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Änderung des Funkanlagengesetzes

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Änderung des Funkanlagengesetzes
Initiator:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:26.04.2024
Drucksache:20/9873 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/10465 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Im Zuge der Beschlussempfehlung des Ausschusses wurde noch ein redaktionelles Versehen im Dritten Sozialgesetzbuch korrigiert. Die Änderung betrifft einen Verweis in den Bußgeldvorschriften, der auf den falschen Paragrafen gesetzt wurde.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen:  
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2380 zur Harmonisierung der Ladeschnittstellen und Ladeprotokolle elektronischer Geräte mit Funkfunktion, um Marktfragmentierung zu vermeiden, Verbraucherfreundlichkeit zu verbessern, Ressourcen zu schonen und Elektronikabfälle zu reduzieren. Die Lösung sieht vor, einheitliche kabelgebundene Ladeschnittstellen (USB-C) für bestimmte mobile Geräte einzuführen und Informationen über Ladeleistungseigenschaften beim Kauf bereitzustellen sowie die Möglichkeit, Geräte ohne Ladegeräte zu erwerben. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.  
 
Hintergrund:  
Der Gesetzentwurf folgt der Richtlinie (EU) 2022/2380, die bis zum 28. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen ist.  
 
Kosten:  
Es werden keine direkten Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder erwartet. Für die Wirtschaft wird ein Umsatzrückgang geschätzt: ca. 139 Mio. Euro pro Jahr für die weltweite Industrie und ca. 18 Mio. Euro pro Jahr für die EU-Industrie. Für Groß- und Einzelhändler wird ein Umsatzrückgang von 271 Mio. Euro pro Jahr erwartet. Einnahmen sind in keiner Höhe angegeben.  
 
Inkrafttreten:  
Die Vorschriften sollen ab dem 28. Dezember 2024 für die meisten und ab dem 28. April 2026 für sämtliche betroffenen Geräte gelten.  
 
Sonstiges:  
Es wird kein weiterer nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung erwartet. Die Verpflichtungen betreffen nur zukünftig auf dem Markt bereitgestellte Geräte. Es gibt keine Angaben zur Eilbedürftigkeit des Gesetzentwurfs, aber es ist eine fristgerechte Umsetzung der EU-Vorgaben erforderlich. Der Gesetzentwurf soll zudem geringfügige Änderungen zur Vereinfachung von Rechts- und Verwaltungsverfahren einführen, basierend auf den Erfahrungen bei der Anwendung des bisherigen Funkanlagengesetzes. Eine Befristung des Gesetzes kommt aufgrund der Einhaltung europäischer Vorgaben nicht infrage.  
 
Maßnahmen:  
- Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/1139: Gemeinsame Vorschriften für die Zivilluftfahrt und Flugsicherheit.  
- Einführung einer einheitlichen Ladeschnittstelle für bestimmte Funkanlagen: Zukünftig müssen einige Funkanlagen beim Markteintritt über eine standardisierte Ladeschnittstelle verfügen.  
- Anpassungsfähigkeit an den technischen Fortschritt: Die EU-Kommission kann die Spezifikationen für Ladeschnittstellen an den aktuellen Stand der Technik anpassen.  
- Wahlmöglichkeit für Verbraucher beim Kauf von Funkanlagen: Endkunden sollen Funkanlagen auch ohne Netzteil erwerben können.  
- Erweiterung der Informationspflichten für Hersteller: Hersteller müssen Angaben zur Ladefunktion und zu kompatiblen Ladenetzteilen bereitstellen.  
- Erweiterung der Informationspflichten für Händler und Einführer: Informationen zu Ladefunktionen und kompatiblen Ladenetzteilen müssen zur Verfügung gestellt werden.  
- Klare Handlungskompetenz für Marktüberwachungsbehörden: Befugnis, bei Nichtkonformität tätig zu werden, wird bestätigt.  
- Einschluss der Informationspflichten in die Tatbestände der Nichtkonformität: Verstöße gegen Informationspflichten gelten als formale Mängel.  
- Streichung veralteter Regelungen: Rechtsvereinfachung und -bereinigung durch Entfernen überholter Vorschriften.  
- Nationale Rechtsvorschriften zur Einhaltung der Richtlinie müssen bis spätestens 28. Dezember 2023 erlassen werden.  
- Inkrafttreten der neuen Regelung ist ab 28. Dezember 2024 vorgesehen, für alle Geräte ab dem 28. April 2026.  
 
Stellungnahmen  
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:
Datum Kabinettsbeschluss:25.10.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit der Änderung des Funkanlagengesetzes wird die EU-Regulierung des einheitlichen Ladekabels umgesetzt. Bis Ende 2024 wird USB-C als neuer Standard für Smartphones, Digitalkameras, Kopfhörer, Tablets, tragbare Videospielekonsolen, Tastaturen, E-Reader, Navigationsgeräte, Headsets und tragbare Lautsprecher vorgeschrieben, sofern sie mit einem Kabel aufgeladen werden können. Ab 2026 wird dieser Ladestandard dann auch für Notebooks gelten.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.12.2023
Erste Beratung:18.01.2024
Abstimmung:14.03.2024
Drucksache:20/9873 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/10465 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales21.02.2024Ergänzung
Wirtschaftsausschuss21.02.2024Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: 
Der Wirtschaftsausschuss (9. Ausschuss) hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Zudem hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich beteiligt. 
 
Beschlussempfehlung: 
Die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses lautet, den Gesetzentwurf mit Änderungen anzunehmen. Dieser Empfehlung stimmten die Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und AfD zu, während sich die Gruppe Die Linke enthielt. Ein zusätzlicher Entschließungsantrag wird nicht erwähnt. 
 
Änderungen: 
Änderungen wurden in den Gesetzentwurf eingefügt, insbesondere wurde ein redaktionelles Versehen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) korrigiert. Diese Änderung bezieht sich nicht auf den ursprünglichen Entwurf des Funkanlagengesetzes, sondern auf das Sozialgesetzbuch, was darauf hinweist, dass hier möglicherweise ein „Trojaner“ vorliegt. 
 
Begründung: 
Der ursprüngliche Gesetzentwurf zielt darauf ab, die europäische Richtlinie (EU) 2022/2380 zu implementieren, um den USB-C-Anschluss als Standard für elektronische Geräte festzuschreiben und Verbraucherinformationen sowie Verkaufsoptionen ohne Ladegerät vorzusehen. Die Begründung für die durch den Ausschuss empfohlenen Änderungen ist, dass sie ein redaktionelles Versehen im SGB III korrigieren, welches aus einer vorherigen Novellierung resultierte. 
 
Statements der Fraktionen: 
- Die SPD findet das Gesetz gut und wichtig, fragt sich aber, warum die Umsetzung der Richtlinie nicht schon früher erfolgt ist. 
- Die CDU/CSU sieht positive Auswirkungen auf die Alltagsrealität und mahnt, Entwicklungen wie induktives Laden im Auge zu behalten. 
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßen das Gesetz und betonen finanzielle Vorteile und dessen Bedeutung für die europäische Marktstärke, sehen jedoch bezüglich Elektroschrott noch viel Handlungsbedarf. 
- Die FDP spricht sich für das Gesetz im Sinne von Nachhaltigkeit aus und fordert ein konsequent nachhaltiges Vorgehen im technologischen Wandel. 
- Die AfD unterstützt die positiven Aspekte des Gesetzes, übt aber Kritik am Änderungsantrag im Omnibusverfahren, da es keinen direkten Bezug zum ursprünglichen Gesetzentwurf hat.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:569/23
Eingang im Bundesrat:03.11.2023
Erster Durchgang:15.12.2023
Abstimmung:26.04.2024
Beschluss des Bundesrats:Zugestimmt