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Vollstreckung von Fahrverboten bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine

Im Bundestag eingegangen, im Bundesrat bereits beraten
Basics
Offizieller Titel:Gesetz zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
Initiator:Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status:Im Bundestag eingegangen
Letzte Änderung:17.06.2024
Drucksache:20/11855 (PDF-Download)
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Zusammenfassung

Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.

Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der deutschen Rechtslage an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. April 2021 bezüglich der Eintragungen von Fahrverboten und Fahrerlaubnisentziehungen bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne Wohnsitz im Inland. Die Lösung besteht darin, dass solche Vermerke nicht mehr auf den Führerscheinen angebracht werden, sondern nur noch ins Fahreignungsregister (FAER) eingetragen werden. Federführend zuständig sind das Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie das Bundesministerium der Justiz. 
 
Hintergrund: Hintergrund des Gesetzentwurfs ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das feststellte, dass die bisherige Praxis der Eintragung von Fahrverboten und Fahrerlaubnisentziehungen auf ausländischen Führerscheinen nicht mit der Richtlinie 2006/126/EG konform war. Diese Vermerke dürfen ausschließlich von den Behörden des Mitgliedstaates vorgenommen werden, in dem der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. 
 
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen keine zusätzlichen Kosten. Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich um jährlich 2.275 Stunden und 17.000 Euro Sachkosten. Für die Wirtschaft ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands. Bei den Ländern verringert sich der Erfüllungsaufwand um jährlich geschätzt 340.000 Euro. 
 
Inkrafttreten: Keine Angaben. 
 
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist von Bedeutung, um das Urteil des EuGH umzusetzen und die Rechtslage entsprechend anzupassen. Eine Befristung und Evaluierung der Regelungen sind nicht vorgesehen, da sie zwingend erforderlich sind, um den europäischen Vorgaben zu entsprechen. Es handelt sich nicht um einen besonders eilbedürftigen Entwurf. 
 
Maßnahmen 
 
- Erweiterung der bestehenden Regelung für Fahrverbote: Fahrverbot in ausländischen (Nicht-EU/EWR) Führerscheinen wird vermerkt, um ein früheres Wirksamwerden zu ermöglichen. 
 
- Klarstellung der Monatsfrist: Die Frist für das Wirksamwerden des Fahrverbots beginnt am Tag nach Eintritt der Rechtskraft und dauert exakt einen Monat. 
 
- Ausnahmen für EU/EWR-Führerscheine: 
- Vermerke über Fahrverbote dürfen nicht auf EU/EWR-Führerscheinen angebracht werden. 
- Fahrverbote werden ins Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. 
- Informierung der Wohnsitzstaaten über Fahrverbote durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). 
 
- Einziehung und Übermittlung von Führerscheinen: Keine Einziehung und Übermittlung von EU/EWR-Führerscheinen an deren Wohnsitzstaaten; Kontrolle erfolgt über das FAER. 
 
- Neufassung von § 25 StVG (Beginn des Fahrverbots): 
- Fahrverbot tritt erst einen Monat nach Rechtskraft der Entscheidung in Kraft, es sei denn, der Führerschein wird früher in amtliche Verwahrung gegeben. 
- Bei Ausländischen Führerscheinen ohne Wohnsitz im Inland wird das Fahrverbot nach einem Monat wirksam, unabhängig von der Verwahrung. 
 
- Erweiterungen und Klarstellungen im Strafgesetzbuch (§ 44 StGB): 
- Spezifische Regelungen für den Beginn der Verbotsfrist für ausländische Führerscheine ohne Wohnsitz im Inland. 
 
- Anpassungen im Straßenverkehrsgesetz (§ 3, § 4, § 25 StVG): 
- Einhalten der neuen Fristregelungen bei Fahrverboten. 
- Klärung und exakte Definition der Maßnahmen und Kontrollmöglichkeiten durch das FAER. 
 
- Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): 
- Ausländische EU/EWR-Führerscheine müssen bei Entziehungen nicht mehr zur Vermerkseintragung vorgelegt werden. 
 
- Änderungen in der Strafprozessordnung (§ 111a StPO): 
- Klarstellung der Maßnahmen für die Herausgabe und Vermerkung von Maßnahmen an EU/EWR-Führerscheine. 
 
Diese Maßnahmen dienen der Umsetzung und Anpassung der deutschen gesetzlichen Bestimmungen an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und der Einhaltung der Richtlinie 2006/126/EG. Sie sorgen zudem für eine klarere und einheitlichere Handhabung von Fahrverboten und Fahrerlaubnisentziehungen national sowie innerhalb von EU/EWR-Staaten. 
 
Stellungnahmen 
Keine Angaben.

Informationen aus dem Ministerium
Datum erster Entwurf:28.02.2023
Datum Kabinettsbeschluss:24.04.2024
Weiterführende Informationen:Vorhabenseite des Ministeriums
Beratungsverlauf im Bundestag
Eingang im Bundestag:17.06.2024
Drucksache:20/11855 (PDF-Download)
Beratungsverlauf im Bundesrat
Gesetztyp:Einspruchsgesetz
Drucksache im BR:210/24
Eingang im Bundesrat:03.05.2024
Erster Durchgang:14.06.2024