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Hybride und virtuelle Versammlungen in der Bundesnotarordnung u.a.

Das Gesetz wurde im Bundestag und im Bundesrat erstmals beraten, der nächste Schritt ist die Beschlussfassung in beiden Parlamenten.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:24.04.2024
Drucksache:20/8674 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist, den regionalen Notar- und Rechtsanwaltskammern sowie anderen rechtsberatenden Kammern die Möglichkeit einzuräumen, Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abzuhalten. Damit soll eine flexiblere und kostengünstige Teilhabe an Versammlungen ermöglicht werden. Zudem wird das berufsgerichtliche Verfahren effizienter gestaltet und die berufsaufsichtliche Verfahrensführung optimiert. Das federführende Ministerium für den Gesetzentwurf ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund 
Der Gesetzentwurf folgt sowohl auf Erfahrungen aus der COVID-19-Pandemie als auch auf die Notwendigkeit der Anpassung des Rechts der rechtsberatenden Berufe an die Digitalisierung. Es gab eine Vorgeschichte mit dem Erlass des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG), das pandemiebedingte Sonderregelungen vorschrieb und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft trat. 
 
Kosten 
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten. Es werden Einnahmen in Form einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um voraussichtlich 55 649 Euro erwartet. Für die Länderverwaltung wird eine Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands um voraussichtlich 265 315 Euro prognostiziert. 
 
Inkrafttreten 
Das geplante Datum des Inkrafttretens wurde im Text nicht angegeben, daher: Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Der Gesetzentwurf ist nicht als besonders eilbedürftig gekennzeichnet. Es wird neben der Regelung hybrider und virtueller Versammlungen auf die Effizienzsteigerung in berufsgerichtlichen Verfahren hingewiesen, sowie auf die Möglichkeit der Einsparung von Verwaltungsaufwand durch digitale Kommunikation mit Kammermitgliedern. Der Entwurf erfüllt auch Ziele der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, unter anderem durch die Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde im Text nicht spezifiziert. Keine Angaben zur Dringlichkeit des Entwurfs wurden gemacht. 
 
Maßnahmen 
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs sind: 
1. Möglichkeit für regionale Notar- und Rechtsanwaltskammern sowie weitere Kammern, Versammlungen auch in hybrider oder virtueller Form abzuhalten. 
2. Schaffung klarer gesetzlicher Regelungen für bestehende Praktiken, vor allem in digitalen Bereichen. 
3. Einführung oder Änderung von Vorschriften zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung in berufsgerichtlichen Verfahren. 
4. Fördern finanzieller Einsparungen durch Nutzung digitaler Versammlungsformate und Reduzierung administrativen Aufwands. 
 
Stellungnahmen 
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat zu dem Entwurf Stellung genommen. Der NKR sieht für Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen, aber die Wirtschaft profitiert von einer Einsparung beim jährlichen Erfüllungsaufwand, die rund -56.000 Euro beträgt. Auch der Bund spart beim jährlichen Erfüllungsaufwand etwa -55.000 Euro, während die Länder um rund -265.000 Euro entlastet werden. Es wird ein einmaliger Erfüllungsaufwand für die Länder von ca. 25.000 Euro genannt. Der NKR hebt positiv hervor, dass mit dem Gesetz hybride und virtuelle Versammlungsformate gesetzlich etabliert werden und das Ressort einen nachvollziehbaren Digitalcheck durchgeführt hat. 
 
Die Wirtschaftsprüferkammer und die Abschlussprüferaufsichtsstelle können bei Zustimmung aller Beteiligten ein Berufsaufsichtsverfahren gegen die Zahlung eines Geldbetrags einstellen, wodurch Ressourcen eingespart und schwerwiegendere Fälle priorisiert behandelt werden können. Die genannten Behörden sollen an Hauptverhandlungen ihrer jeweiligen berufsaufsichtlichen Entscheidungen teilnehmen, um ihren Informationsstand zu verbessern und Unterstützung zu bieten. 
 
Der Gesetzentwurf adressiert keine direkten Änderungen für Bürgerinnen und Bürger, fokussiert sich jedoch auf innerorganisatorische Prozessverbesserungen und digitale Anpassungen, die indirekt zur Erhöhung der Effektivität und Qualität in den betroffenen Berufsfeldern beitragen können.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:17.03.2023
Datum Kabinettsbeschluss:13.07.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Mit dem Referentenentwurf soll insbesondere den regionalen Notar- und Rechtsanwaltskammern, der Bundesnotarkammer (BNotK), der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Patentanwaltskammer (PAK) und der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) die Möglichkeit eingeräumt werden, Versammlungen künftig auch in virtueller oder hybrider Form abzuhalten.  
 
Ferner sollen folgende kleinere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe erfolgen:  
- Für Berufsausübungsgesellschaften, denen als Gesellschafter zugelassene Berufsausübungsgesellschaften angehören, soll die Verpflichtung entfallen, im Zulassungsantrag Name und Beruf der mittelbar beteiligten Personen anzugeben. Hierdurch wird der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert, wenn an den Muttergesellschaften eine Vielzahl von natürlichen Personen beteiligt ist.  
- Die Mitteilungspflicht des Versicherers für nicht zugelassene bzw. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nach der BRAO, PAO und dem StBerG soll entfallen. Die Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass nicht zugelassene bzw. nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften nicht Mitglieder der jeweiligen Berufskammer werden und daher auch nicht ihrer Aufsicht unterliegen.  
- Es soll klargestellt werden, dass bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO (bzw. § 159 PAO) nur die Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen nach § 207a Absatz 1 Nummer 4 BRAO (bzw. § 159 Absatz 1 Nummer 4 PAO) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer werden.  
- Es soll klargestellt werden, dass eine Veröffentlichung der von der Satzungsversammlung bei der BRAK gefassten Beschlüsse, die die Frist für das Inkrafttreten in Lauf setzt, erst nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens beim BMJ zulässig ist. Eine vorherige rein informatorische Veröffentlichung bleibt zulässig.“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:05.10.2023
Erste Beratung:12.10.2023
Drucksache:20/8674 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Rechtsausschuss13.03.2024Anhörungsbeschluss
Rechtsausschuss24.04.2024Anhörung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 24.04.2024 im Ausschuss für Recht statt.

Pro und Contra zu Gesetzentwurf zu Anwalts- und Notarkammern  
Die Einführung von hybriden und virtuellen Versammlungen wurde allgemein begrüßt, während die Einführung einer anlassunabhängigen Überprüfung von Sammelanderkonten Kontroversen auslöste.  
 
André Haug, Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), befürwortet den Hauptentwurf, lehnt aber die anlasslose Kontrolle von Sammelanderkonten als unverhältnismäßig ab. Er betont, dass daraus ein Klima des Misstrauens gegenüber Anwälten entstehe.  
 
Professor Thomas Gasteyer, Vorsitzender des Berufsrechtausschusses des Deutschen Anwaltvereins, unterstützt sowohl die neuen Versammlungsformen als auch die anlasslosen Kontrollen, da er die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für wichtig hält.  
 
Professor Dirk Uwer, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, sieht die Notwendigkeit von hybriden und virtuellen Versammlungen, hat aber Bedenken gegen die Überprüfung von Sammelanderkonten, insbesondere nach neuerlichen Rechtsverschärfungen in 2023.  
 
Henning Löwe, Hauptgeschäftsführer der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, ist ebenfalls für die virtuellen Formate, spricht sich jedoch gegen die Kontrollbestimmungen aus und wünscht sich klarere, einfachere Gesetze.  
 
Rechtsanwalt Markus Hartung vom Legal Tech Verband Deutschland sieht Probleme durch die Eingriffe in die Berufsfreiheit und Herausforderungen für die Kammern durch den neuen Paragrafen 73a BRAO, sieht die Überarbeitung der Regelungen jedoch grundsätzlich positiv.  
 
Detlef von Ahsen, Präsident des Bundesverband Deutscher Patentanwälte (BDPA), stimmt den Online-Formaten zu, kritisiert jedoch die Zugehörigkeitsregelungen zu Kammern für Mitglieder von Berufsausübungsgesellschaften.  
 
Jens Bormann, Präsident der Bundesnotarkammer, begrüßt den Gesetzentwurf, da die zu diskutierenden Änderungen keine Auswirkungen auf das notarielle Berufsrecht haben.  
 
Matthias Kilian von der Universität zu Köln warnt vor der Relativierung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses und zusätzlichem Verwaltungsaufwand durch anlasslose Überwachungen und empfiehlt eine Evaluierung der Neuregelungen.  
 
Christian Wolf von der Leibniz Universität Hannover befürwortet auch virtuelle Versammlungen, kritisiert aber, dass die Kontrollregelungen ohne inhaltlichen Zusammenhang und ohne umfassende Prüfung und Beratung eingeführt wurden.  
 
Die Experten Gasteyer, Löwe und Wolf wurden von der CDU/CSU, Bormann und Haug von der SPD, Kilian und Uwer von der FDP sowie von Ahsen und Hartung von Bündnis 90/Die Grünen für die Anhörung vorgeschlagen.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache:372/23
Eingang im Bundesrat:18.08.2023
Erster Durchgang:29.09.2023