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Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung

Das Gesetz wurde vom Bundesrat abgelehnt und befindet sich im Vermittlungsausschuss.
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz - DokHVG)
Initiator:Bundesministerium für Justiz
Status:Der Vermittlungsausschuss wurde angerufen Vermittlungsausschuss angerufen
Letzte Änderung:19.12.2023
Drucksache:20/8096 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9359 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Beschluss des Bundesrats:Vermittlungsausschuss
Trojanercheck:Trojanerverdacht
Hinweis:Die Beschlussempfehlung beinhaltet auch noch Änderungen in weiteren Gesetzen wie dem Justizverwaltungskostengesetz, dem Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes sowie dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts. Dadurch wurde das Inkrafttreten der Änderungen vorgezogen.
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: 
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, eine gesetzliche Grundlage für die digitale Inhaltsdokumentation der erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten zu schaffen. Diese soll durch eine Tonaufzeichnung realisiert werden, die automatisiert in ein elektronisches Textdokument (Transkript) übertragen wird. Zusätzlich ist auch eine Bildaufzeichnung möglich, die von den Ländern durch Rechtsverordnung eingeführt werden kann. Federführend zuständig ist das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund: 
Der Gesetzentwurf reagiert auf die aktuelle Situation, dass es keine objektive, zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung gibt. Dies wird vor allem angesichts der Tatsache als problematisch betrachtet, dass die Hauptverhandlungen immer länger dauern und die Erinnerung mit der Zeit verblasst. Der Entwurf soll dazu beitragen, Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen zu fördern. 
 
Kosten: 
Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten in Höhe von bis zu 4.200.000 Euro aus Mitteln der Digitalisierungsinitiative für die Justiz. Die Länder sollen einen erheblichen Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln verzeichnen, die Kosten belaufen sich dabei insgesamt auf einmalig 38.523.000 Euro und jährlich 17.618.000 Euro. Einnahmen werden nicht erwartet. 
 
Inkrafttreten: 
Das Gesetz soll schrittweise eingeführt werden. Die Pilotierungsphase bei den Staatschutzsenaten der Oberlandesgerichte soll bis zum Ende des Jahres 2027 abgeschlossen sein. Eine bundesweit verbindliche Einführung ist zum 1. Januar 2030 vorgesehen. 
 
Sonstiges: 
Das Gesetz soll neben das Hauptverhandlungsprotokoll treten und dient als Hilfsmittel für die Aufbereitung des Verfahrensgeschehens. Es bleibt jedoch ohne prozessuale Wirkungen. Der Entwurf enthält Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und sieht vor, dass in Fällen eines hohen Geheimhaltungsinteresses von der Aufzeichnung abgesehen werden kann. Es werden keine alternativen Lösungen vorgeschlagen, die ohne digitale Dokumentationstechnik auskommen. Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur Evaluierung der Pilotierungsphase. Eine besondere Eilbedürftigkeit des Entwurfs wird aus dem Text nicht ersichtlich. 
 
Maßnahmen: 
- Einführung einer digitalen Inhaltsdokumentation durch Tonaufzeichnung für erstinstanzliche Hauptverhandlungen vor Land- und Oberlandesgerichten. 
- Automatisierte Übertragung der Tonaufzeichnung in ein elektronisches Textdokument (Transkript). 
- Fakultative Bildaufzeichnung basierend auf einer Länderverordnung. 
- Regelungen zu den Voraussetzungen und der Art der Aufzeichnung sowie zum Umgang mit und Zugang zu den Aufzeichnungen und Transkripten. 
- Schutzmaßnahmen und Zugangskontrollen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und Zuschauer. 
- Möglichkeit, in bestimmten Fällen von der Aufzeichnung abzusehen (z.B. bei Gefährdung der Staatssicherheit). 
 
Stellungnahmen: 
- Der Normenkontrollrat hat geprüft und keine Einwände gegen den Entwurf erhoben. Er hat jedoch hinzuweisen, dass die Länder einen signifikanten Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln haben. Die Prüfung der Digitaltauglichkeit ergab, dass Voraussetzungen für digitale Kommunikation und Datenschutz geschaffen werden und Evaluierungen geplant sind. 
- Der Bundesrat hat eine Stellungnahme eingereicht, die unter anderem Bedenken hinsichtlich des Opferschutzes äußert und fragt, ob die Tonaufzeichnung allein ausreichend sei. Er schlägt vor, die Vorschriften zur Abwehr von Gefahren für gefährdete Zeugen und Zeuginnen in der Hauptverhandlung zu ergänzen und den Zugriff auf die Dokumentation genau zu regeln, damit es zu keinen Verzögerungen kommt. Weiterhin wird angeregt, die Umsetzungsfrist von 2030 auf 2035 zu verlängern und das Inkrafttreten dementsprechend anzupassen. 
 
Gegenäußerung: 
- Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass die Länder von der Einführung einer Bildaufzeichnung in der Strafprozessordnung Gebrauch machen können und dies nicht verpflichtend, sondern eine Option ist. Die Bedenken des Bundesrates hinsichtlich des Opferschutzes werden ernst genommen und sollen weiter überprüft werden, obwohl bereits Schutzmaßnahmen im Entwurf vorgesehen sind.  
- Zur Frage, ob eine Tonaufzeichnung allein ausreichen würde, argumentiert die Regierung, dass die Transkription als zusätzliches Hilfsmittel neben der Tonaufzeichnung zur Verbesserung der Arbeitspraktikabilität für die Verfahrensbeteiligten dient, eine leichtere Orientierung und Bearbeitung ermöglicht und sich in der Vergangenheit bewährt hat. Eine Verlängerung der Umsetzungsfrist wird als nicht erforderlich betrachtet, da die schrittweise Einführung und das schrittweise Inkrafttreten die Eingewöhnungszeit der Justizbehörden ausreichend berücksichtigt.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:22.11.2022
Datum Kabinettsbeschluss:10.05.2023
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums

„Die Strafprozessordnung (StPO) sieht zur Dokumentation der Hauptverhandlung eine schriftliche Protokollierung der Hauptverhandlung durch ein Hauptverhandlungsprotokoll vor (vgl. §§ 271 ff. StPO). In den erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten werden dabei nur die wesentlichen Förmlichkeiten festgehalten, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können (sogenanntes Formalprotokoll). Nur ausnahmsweise werden einzelne Vorgänge oder eine gesamte Aussage wörtlich in das Protokoll aufgenommen (§ 273 Absatz 3 StPO).“

Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:22.08.2023
Erste Beratung:21.09.2023
Abstimmung:17.11.2023
Drucksache:20/8096 (PDF-Download)
Beschlussempfehlung:20/9359 (PDF-Download)
Plenarsitzungen:Aufzeichnungen und Dokumente
Ausschusssitzungen

Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.

AusschussSitzungsdatumTagesordnung (PDF)
Ausschuss für Digitales15.11.2023Tagesordnung
Haushaltsausschuss15.11.2023Ergänzung
Wirtschaftsausschuss15.11.2023Tagesordnung
Beschlussempfehlung
Zusammenfassung der Beschlussempfehlung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Textes des Beschlussempfehlung erstellt.

Beratungsverlauf: Die Beschlussempfehlung wurde vom Rechtsausschuss (6. Ausschuss) beschlossen. Mitberatende Ausschüsse waren der Ausschuss für Inneres und Heimat, der Haushaltsausschuss, der Wirtschaftsausschuss und der Ausschuss für Digitales.  
 
Beschlussempfehlung: Die Beschlussempfehlung lautet, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen. Zugestimmt haben die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und DIE LINKE. Gegen die Empfehlung stimmte die Fraktion der CDU/CSU, während sich die Fraktion der AfD enthielt.  
 
Anhörung: Eine öffentliche Anhörung fand statt. Geladene Sachverständige kamen unter anderem vom Deutschen Richterbund, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Weißen Ring, dem Bundesgerichtshof und dem Deutschen Anwaltverein.  
 
Änderungen: Es wurden Änderungen in den Gesetzentwurf eingefügt, u.a. im Hinblick auf technische Störungen, den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Aufzeichnung, die Erweiterung des Schutzes besonders vulnerabler Zeugen und die Verwendung der technischen Dokumentation als Strengbeweismittel. Zudem beinhalten die Änderungen Regelungen zu weiteren Gesetzen wie dem Justizverwaltungskostengesetz, dem Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes sowie dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts. Diese Änderungen beziehen sich nicht ausschließlich auf den ursprünglichen Entwurf, es liegt ein Trojaner vor.  
 
Begründung: Eine Begründung der Beschlussempfehlung ist vorhanden und zielt darauf ab, den Gesetzentwurf weiter zu verbessern. Die wesentlichen Inhalte beziehen sich auf eine Schaffung von mehr Transparenz und Gerechtigkeit im Strafverfahren durch die Möglichkeit der Tonaufzeichnung und Transkription.  
 
Statements der Fraktionen: Die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP bewerten den Gesetzentwurf positiv; die Fraktion der CDU/CSU sieht eine Mehrbelastung der Justiz und eine Aushöhlung des Zeugenschutzes; DIE LINKE begrüßt das Vorhaben; die AfD äußert Bedenken hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit und will sich enthalten.  
 
Sonstiges: Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung erkennt Nachhaltigkeitsrelevanz und einen Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Keine weiteren Aspekte wurden genannt.

Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Eingang im Bundesrat:26.05.2023
Erster Durchgang:07.07.2023
Abstimmung:15.12.2023
Beschluss des Bundesrats:Vermittlungsausschuss angerufen