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Neuregelung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen / Steuerberatende Berufe

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Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
Initiator:Bundesministerium für Finanzen
Status:In der Ausschussberatung
Letzte Änderung:13.12.2023
Drucksache:20/8669 (PDF-Download)
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Exekutiver Fußabdruck:❌ Nicht vorhanden.
Verbändebeteiligung:
Hinweis:Die für den 22. Februar 2024 geplante 2./3. Beratung wurde abgesetzt.  
Die für den 14. März geplante Beratung ebenfalls.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 erstellt und kann Fehler enthalten.

Basisinformationen 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Neuregelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Es soll auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen verzichtet werden, und die Befugnis soll neu geordnet werden. Hinzu kommt eine Angleichung der Vorschriften über die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen an das Rechtsdienstleistungsgesetz sowie eine Modernisierung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen. 
 
Hintergrund 
Die Änderungsnotwendigkeit ergibt sich aus einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission und aus dem Erfordernis, die Regelungen für Lohnsteuerhilfevereine aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts anzupassen. 
 
Kosten 
Es werden keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Kosten. Bei den Lohnsteuerhilfevereinen kann geringfügiger nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand entstehen. Für die Verwaltung beläuft sich der Erfüllungsaufwand auf jährlich etwa 50 000 Euro. Die Wirtschaft hat jährliche Mehrausgaben in Höhe von etwa 9 600 Euro zu erwarten. 
 
Inkrafttreten 
Keine Angaben. 
 
Sonstiges 
Besondere Eilbedürftigkeit des Entwurfs ist aus dem vorliegenden Text nicht erkennbar. Wesentliche weitere Aspekte beinhalten die Liberalisierung der Voraussetzungen für unentgeltliche Hilfe in Steuersachen, die Ermöglichung von "Tax Law Clinics" an Hochschulen und die Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften. Weiterhin ist eine Rechtsvereinfachung zu erwarten, da ein flexibles und kohärentes Regelungsgefüge ohne abschließende Aufzählungen entsteht, was auch zu einer fortschreitenden Digitalisierung beiträgt. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union und soll keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau oder demografische Aspekte haben. Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen. 
 
Maßnahmen 
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs umfassen die Neuregelung zur Befugnis der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die Änderung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine und eine Änderung der Bußgeldvorschriften. Insbesondere wird die Hilfeleistung in Steuersachen liberalisiert, sodass neben den klassisch Befugten nun auch "Tax Law Clinics" an Hochschulen möglich sind und die unentgeltliche Hilfe in Steuersachen weiter gefasst wird. Die Regelungen für Lohnsteuerhilfevereine werden modernisiert und auf das aktuelle Recht abgestimmt. 
 
Stellungnahmen 
Der Bundesrat hat Stellung zum Entwurf genommen und drei wesentliche Punkte angesprochen, die er geändert sehen möchte:  
 
1. Es wird eine Erweiterung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch Vereine von Land- und Forstwirten auf deren mitarbeitende Angehörige und Altenteiler vorgeschlagen. 
2. Der Bundesrat wünscht eine Anhebung der Anforderungen für unentgeltliche, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Insbesondere soll gewährleistet sein, dass diese Hilfeleistung nur von besonders qualifizierten Personen oder unter deren Anleitung erfolgt. Außerdem soll die derzeitige Zuständigkeitsregelung für Untersagungen beibehalten und nicht geändert werden. 
3. Der Bundesrat fordert das explizite Verbot, dass Beamte und Beschäftigte von Bundes- oder Landesfinanzbehörden unentgeltlich geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, außer bei Angehörigen gemäß § 15 AO. 
 
Die Bundesregierung hat die Vorschläge geprüft und lehnt die Einschränkung der unentgeltlichen Hilfe auf den Kreis der Angehörigen nach § 15 AO ab, da dies dem Schutzbedürfnis der Rechtsuchenden und dem Ziel der bürgerlichen Engagementsförderung widersprechen. Auch wird der Vorschlag zur verstärkten Qualifikation der Helfenden und zum Verbot für Beamte und Angestellte in Finanzbehörden als nicht sachgerecht abgelehnt. Die derzeitige Zuständigkeitsregelung für eine Untersagung soll nach Ansicht der Bundesregierung jedoch angepasst werden, um einen besseren Schutz zu gewährleisten.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:12.05.2023
Datum Kabinettsbeschluss:26.07.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Einträge im Lobbyregister

Im Lobbyregister des Bundestags sind 12 Einträge zu diesem Vorhaben vorhanden.
Identische Einträge werden zusammengeführt.

bpbb e.V. Bundesverband professioneller Buchhalter und Bilanzbuchhalter | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Erweiterung der Befugnisse für Buchhalter und Bilanzbuchhalter.

Lobbyregister-Nr.: R006185 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 40166

Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Vorbehaltsaufgaben der steuerberatenden Berufe sind nicht verhältnismäßig. Sie führen dazu, dass Bilanzbuchhalter*innen und andere qualifizierte Finance-Profis nicht gemäß ihrer Qualifikation selbstständig tätig werden können. Ihnen ist es gem. § 6 StBerG nur in geringem Umfang gestattet Leistungen im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten. Das StBerG soll daher so angepasst werden, dass selbstständige Bilanzbuchhalter*innen ihren Qualifikationen entsprechend tätig werden dürfen und sie künftig mindestens folgende zusätzliche Tätigkeiten ausüben dürfen: Erstellung und Übermittlung der UStVA, Einrichtung der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung, Durchführung vorbereitender Abschlussarbeiten, Erstellung der EÜR (nach § 4 Abs. 3 EStG), Bilanzerstellung (gem. § 267 Abs. 1 HGB).

Lobbyregister-Nr.: R001596 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 39369

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
§ 26 Absatz 3 StBerG-E sieht vor, dass ein Beratungsstellenleiter, der als Vertreter gewählt wird, sich bei Beschlüssen der Vertreterversammlung enthalten muss, soweit eine Interessenkollision vorliegt.

Lobbyregister-Nr.: R000177 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50605

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Der BVL setzt sich gegenüber den Mitgliedern des Bundestags und den Vertretern der Finanzverwaltung für eine Anhebung der Einnahmegrenze für Überschusseinkünfte in § 4 Nr. 11 lit. c StBerG ein. Durch die Erhöhung der Einnahmegrenze soll sichergestellt werden, dass die Beratungsbefugnis trotz der inflationsbedingten Erhöhungen (insbesondere) der Mietkosten regelmäßig bestehen bleibt.

Lobbyregister-Nr.: R000177 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50605

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir halten eine klarstellende Formulierung für zwingend notwendig, damit den Lohnsteuerhilfevereinen die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz grundsätzlich erlaubten Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht durch das Steuerberatungsgesetz verwehrt bleiben. Aus diesem Grund schlagen wir vor, § 18 Abs. 1 Nummer 3 StBerG-E wie folgt neu zu fassen 3. der Zweck des Vereins ausschließlich in der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 sowie der Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 Abs. 1 RDG oder anderer Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, besteht.

Lobbyregister-Nr.: R000177 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 50605

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Versicherer bitten darum, eine Regelung einzuführen, die Lohnsteuerhilfevereinen mehr Zeit gibt, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Denn die Versicherer benötigen Zeit für die Anpassung ihrer IT-Systeme und Arbeitsprozesse, um neue Versicherungsbestätigungen zu erstellen, die aufgrund von geplanten Änderungen in den Vorschriften zur Versicherungspflicht der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich sind.

Lobbyregister-Nr.: R000774 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 51479

Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Die Versicherer bitten darum, eine Regelung einzuführen, die Lohnsteuerhilfevereinen mehr Zeit gibt, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Denn die Versicherer benötigen Zeit für die Anpassung ihrer IT-Systeme und Arbeitsprozesse, um neue Versicherungsbestätigungen zu erstellen, die aufgrund von geplanten Änderungen in den Vorschriften zur Versicherungspflicht der Berufshaftpflichtversicherung erforderlich sind.

Lobbyregister-Nr.: R000774 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 52164

Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Beibehaltung einer eigenständigen Rechtsgrundlage für Vereine von Land- und Forstwirten sowie Beibehaltung der Befugniskompetenz des derzeit geltenden § 4 Nr. 8 StBerG

Lobbyregister-Nr.: R003490 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 34868

Steuerberater-Verband e.V. Köln | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Zwecks Wahrung des sehr hohen, den Interessen sowohl des Fiskus als auch der Wirtschaft als auch der Verbraucher dienenden Niveaus der Steuerberater und Steuerberaterinnen wendet sich der Steuerberater-Verband Köln gegen die Erweiterung der Tätigkeiten, für die gemäß § 6 Nr. 4 StBerG bereits Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen bestehen und setzt sich somit letztlich für den Schutz der bestehenden Meisterprüfung ein.

Lobbyregister-Nr.: R006758 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 41594

Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unser Verband hat Vorschläge für eine Modernisierung der Steuerberaterprüfung erarbeitet, die dem Deutschen Steuerberaterverband als Dachverband der Steuerberaterverbände auf Landesebene zur weiteren Beratung und Abstimmung übergeben wurden.

Lobbyregister-Nr.: R002631 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45906

Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Unser Verband setzt sich dafür ein, dass die Befugnisse für die Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung von Konten/Einrichtung der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung, Erstellung und Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und die Erstellung von Bilanzen weiterhin nur für Steuerberaterinnen und Steuerberater bestehen. Es soll keine Erweiterung auf Buchhalter erfolgen.

Lobbyregister-Nr.: R002631 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 45906

Steuerberaterverband im Lande Bremen e.V. | 03.04.2025

Ziel oder Art der Interessenvertretung:
Wir positionieren uns gegen jegliche Bestrebungen, die bestehende Gesetzeslage hinsichtlich der Befugniserweiterung von Bilanzbuchhaltern aufzuweichen. Hierzu zählen nachfolgende Punkte: die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, die Einrichtung der Buchhaltung/Lohnbuchhaltung, die Durchführung vorbereitender Abschlussarbeiten, die Erstellung von Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) und die Erstellung von Bilanzen für kleinere Betriebe in der Größenordnung des § 267 Abs. 1 HGB. Die Vorbehaltsaufgaben der Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen uneingeschränkt erhalten bleiben.

Lobbyregister-Nr.: R002095 (Detailseite im Lobbyregister)
Interne ID: 38636

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:08.10.2023
Erste Beratung:12.10.2023
Drucksache:20/8669 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Finanzausschuss15.11.2023Anhörungsbeschluss
Finanzausschuss13.12.2023Anhörung
Anhörung
Finanzausschuss17.01.2024Tagesordnung
Finanzausschuss21.02.2024Tagesordnung
Tagesordnung
Finanzausschuss13.03.2024Tagesordnung
Tagesordnung
Anhörung der Sachverständigen

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.

Die Anhörung fand am 13.12.2023 im Ausschuss für Finanzen statt.

Die Anhörung im Bundestag hat bereits stattgefunden. Hier sind die Namen der Sachverständigen und die Kernpunkte ihrer Argumentation zusammengefasst: 
 
Deutscher Steuerberaterverband: Der Deutsche Steuerberaterverband begrüßte den Gesetzentwurf und unterstrich dessen Praxistauglichkeit. Der Verband betonte, dass der Entwurf den Vorgaben der EU-Kommission gerecht werde und Verbraucher vor unsachgemäßer Hilfeleistung in Steuersachen geschützt würden. 
 
Gewerkschaft Verdi: Die Gewerkschaft Verdi sah den Entwurf ebenfalls positiv und bezeichnete ihn als systematisch geglückt und kohärent.  
 
Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz-Universität Hannover: Der Verein hob hervor, dass durch die Neuregelung insbesondere sogenannte Tax Law Clinics ermöglicht würden, was für eine praxisnahe Ausbildung von Studierenden wichtig sei. 
 
Professor Matthias Kilian, Universität Köln: Auch Professor Kilian begrüßte die Ermöglichung der Law Clinics und meinte, sie könnten einen wichtigen Beitrag zur Gewinnung von Nachwuchs in den Steuerberatungsberufen leisten. 
 
Bundesrechtsanwaltskammer: Die Bundesrechtsanwaltskammer unterstützte die Neuregelung uneingeschränkt. Sie betonte die positiven Erfahrungen mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz und die Chancen für Studierende, ihre theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden. 
 
Thomas Sendke, Universität Köln: Thomas Sendke lobte das Konzept der Law Clinics als innovatives Ausbildungskonzept, das gut motivierten jungen Kräften Chancen im Steuerrecht eröffne. 
 
Deutsche Steuergewerkschaft: Die Deutsche Steuergewerkschaft kritisierte, dass bei der Neuregelung die hochqualifizierten ehemaligen Beschäftigten der Finanzverwaltung übersehen wurden, die im ehrenamtlichen Bereich stark gefragt seien. 
 
Bundesverband der selbstständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter: Der Verband forderte, dass Buchhalter künftig auch monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen dürfen, was durch die derzeit praktizierte Trennung von Buchung und Anmeldung nicht möglich sei. 
 
Bundessteuerberaterkammer: Die Bundessteuerberaterkammer sprach sich gegen die Forderung der Buchhalter aus, da in vielen Vorgängen eine hohe Brisanz enthalten sei. 
 
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine forderte die Aufhebung der Beschränkung ihrer Beratungstätigkeit bei anderen Überschusseinkünften, insbesondere aus Vermietungen, und argumentierte, dass höhere Einnahmen nicht zwangsläufig zu einem höheren Schwierigkeitsgrad der Beratung führten.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Zustimmungsgesetz
Drucksache im BR:361/23
Eingang im Bundesrat:18.08.2023
Erster Durchgang:29.09.2023