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Zulassung virtueller WEG-Versammlungen, Einsatz v. Steckersolargeräten und anderes

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:20.02.2024
Drucksache:20/9890 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Erleichterung von virtuellen Wohnungseigentümerversammlungen, die Förderung der Nutzung von Steckersolargeräten und die Vereinfachung der Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen. Das Gesetz soll diese Prozesse vereinfachen, um die Energiewende und somit das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen gemäß der UN-Agenda 2030 zu unterstützen. Federführend für diesen Entwurf ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund 
Als Hintergrundinformation ist angeführt, dass aktuelle Regelungen im Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht und dem Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten den Ausbau erneuerbarer Energien behindern und die Durchführung von virtuellen Wohnungseigentümerversammlungen erschweren. Der Entwurf steht im Kontext der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und adressiert insbesondere das Ziel der deutlichen Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es werden keine neuen Einnahmen erwartet. Der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger verringert sich um ca. 7,233 Millionen Euro, und es entsteht eine Zeitersparnis in Höhe von ca. 100.885 Stunden. Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verringert sich um ca. 13,695 Millionen Euro. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzesentwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Eine Evaluierung der Auswirkungen des Gesetzes ist vorgesehen, insbesondere hinsichtlich der praktischen Erfahrungen und etwaiger Streitigkeiten bezüglich der Nutzung von Steckersolargeräten sowie der Praxistauglichkeit virtueller Wohnungseigentümerversammlungen. Auswirkungen auf Einzelpreisniveau, gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen oder die Wahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen. 
 
Maßnahmen 
Zu den wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs gehören: 
 
- Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zur Ermöglichung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen ohne physische Präsenz der Teilnehmenden und des Verwalters, wobei für einen entsprechenden Beschluss mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich sind und dieser für maximal drei Jahre Gültigkeit haben soll. 
- Die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) wird in das WEG und das Mietrecht als privilegierte Maßnahme aufgenommen, womit ein Individualanspruch auf Durchführung dieser baulichen Veränderung begründet wird. 
- Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird durch Änderung des § 1092 BGB die Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur elektrochemischen Wasserstoffherstellung sowie zur Rückverstromung aus Wasserstoff gelockert. 
 
Stellungnahmen 
Zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR): 
Der Nationale Normenkontrollrat evaluiert den Regelungsentwurf positiv und sieht eine jährliche Entlastung für Bürgerinnen und Bürger durch Reduktion von Zeit- und Sachkosten, insbesondere durch die ermöglichten virtuellen Versammlungen sowie die Einführung der Privilegierung von Steckersolargeräten. Die Entlastungen belaufen sich auf rund 101.000 Stunden Zeitersparnis und 7,2 Millionen Euro jährliche Sachkostenersparnis für Bürgerinnen und Bürger sowie rund 13,7 Millionen Euro Minderaufwand für die Wirtschaft. Der NKR begrüßt die Digitalisierung von Verfahren und die vorgesehene Evaluierung zur Praxistauglichkeit der neuen Regelungen. Der NKR weist darauf hin, dass das Ressort einen Digitalcheck durchgeführt hat und die Neuregelung im Zuge der Evaluierung der WEG-Reform bewertet wird. Der Regelungsentwurf wird als ein wichtiger Schritt zur Verstärkung des Ausbaus erneuerbarer Energien und zur Erleichterung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen eingeschätzt. Zudem wird der Entwurf als Beitrag zur Erreichung der UN-Nachhaltigkeitsziele betrachtet. 
 
Zur Stellungnahme des Bundesrates: 
Der Bundesrat hat zwei Kritikpunkte in seiner Stellungnahme angeführt: 
1. Der Bundesrat möchte, dass für die Durchführung von vollvirtuellen Wohnungseigentümerversammlungen eine einstimmige Beschlussfassung notwendig wird, um die Rechte aller Wohnungseigentümer besser zu schützen, besonders in Fällen, wo technische Hürden oder fehlende Kompetenzen die Teilnahme erschweren könnten. 
2. Des Weiteren wird in Bezug auf die Änderung des § 1092 BGB eine klarstellende Ergänzung gefordert, sodass die Übertragbarkeit der Dienstbarkeiten auch für solche Anlagen gilt, die selbst nicht der Energieerzeugung dienen, aber deren Betrieb sicherstellen. 
 
Gegenäußerung der Bundesregierung: 
Die Bundesregierung lehnt die Änderungsvorschläge des Bundesrates ab. 
1. Sie sieht das vorgeschlagene hohe Quorum von drei Vierteln der Stimmen und die Befristung als ausreichend an, um die Interessen der Minderheiten und Gegner von virtuellen Versammlungen zu schützen und weist auf die Möglichkeit hin, dass auch ohne entsprechende Technik oder Kompetenzen eine Vertretung auf der Versammlung erfolgen kann. 
2. In Bezug auf die Änderung des § 1092 BGB sieht die Bundesregierung die vom Bundesrat genannten Punkte bereits als vom Gesetzentwurf abgedeckt und weist darauf hin, dass eine weitergehende Regelungstiefe nicht zielführend sei, um eine praktikable Handhabung in der Praxis zu gewährleisten.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:31.05.2023
Datum Kabinettsbeschluss:13.09.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.12.2023
Erste Beratung:18.01.2024
Drucksache:20/9890 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Rechtsausschuss17.01.2024Anhörungsbeschluss
Rechtsausschuss19.02.2024Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 20.02.2024 im Ausschuss für Recht statt.

Streit um virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen 
Oliver Elzer, Richter am Anwaltsgerichtshof in Berlin und von der SPD-Fraktion benannter Sachverständiger, äußerte Bedenken gegenüber rein virtuellen Wohnungseigentümerversammlungen. Er sieht hierin einen großen Demokratieverlust, da viele Wohnungseigentümer dadurch von der Verwaltung ihres Eigentums ausgeschlossen würden. Die Idee, dass fehlende "Digitalkompetenz" durch Hilfe von Verwandten oder Freunden ausgeglichen werden soll, hält er für problematisch aufgrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. 
 
Jost Emmerich, Richter am Oberlandesgericht München und von der FDP-Fraktion benannter Experte, bewertet den Gesetzentwurf positiv. Ihm zufolge erlaube der Entwurf virtuelle Eigentümerversammlungen nur in Ausnahmefällen und das geforderte Quorum von 75 Prozent sichere die Rechte der übrigen Eigentümer ausreichend. 
 
Gabriele Heinrich vom Verein „Wohnen im Eigentum“, ebenfalls von der SPD-Fraktion benannt, sieht in dem Vorstoß für Online-Versammlungen eine Quelle neuer Probleme wie die Ausgrenzung bestimmter Eigentümer. Sie bevorzugt hybride Versammlungen und würde einen Rechtsanspruch darauf unterstützen. 
 
Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland und von der CDU/CSU-Fraktion benannt, findet den Gesetzentwurf gut, weil er die Zusammenarbeit erleichtern würde. Er hält das 75-Prozent-Quorum für eine virtuelle Versammlung sogar für zu hoch. 
 
Urs Taube, Rechtsanwalt und von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannt, hat erhebliche Bedenken gegenüber dem Gesetzesentwurf. Er sieht darin einen Abschied von grundlegenden Rechtsgrundsätzen wie dem Recht auf Teilhabe an der Entscheidungsfindung und der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlungen. 
 
Valentin Todorow, Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer und von der Unionsfraktion benannt, hält die Regelungen für sinnvoll, sieht aber noch Klärungsbedarf in Bezug auf Datenschutz und Nichtöffentlichkeit der Versammlung. Die Gesetzesbegründung sollte die Anforderungen an die Software klarstellen. 
 
Kai Warnecke, Präsident von Haus & Grund Deutschland und von der Unionsfraktion benannt, sieht die digitale Transformation als positiv, fordert aber Einstimmigkeit für die Einführung reiner Online-Versammlungen. Die von der CDU/CSU-Fraktion vorgeschlagene Beschränkung für Steckersolargeräte unterstützt er. 
 
Simone Herpich, Vorsitzende des Vereins Balkon.Solar und von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannt, begrüßt die Privilegierung von Steckersolargeräten und betont deren Sicherheit und Potenzial zur Energieeinsparung. 
 
Sabine Schuhrmann, Vertreterin des Deutschen Mieterbundes und von der SPD-Fraktion benannt, befürwortet den Anspruch auf Installation von Balkonkraftwerken für Mieter, wünscht sich jedoch klarere Regelungen im Gesetz, um mögliche Einschränkungen durch Vermieter zu vermeiden. 
 
Die vollständigen Stellungnahmen und das Video der Anhörung finden Sie auf der Webseite des Deutschen Bundestages.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:590/23
Eingang im Bundesrat:13.10.2023
Erster Durchgang:24.11.2023