Modernisierung des Unterhaltsrechts
+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Offizieller Titel: | |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Referentenentwurf |
Letzte Änderung: | 09.12.2024 |
Entwurf PDF: | Download Referentenentwurf |
Hinweis: | 09.12.2024: Der Entwurf wurde veröffentlicht.
06.10.2024: Der Referententwurf wurde noch nicht vom Ministerium veröffentlicht, soll aber der DPA vorliegen, wie die Tagesschau und Queer.de berichten. 25.08.2023: Das Justizministerium hat ein Eckpunktepapier vorgelegt. |
Datum erster Entwurf: | 06.10.2024 |
Datum Kabinettsbeschluss: | |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Die letzte umfassende Reform des Unterhaltsrechts erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189). Die Lebensrealitäten und -modelle sind seither vielfältiger geworden. Insbesondere deshalb ist das Unterhaltsrecht in mehrfacher Hinsicht reformbedürftig. Der Entwurf bearbeitet drei Bereiche des Unterhaltsrechts: den Kindesunterhalt, den Betreuungsunterhalt und den notwendigen Selbstbehalt.
Vermehrt nehmen die Eltern nach der Geburt ihres Kindes gemeinsam Erziehungsverantwortung wahr und wollen dies auch nach einer Trennung und Scheidung fortsetzen. Häufig sind dann auch beide Eltern erwerbstätig und sorgen für die wirtschaftliche Grundlage der Familie. Das Kindesunterhaltsrecht gibt auf diese Entwicklung bislang keine ausreichende Antwort.
Seit dem Jahr 1957 geht das Recht für den Kindesunterhalt vom Leitbild des Residenzmodells aus, also von der Vorstellung, dass das Kind im Wesentlichen bei einem Elternteil lebt. Für dieses Modell gilt im Kindesunterhalt der Grundsatz „Eine(r) betreut, eine(r) zahlt“. Der Elternteil, bei dem das Kind im Wesentlichen lebt, erbringt seinen Unterhaltsbeitrag durch Pflege und Erziehung (Betreuung); der andere Elternteil erbringt seinen Unterhaltsbeitrag durch Geldzahlung (Barunterhalt). Das Residenzmodell entspricht jedoch nicht mehr der Lebensrealität vieler Familien.
Als erheblich reformbedürftig hat sich auch der Betreuungsunterhalt für nicht miteinander verheiratete Eltern erwiesen. So ist der generelle Verweis des § 1615l BGB, der insgesamt vier Unterhaltstatbestände enthält, auf die Regelungen des Verwandtenunterhalts jedenfalls für den Betreuungsunterhalt in vielen Fällen nicht passend. Daher soll der Betreuungsunterhalt einheitlich geregelt werden. Unterschiede soll es im Wesentlichen nur noch bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts geben, wenn das Kind beziehungsweise die Kinder vor der Trennung nicht in ein und derselben Familie betreut worden sind.
Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gesetzlich definiert. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Bedarf des Kindes das Existenzminimum des Kindes nicht unterschreitet. Auch das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten ist jedoch zu wahren. Wie beim Existenzminimum des Kindes ist die Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs des Unterhaltsverpflichteten Aufgabe des Gesetzgebers und damit gesetzlich zu regeln.“