Zum Inhalt springen

2. Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

+ + + ARCHIV: 20. Wahlperiode + + +

Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet, das Gesetzgebungsverfahren ist abgeschlossen.
Basics
Offizieller Titel:Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Initiator:Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status:Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt)
Letzte Änderung:24.07.2024
Drucksache:20/9469 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11997 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Status Bundesrat:Zugestimmt
Trojanercheck:Scheinbar kein Trojaner
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Klarstellung der Rechtslage hinsichtlich der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern, um Rechtsunsicherheiten zu beheben und negative Folgen für die betriebliche Mitbestimmung zu verhindern. Der Gesetzentwurf schreibt die §§ 37 Absatz 4 und § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) im Sinne des Ehrenamtsprinzips fort, um das Risiko von Verstößen gegen das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot von Betriebsratsmitgliedern zu reduzieren. Es werden keine neuen oder zusätzlichen Entgeltansprüche geschaffen. Der Gesetzentwurf stammt von der Bundesregierung und das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 
 
Hintergrund: 
Die Notwendigkeit des Gesetzentwurfs ergibt sich aus Rechtsunsicherheiten in der Anwendung der Regelungen zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern, die nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (6 StR 133/22) aufgetreten sind. Das Urteil hat die Praxis der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern betroffen und Unsicherheiten geschaffen, die durch den Gesetzentwurf beseitigt werden sollen. 
 
Kosten: 
Der Gesetzentwurf verursacht keine Kosten für den Bundeshaushalt oder die Länder. Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand, und für die Wirtschaft, soziale Sicherungssysteme sowie die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Es wurden keine Angaben zum Datum des Inkrafttretens gemacht. 
 
Sonstiges: 
Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesrat als besonders eilbedürftig eingestuft und am 3. November 2023 zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates sowie die Auffassung der Bundesregierung zu dieser Stellungnahme werden unverzüglich nachgereicht. Weitere Aspekte von Interesse sind, dass der Gesetzentwurf die demokratische Teilhabe und das soziale Miteinander am Arbeitsplatz stärken kann und als vereinbar mit nachhaltiger Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie gesehen wird. Das Gesetz ist unbefristet und sieht keine Evaluierung vor. 
 
Maßnahmen: 
 
- Mindestschutz für Betriebsratsmitglieder: Das Arbeitsentgelt darf während und bis ein Jahr nach Amtszeit nicht geringer sein als das von vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher Entwicklung. 
- Vergleichszeitpunkt für Entgelt: Die Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll grundsätzlich bei Amtsübernahme erfolgen. Änderungen können eine Neubestimmung erfordern. 
- Entgeltanspruch: Bei geringerem Gehalt im Vergleich zu betriebsüblicher Entwicklung steht Betriebsratsmitgliedern ein Anspruch auf Entgelterhöhung zu. 
- Transparenz: Durch neue Regelungen sollen Betriebsparteien angehalten werden, die Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern transparenter zu gestalten. 
- Betriebsvereinbarungen: Betriebsparteien können ein Verfahren festlegen, das die Vergleichsgruppen und -personen bestimmt und nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar ist. 
- Allgemeine Benachteiligungs- und Begünstigungsverbote: § 78 Satz 2 BetrVG schließt eine generelle Benachteiligung oder Bevorzugung von Betriebsratmitgliedern aus und deckt auch berufliche Entwicklungen ab. 
- "Fiktiver Beförderungsanspruch": Ein Betriebsratsmitglied kann die Bezahlung einer hypothetischen höheren Position verlangen, in die es ohne Amtsübernahme aufgestiegen wäre. 
- Berücksichtigung von Kompetenzen: Bei Stellenbesetzungen können auch während der Amtstätigkeit erworbene Kompetenzen in Betracht gezogen werden, sofern diese im Unternehmen relevant sind.  
- Freie Stellen und Beförderung: Nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder können befördert werden, sofern sie sich auf eine Position bewerben und diese erhalten. Bei Freigestellten muss der Betriebsablauf durch Doppelbesetzungen gewährleistet sein. 
- Inkrafttreten: Das Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. 
 
StellungnahmenKeine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:26.10.2023
Datum Kabinettsbeschluss:01.11.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Aufgrund der in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheiten bei der Festsetzung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern soll eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.  
Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass zur Bestimmung der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden. Zudem können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regeln. Um einen Anreiz für mehr Transparenz zu schaffen, soll außerdem bestimmt werden, dass sowohl die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in der Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende einvernehmliche Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Textform nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann.“

Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden:
- 8 Einträge zu Drucksache 20/9469 (Suche im Lobbyregister aufrufen)
Identische Einträge werden zusammengeführt.

Allianz der Chancen

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die AdC setzt sich für eine zeitgemäße Regelung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und moderner Arbeitswelten ein, beispielsweise durch weitgehendere Digitalisierungsmöglichkeiten in der Betriebsverfassung. Außerdem braucht es rechtssichere, praxisgerechte und nachvollziehbare Regelung zur Bemessung einer angemessenen Vergütung von Betriebsräten

Lobbyregister-Nr.: R002221 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52560

AUDI AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Anpassung der Vorschriften über die Betriebsratsvergütung sollte zeitnah zugestimmt werden, um die aktuell bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden.

Lobbyregister-Nr.: R001702 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 44179

Bundesfachverband Betriebliche Soziale Arbeit e.V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Es geht um die namentliche Erwähnung der Betrieblichen Sozialen Arbeit bzw. Betriebliche Sozialberatung, um den Unternehmen und Betriebsräten diese teilweise wenig bekannte, aber sehr hilfreiche Möglichkeit im Rahmen der Freiwilligen Betriebsvereinbarungen im § 88 BetrVG aufzuzeigen.

Lobbyregister-Nr.: R000485 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 49033

Ford-Werke GmbH

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Anpassung der Vorschriften über die Betriebsratsvergütung sollte zeitnah verabschiedet werden, um Planungs- und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Lobbyregister-Nr.: R001871 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 46947

Mercedes-Benz Group AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir regen eine Modernisierung der Regelungen zur Betriebsratsvergütung an, die zum Einen dazu führen soll, dass ohne Aufgabe des Ehrenamtsprinzips und des Lohnausfallprinzips künftig auch die bei der Betriebsratstätigkeit erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen, wie auch die auf Dauer wahrgenommenen Aufgaben selbst bei der Vergütung mitberücksichtigt werden können, und die zum Anderen eine klar definierte, an der üblichen Höchstvergütung der im Betrieb wahlberechtigten Beschäftigten ausgerichtete Obergrenze vorsieht.

Lobbyregister-Nr.: R002034 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50547

Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Vorschriften über die Betriebsratsvergütung werden neu gefasst. Es soll keine Verschärfung über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung hinaus geben. Wir fordern eine rechtssichere Umsetzung des Kommissionsvorschlags.

Lobbyregister-Nr.: R000989 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50220

Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Vorschriften über die Betriebsratsvergütung werden neu gefasst. Es soll keine Verschärfung über den Gesetzesentwurf der Bundesregierung hinaus geben. Wir fordern eine rechtssichere Umsetzung des Kommissionsvorschlags.

Lobbyregister-Nr.: R000989 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52801

Volkswagen AG

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der Anpassung der Vorschriften über die Betriebsratsvergütung sollte zeitnah zugestimmt werden, um die aktuell bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden.

Lobbyregister-Nr.: R001681 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52362

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:20.12.2023
Erste Beratung:26.02.2024
Abstimmung:28.06.2024
Drucksache:20/9469 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/11997 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Arbeit und Soziales20.03.2024Anhörungsbeschluss
Ausschuss für Arbeit und Soziales10.04.2024Tagesordnung
Ausschuss für Arbeit und Soziales22.04.2024Anhörung
Anhörung
Anhörung
Ausschuss für Arbeit und Soziales26.06.2024Tagesordnung
Wirtschaftsausschuss26.06.2024Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 23.04.2024 im Ausschuss für Arbeit und Soziales statt.

Experten begrüßen Klarstellung zur Betriebsratsvergütung 
Die Anhörung im Bundestag zur Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes hat bereits stattgefunden. Hier sind die Zusammenfassungen der Kernpunkte jedes Sachverständigen: 
 
Achim Dietrich, Gesamtbetriebsratschef von ZF Friedrichshafen AG, betonte, dass durch das BGH-Urteil Vergütungen von Betriebsräten in einigen Unternehmen reduziert und Angriffe auf Betriebsräte auch auf die Mitbestimmung und Demokratie im Betrieb ausgeweitet wurden. Er kritisierte die Rolle von Anwaltskanzleien, die aus der entstandenen Unsicherheit ein Geschäftsmodell entwickeln. 
 
Professor Georg Annuß von der Universität Regensburg sprach sich klar für die Novellierung aus und betrachtet es als dringend notwendig, um die durch das BGH-Urteil entstandene Verunsicherung zu beenden. 
 
Professor Frank Bayreuther von der Universität Passau sieht in dem Entwurf einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Ehrenamtsprinzip und der Notwendigkeit einer rechtssicheren Vergütungsgestaltung für Betriebsräte. Er bemerkt, dass einige Unternehmen aufgrund des Urteils zu einer arbeitsgerichtlichen Klärung neigen, indem sie Betriebsräten die Vergütung kürzen. 
 
Roland Wolf, Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), nannte die Änderung sinnvoll aber nicht zwingend und betonte die Wichtigkeit des Erhalts des Ehrenamtsprinzips, was im Gesetzesentwurf gewahrt bleibe. 
 
Isabel Eder vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) betrachtet die Regelung als Beitrag zum Rechtsfrieden, sieht aber Verbesserungspotenzial in der Erzwingbarkeit der Betriebsvereinbarungen mittels Einigungsstelle und klareren Regelungen zur Bildung einer Vergleichsgruppe und zur Bestimmung der beruflichen Entwicklung. 
 
Johanna Wenckebach von der IG Metall unterstützt die Forderungen des DGB und betont insbesondere die Anerkennung der verantwortungsvollen Aufgaben der Betriebsräte. Sie stellt heraus, dass Betriebsräte vor dem Hintergrund von Krisen und demografischen Herausforderungen Engagement zeigen und nicht durch fehlende Entwicklungsmöglichkeiten abgeschreckt werden sollten. 
 
Professor Markus Stoffels von der Universität Heidelberg sieht in der Gesetzesänderung einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit und Stärkung der betrieblichen Mitbestimmung. Er kritisiert jedoch, dass wesentliche und praxisrelevante Fragen in den Begründungsteil des Entwurfs verlagert würden. 
 
Michael Schweizer, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Führungskräfteverbandes (ULA), erkennt in den vorgeschlagenen Änderungen geeignete Klarstellungen, die dem Ehrenamtsprinzip gerecht werden und es aufrechterhalten. 
 
Professor Thomas Klebe von der Hans-Böckler Stiftung begrüßt grundsätzlich den Entwurf und die Zustimmung der Sozialpartner, sieht aber Kritik in der Freiwilligkeit der Festlegung von Kriterien und Vergleichspersonen, da dies von einem gutwilligen Arbeitgeber abhängt und hier eine Möglichkeit zu mehr Rechtsfrieden verpasst wurde.

Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Der Wirtschaftsausschuss hat mitberaten. Außerdem beteiligte sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich. 
 
Beschlussempfehlung: Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/9469 unverändert anzunehmen. Der Empfehlung haben die Fraktionen der SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und AfD sowie die Gruppen Die Linke und BSW zugestimmt. Es gibt keinen Hinweis auf einen Entschließungsantrag. 
 
Änderungen: Es wurden keine Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt.  
 
Begründung: Es wird klargestellt, dass der Gesetzentwurf die durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 entstandenen Rechtsunsicherheiten für Betriebsräte und Arbeitgeber beseitigt und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern klärt. Dies soll helfen, die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder und die Wahrnehmung ihres Amtes als Ehrenamt sicherzustellen. Es entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben und kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft oder die Verwaltung. 
 
Statements der Fraktionen: 
- **SPD:** Der Gesetzentwurf beseitigt Rechtsunsicherheiten bei der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern und stärkt die betriebliche Mitbestimmung. 
- **CDU/CSU:** Begrüßt die Rechtsklarheit, vermisst jedoch zusätzliche Regelungen zur digitalen Betriebsratstätigkeit. 
- **BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:** Heißt die Stärkung des Ehrenamtsprinzips und der Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gut. 
- **FDP:** Bewertet den Entwurf als sinnvollen Schritt zur Rechtsklarheit und zur Stärkung des Ehrenamtscharakters des Betriebsratsamtes. 
- **AfD:** Sieht die klarere Bestimmung der Vergleichsgruppen und des Prozeders zur Festlegung dieser als positiven Schritt, fordert aber weitergehende Maßnahmen. 
- **Die Linke:** Begrüßt die Rechtssicherheit, kritisiert jedoch die unzureichende Lösung für die Bezahlung von Betriebsratsmitgliedern und die Freiwilligkeit von Betriebsvereinbarungen. 
- **BSW:** Anerkennt die Notwendigkeit der Novellierung, kritisiert jedoch das Fehlen von Einigungsstellen und klaren Kriterien für Vergleichsgruppen. Unterstützt den Gesetzentwurf trotz dieser Kritikpunkte.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:564/23
Eingang im Bundesrat:03.11.2023
Erster Durchgang:15.12.2023
Abstimmung:05.07.2024
Status Bundesrat:Zugestimmt