Neuregelung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen / Steuerberatende Berufe
Offizieller Titel: | Gesetz zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe |
Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
Status: | In der Ausschussberatung |
Letzte Änderung: | 13.12.2023 |
Drucksache: | 20/8669 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Hinweis: | Die für den 22. Februar 2024 geplante 2./3. Beratung wurde abgesetzt.
Die für den 14. März geplante Beratung ebenfalls. |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist eine Neuregelung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. Es soll auf eine abschließende Aufzählung der befugten Personen und Vereinigungen verzichtet werden, und die Befugnis soll neu geordnet werden. Hinzu kommt eine Angleichung der Vorschriften über die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen an das Rechtsdienstleistungsgesetz sowie eine Modernisierung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund
Die Änderungsnotwendigkeit ergibt sich aus einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission und aus dem Erfordernis, die Regelungen für Lohnsteuerhilfevereine aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts anzupassen.
Kosten
Es werden keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen erwartet. Für Bürgerinnen und Bürger entstehen keine Kosten. Bei den Lohnsteuerhilfevereinen kann geringfügiger nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand entstehen. Für die Verwaltung beläuft sich der Erfüllungsaufwand auf jährlich etwa 50 000 Euro. Die Wirtschaft hat jährliche Mehrausgaben in Höhe von etwa 9 600 Euro zu erwarten.
Inkrafttreten
Keine Angaben.
Sonstiges
Besondere Eilbedürftigkeit des Entwurfs ist aus dem vorliegenden Text nicht erkennbar. Wesentliche weitere Aspekte beinhalten die Liberalisierung der Voraussetzungen für unentgeltliche Hilfe in Steuersachen, die Ermöglichung von "Tax Law Clinics" an Hochschulen und die Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften. Weiterhin ist eine Rechtsvereinfachung zu erwarten, da ein flexibles und kohärentes Regelungsgefüge ohne abschließende Aufzählungen entsteht, was auch zu einer fortschreitenden Digitalisierung beiträgt. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union und soll keine Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau oder demografische Aspekte haben. Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen.
Maßnahmen
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs umfassen die Neuregelung zur Befugnis der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die Änderung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine und eine Änderung der Bußgeldvorschriften. Insbesondere wird die Hilfeleistung in Steuersachen liberalisiert, sodass neben den klassisch Befugten nun auch "Tax Law Clinics" an Hochschulen möglich sind und die unentgeltliche Hilfe in Steuersachen weiter gefasst wird. Die Regelungen für Lohnsteuerhilfevereine werden modernisiert und auf das aktuelle Recht abgestimmt.
Stellungnahmen
Der Bundesrat hat Stellung zum Entwurf genommen und drei wesentliche Punkte angesprochen, die er geändert sehen möchte:
1. Es wird eine Erweiterung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch Vereine von Land- und Forstwirten auf deren mitarbeitende Angehörige und Altenteiler vorgeschlagen.
2. Der Bundesrat wünscht eine Anhebung der Anforderungen für unentgeltliche, geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Insbesondere soll gewährleistet sein, dass diese Hilfeleistung nur von besonders qualifizierten Personen oder unter deren Anleitung erfolgt. Außerdem soll die derzeitige Zuständigkeitsregelung für Untersagungen beibehalten und nicht geändert werden.
3. Der Bundesrat fordert das explizite Verbot, dass Beamte und Beschäftigte von Bundes- oder Landesfinanzbehörden unentgeltlich geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten dürfen, außer bei Angehörigen gemäß § 15 AO.
Die Bundesregierung hat die Vorschläge geprüft und lehnt die Einschränkung der unentgeltlichen Hilfe auf den Kreis der Angehörigen nach § 15 AO ab, da dies dem Schutzbedürfnis der Rechtsuchenden und dem Ziel der bürgerlichen Engagementsförderung widersprechen. Auch wird der Vorschlag zur verstärkten Qualifikation der Helfenden und zum Verbot für Beamte und Angestellte in Finanzbehörden als nicht sachgerecht abgelehnt. Die derzeitige Zuständigkeitsregelung für eine Untersagung soll nach Ansicht der Bundesregierung jedoch angepasst werden, um einen besseren Schutz zu gewährleisten.
Datum erster Entwurf: | 12.05.2023 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 26.07.2023 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
Eingang im Bundestag: | 08.10.2023 |
Erste Beratung: | 12.10.2023 |
Drucksache: | 20/8669 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Finanzausschuss | 15.11.2023 | Anhörungsbeschluss |
Finanzausschuss | 13.12.2023 | Anhörung Anhörung |
Finanzausschuss | 17.01.2024 | Tagesordnung |
Finanzausschuss | 21.02.2024 | Tagesordnung Tagesordnung |
Finanzausschuss | 13.03.2024 | Tagesordnung Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 13.12.2023 im Ausschuss für Finanzen statt.
Die Anhörung im Bundestag hat bereits stattgefunden. Hier sind die Namen der Sachverständigen und die Kernpunkte ihrer Argumentation zusammengefasst:
Deutscher Steuerberaterverband: Der Deutsche Steuerberaterverband begrüßte den Gesetzentwurf und unterstrich dessen Praxistauglichkeit. Der Verband betonte, dass der Entwurf den Vorgaben der EU-Kommission gerecht werde und Verbraucher vor unsachgemäßer Hilfeleistung in Steuersachen geschützt würden.
Gewerkschaft Verdi: Die Gewerkschaft Verdi sah den Entwurf ebenfalls positiv und bezeichnete ihn als systematisch geglückt und kohärent.
Verein zur Förderung der Steuerrechtswissenschaft an der Leibniz-Universität Hannover: Der Verein hob hervor, dass durch die Neuregelung insbesondere sogenannte Tax Law Clinics ermöglicht würden, was für eine praxisnahe Ausbildung von Studierenden wichtig sei.
Professor Matthias Kilian, Universität Köln: Auch Professor Kilian begrüßte die Ermöglichung der Law Clinics und meinte, sie könnten einen wichtigen Beitrag zur Gewinnung von Nachwuchs in den Steuerberatungsberufen leisten.
Bundesrechtsanwaltskammer: Die Bundesrechtsanwaltskammer unterstützte die Neuregelung uneingeschränkt. Sie betonte die positiven Erfahrungen mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz und die Chancen für Studierende, ihre theoretischen Kenntnisse praktisch anzuwenden.
Thomas Sendke, Universität Köln: Thomas Sendke lobte das Konzept der Law Clinics als innovatives Ausbildungskonzept, das gut motivierten jungen Kräften Chancen im Steuerrecht eröffne.
Deutsche Steuergewerkschaft: Die Deutsche Steuergewerkschaft kritisierte, dass bei der Neuregelung die hochqualifizierten ehemaligen Beschäftigten der Finanzverwaltung übersehen wurden, die im ehrenamtlichen Bereich stark gefragt seien.
Bundesverband der selbstständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter: Der Verband forderte, dass Buchhalter künftig auch monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen dürfen, was durch die derzeit praktizierte Trennung von Buchung und Anmeldung nicht möglich sei.
Bundessteuerberaterkammer: Die Bundessteuerberaterkammer sprach sich gegen die Forderung der Buchhalter aus, da in vielen Vorgängen eine hohe Brisanz enthalten sei.
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine forderte die Aufhebung der Beschränkung ihrer Beratungstätigkeit bei anderen Überschusseinkünften, insbesondere aus Vermietungen, und argumentierte, dass höhere Einnahmen nicht zwangsläufig zu einem höheren Schwierigkeitsgrad der Beratung führten.
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache im BR: | 361/23 |
Eingang im Bundesrat: | 18.08.2023 |
Erster Durchgang: | 29.09.2023 |