Videokonferenzen in der Zivilgerichtsbarkeit
Offizieller Titel: | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 18.07.2024 |
Drucksache: | 20/8095 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/9354 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Beschluss des Bundesrats: | Zugestimmt |
Trojanercheck: | |
Hinweis: | Am 14.06.2024 haben Bundestag und Bundesrat der Einigung des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Drucksache 20/17770 |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit), um Verfahren schneller, kostengünstiger und ressourcenschonender zu gestalten, was die Leistungsfähigkeit der Justiz erhöhen soll. Außerdem soll Artikel 13 der UN-Behindertenrechtskonvention umgesetzt werden, indem Menschen mit Behinderungen der Zugang zur Justiz erleichtert wird. Die Lösung umfasst eine Neufassung des § 128a ZPO, die dem Gericht erlaubt, Videoverhandlungen nicht nur zu gestatten, sondern auch anzuordnen. Zudem soll die Anwendung von Videokonferenztechnik über mündliche Verhandlungen hinaus in weiteren zivilprozessualen Situationen ermöglicht werden. Das federführend zuständige Ministerium ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund
Eine Vorgeschichte des Gesetzentwurfs besteht insofern, als dass der Einsatz von Videokonferenztechnik in der Justiz bereits länger möglich ist, aber erst infolge der Corona-Pandemie in größerem Umfang genutzt wurde. Die praktischen Erfahrungen zeigen einen Anpassungs- und Konkretisierungsbedarf bei den rechtlichen Grundlagen, was zu dem Entwurf führte.
Kosten
Für den Bundeshaushalt und die Länder entstehen keine unmittelbaren Kosten durch das Gesetz selbst (Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten). Für Bürgerinnen und Bürger resultiert eine geschätzte jährliche Aufwandsersparnis in Höhe von rund 2,4 Millionen Euro und 15.000 Stunden. Für die Wirtschaft werden ebenfalls Aufwände in Höhe von rund 5,9 Millionen Euro eingespart. Für die Verwaltung entsteht ein geschätzter einmaliger Kostenaufwand von rund 1,9 Millionen Euro sowie ein jährlicher Kostenaufwand von rund 1 Million Euro.
Inkrafttreten
Keine Angaben.
Sonstiges
Der Entwurf beinhaltet zudem die Erprobung sogenannter vollvirtueller Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit. Des Weiteren fallen durch den Einsatz von Videokonferenztechnik die bisherigen Auslagenpauschalen weg, und es wird ermöglicht, Protokolle auch in Bild und Ton aufzuzeichnen, sowie Anträge und Erklärungen per Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Ein besonderer Aspekt ist auch die Modernisierung des Gerichtsverfassungsgesetzes für blinde oder sehbehinderte Menschen sowie die Abnahme der Vermögensauskunft durch Gerichtsvollzieher mittels Bild- und Tonübertragung. Der Entwurf sieht keine Pflicht zur Durchführung von Videoverhandlungen vor und es ist nicht von einer Eilbedürftigkeit auszugehen.
Maßnahmen
Die wesentlichen Maßnahmen des Entwurfs sind:
- Erlaubnis für Gerichte, Videoverhandlungen nicht nur zu gestatten, sondern auch verbindlich anzuordnen.
- Erweiterung der Anwendung von Videokonferenztechnik auf weitere gerichtliches Handeln, wie z.B. Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle.
- Einführung der Möglichkeit zur Erprobung vollvirtueller Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit.
- Anpassungen zum Schutz der Teilnahme und Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen im Rahmen von Videoverhandlungen.
- Abnahme der Vermögensauskunft durch Gerichtsvollzieher mittels Bild- und Tonübertragung.
- Entfall der Auslagenpauschalen für die Nutzung von Videokonferenztechnik im Gericht.
Stellungnahmen
- Nationaler Normenkontrollrat (NKR): Der NKR schätzt, dass Bürger durch das Gesetz jährlich um rund 2,4 Millionen Euro und etwa 15.000 Stunden entlastet werden und die Wirtschaft sogar um etwa 5,9 Millionen Euro. Die Verwaltung hat einen einmaligen Erfüllungsaufwand von etwa 1,9 Millionen Euro und einen jährlichen von etwa 1 Million Euro. Der NKR empfiehlt auch, dass neben vollvirtuellen Verhandlungen auch andere Bestandteile des Entwurfs evaluiert werden sollten.
- Bundesrat: Der Bundesrat gibt mehrere Empfehlungen und bittet um Prüfung bzw. Änderungen in verschiedenen Punkten des Gesetzentwurfs, u.a. Plädoyer für das alleinige Ermessen der Gerichte zum Einsatz von Videokonferenztechnik ohne Begründungspflicht für Ablehnung, die Erweiterung der Möglichkeiten der physischen Rechtsantragstelle für digitale Aufnahmen formbedürftiger Erklärungen und prüft weitere Möglichkeiten zur Förderung von Videokonferenzen.
- Bundesregierung: In ihrer Gegenäußerung beantwortet die Bundesregierung die Empfehlungen des Bundesrates, lehnt einige Vorschläge ab, stimmt jedoch anderen zu, wie der Erstreckung der Erprobung vollvirtueller Videoverhandlungen auf die Urteilsverkündung und der Anpassung von Verweisen in der FGO.
Die Gesetzesinitiative zielt insgesamt darauf, die Effizienz der Justizverfahren durch verstärkten Einsatz von moderner Kommunikationstechnik zu steigern und zugleich für mehr Barrierefreiheit zu sorgen. Sie berücksichtigt dabei Einsparungen für Bürger und Wirtschaft, verursacht jedoch auch zusätzlichen Aufwand für die Verwaltung, vor allem im Hinblick auf die technische Ausstattung und Umsetzung.
Datum erster Entwurf: | 23.11.2022 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 24.05.2023 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Das Bundesministerium der Justiz hat den Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten erarbeitet.
In Zivilprozessen (also z. B. bei Erbstreitigkeiten) ist es seit 2001 möglich, dass die Beteiligten eines Rechtsstreits und ihre Vertreterinnen und Vertreter (das heißt z. B. ihr(e) Anwalt bzw. Anwältin) sich während einer mündlichen Verhandlung auch an einem anderen Ort als dem Gerichtssaal aufhalten können. Das ist in Paragraf 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die Verhandlung wird dann zeitgleich in Bild und Ton – also mithilfe von Videokonferenztechnik – übertragen. Dabei sind für alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen der Videokonferenz sämtliche Verfahrensbeteiligte (also etwa Richter bzw. Richterin, Staatsanwalt bzw. Staatsanwältin) und das Gericht, zu jeder Zeit hör- und sichtbar. Die Ton- und Bildübertragung aller Teilnehmer und Teilnehmerinnen wird über einen Bildschirm im Gerichtssaal in Echtzeit wiedergegeben. So kann auch die interessierte Öffentlichkeit den Verhandlungsverlauf vom Gerichtssaal aus verfolgen. Ursprüngliches Ziel dieser Regelung war vor allem die Kosten- und Zeitersparnis durch den Wegfall von langen Anreisen. [...]
Die Erfahrungen, die während der vermehrt durchgeführten Videoverhandlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gewonnen wurden, haben Anpassungsbedarf bei den Regelungen in der Zivilprozessordnung deutlich gemacht.
Daher hat das Bundesministerium der Justiz den Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten auf den Weg gebracht. Mit ihm werden Änderungsvorschläge aus der Justizpraxis aufgegriffen, zusammengeführt und weiterentwickelt. Ziel des Entwurfs ist es, die bestehenden Regelungen flexibler und praxistauglicher zu gestalten, um so den Einsatz von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit sowie den Fachgerichtsbarkeiten weiter zu fördern.“
Eingang im Bundestag: | 22.08.2023 |
Erste Beratung: | 21.09.2023 |
Abstimmung: | 17.11.2023 |
Drucksache: | 20/8095 (PDF-Download) |
Beschlussempfehlung: | 20/9354 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
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Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Ausschuss für Digitales | 15.11.2023 | Ergänzung |
Rechtsausschuss | 18.10.2023 | Anhörung |
Rechtsausschuss | 15.11.2023 | Tagesordnung |
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.
Beratungsverlauf: Der Rechtsausschuss (6. Ausschuss) hat die Beschlussempfehlung beschlossen. Mitberaten haben außerdem der Ausschuss für Digitales und der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung.
Beschlussempfehlung: Die Beschlussempfehlung lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen, mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE gegen die Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und AfD. Zusätzlich wurde eine Entschließung angenommen.
Änderungen: In den Gesetzentwurf wurden Änderungen eingefügt, unter anderem zur Stärkung der Rechte der Verfahrensbeteiligten und zur Gewährleistung einer Videoteilnahme bei Gerichtsverhandlungen unter bestimmten Bedingungen. Die Änderungen beziehen sich auf den ursprünglichen Gesetzentwurf.
Begründung: Es gibt keine detaillierte Zusammenfassung der Begründung der Beschlussempfehlung im Text.
Statements der Fraktionen: Die Statements der einzelnen Fraktionen sind im Text dargestellt, mit einer unterschiedlichen Positionierung der Fraktionen zu den vorgeschlagenen Änderungen.
Sonstiges: Weitere Aspekte, wie die Relevanz für die Nachhaltigkeit und spezielle Stellungnahmen einzelner Ausschüsse sind im Text enthalten. Es gibt keinen Hinweis auf Trojaner, d.h. Änderungen, die sich nicht auf den ursprünglichen Entwurf beziehen.
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 228/23 |
Eingang im Bundesrat: | 26.05.2023 |
Erster Durchgang: | 07.07.2023 |
Abstimmung: | 19.12.2023 |
Beschluss des Bundesrats: | Zugestimmt |