Format für zusätzliche Beschleunigungseffekte, falls technische Voraussetzungen gegeben sind und kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht.
- Unterschiedliche Regelungen für private und öffentliche Vorhabenträger: öffentliche Stellen können weitergehende Vorgaben machen.
- Klarstellung im Verfahren über eine einheitliche Stelle (§ 71e):
- Im Verfahren über eine einheitliche Stelle sind alle Varianten des Schriftformersatzes nach § 3a VwVfG möglich und erforderlich.
- Neubekanntmachung des Verwaltungsverfahrensgesetzes:
- Die Vorschrift zur Neubekanntmachung des Gesetzes ermöglicht eine aktualisierte Fassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | |
Datum Kabinettsbeschluss: | 24.04.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Eingang im Bundestag: | 26.06.2024 |
Erste Beratung: | 04.07.2024 |
Drucksache: | 20/11980 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für Inneres und Heimat | 09.10.2024 | Tagesordnung Tagesordnung Änderung |
Ausschuss für Inneres und Heimat | 04.11.2024 | Anhörung |
Ausschuss für Inneres und Heimat | 06.11.2024 | Tagesordnung |
Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Ausschuss für Klimaschutz und Energie | 06.11.2024 | Tagesordnung |
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Verkehrsausschuss | 09.10.2024 | Tagesordnung Tagesordnung |
Wirtschaftsausschuss | 09.10.2024 | Tagesordnung |
Wirtschaftsausschuss | 06.11.2024 | Ergänzung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 03.11.2024 im Ausschuss für Inneres und Heimat statt.
Gesetzentwurf zu Planungsverfahren verhalten bewertet
Hauke Dierks, Deutscher Industrie- und Handelskammer (DIHK), sagte, das Ziel des Gesetzentwurfs werde unterstützt. Doch statt die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung verbindlicher zu regeln und damit die Dauer der Verfahren noch weiter zu verzögern, sollten im Gesetz die Anreize erhöht werden, die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung zu nutzen. Sie solle weiterhin freiwillig und in ihrer Form flexibel bleiben. Öffentlichkeitsbeteiligung sei in vielen Fällen gar nicht notwendig.
Silvia Haufe, 50Hertz Transmission GmbH, erklärte, ihr Unternehmen praktiziere im Rahmen des Ausbaus des deutschen Stromnetzes die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung. Es begrüße die vorgesehene Stärkung dieser Möglichkeit. Auch die Betonung einer Veröffentlichung in digitaler Form im Gesetzentwurf sei hilfreich. Für ihr Unternehmen als Vorhabenträger sei es sinnvoll, eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, die das Genehmigungsverfahren inklusive der Genehmigungsbehörde entlaste und eine vertrauensvolle direkte Beziehung zu den vom Vorhaben Betroffenen aufbaue. Eine Formalisierung dieses Vorgehens sei nicht nötig.
Nicolas Klein, HAWK - Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst, Göttingen, legte dar, eine fachgerechte frühe Öffentlichkeitsbeteiligung könne in vielen Fällen zu einer Beschleunigung von Genehmigungsprozessen und einer erfolgreichen Projektumsetzung beitragen. Die Stärkung des Instruments der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Verwaltungsverfahrensgesetz sei dafür ein wichtiger Baustein. Einzelheiten seien allerdings diskussionswürdig. So sollte nach seiner Ansicht eine Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht dazu führen, dass Vorhabenträger durch zwingende gesetzliche Vorgaben zu sehr in ihrem Handlungsspielraum eingeengt würden.
Olaf Reidt, Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte, Berlin, erklärte, die bisherige gesetzliche Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung habe sich bewährt. Grund hierfür seien ihre Freiwilligkeit und die Flexibilität in der Ausgestaltung. Gleichwohl habe die Neuregelung einen Mehrwert, weil sie die Bedeutung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung und eben die Flexibilität in den Ausgestaltungsmöglichkeiten nochmals deutlich herausstelle. Mehr solle allerdings, auch im Interesse von Verfahrenseffizienz und Beschleunigung, nicht geregelt werden.
Robert Seegmüller, Richter am Bundesverwaltungsgericht, Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, befand, der Gesetzentwurf sei allenfalls eingeschränkt geeignet, das mit ihm verfolgte Beschleunigungsziel zu erreichen. So stelle sich die Frage, ob der mit der frühen Bürgerbeteiligung verfolgte Zweck die dadurch ausgelöste zusätzliche Verfahrensdauer überhaupt rechtfertigen könne. Er riet dazu, die Vorgaben für die frühe Bürgerbeteiligung zu hinterfragen. Sie dürften nicht zu konkret sein.
Marc Zeccola, Universität Stuttgart, vertrat die Ansicht, aus juristischer Perspektive werde sich durch die Umsetzung des Gesetzentwurfs die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nicht wesentlich ändern. Optimierungen halte er für sinnvoll. Die grundsätzliche Kritik an einer Neugestaltung sei deshalb auch in der Folge zu erwarten. Die Akzeptanz sei zu fördern.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 208/24 |
Eingang im Bundesrat: | 03.05.2024 |
Erster Durchgang: | 14.06.2024 |
Status Bundesrat: | Beraten |