Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen: Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung in deutsches Recht. Die Lösung besteht in der Änderung der §§ 89a und 89c StGB, um die Definition terroristischer Straftaten zu präzisieren, das Reisen zu terroristischen Zwecken unter Strafe zu stellen und die Vorschriften zur Terrorismusfinanzierung zu erweitern. Der Entwurf kommt von der Bundesregierung und das Bundesministerium der Justiz ist federführend zuständig.
Hintergrund: Hintergrund des Entwurfs ist die Notwendigkeit, die Richtlinie (EU) 2017/541, die auf den sich rasch wandelnden Charakter terroristischer Bedrohungen reagiert, in deutsches Recht umzusetzen. Es wurden Defizite in der Umsetzung der Richtlinie durch die Europäische Union gerügt, was die Eilbedürftigkeit des Entwurfs erklärt.
Kosten: Für den Bundeshaushalt entstehen Kosten in Höhe von ungefähr 300.000 Euro pro Jahr für zusätzliche Personalmittel beim Generalbundesanwalt. Die Länder haben einen prognostizierten Erstattungsanspruch gegen den Bund in Höhe von bis zu 530.000 Euro. Der Mehrbedarf an Personalmitteln bei den Ländern beläuft sich auf bis zu 36.000 Euro pro Jahr und weitere mögliche Mehrausgaben von 67.000 Euro pro Jahr aufgrund des Anstiegs der Strafvollzugskosten. Einnahmen sind nicht angegeben.
Inkrafttreten: Keine Angaben.
Sonstiges: Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Europäische Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.
Maßnahmen
1. Erweiterung des Terrorismusbegriffs:
- Einführung des Begriffs der terroristischen Straftat als Ersatz für den Begriff der schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
- Erweiterung des Straftatenkatalogs (§ 89a Absatz 1 StGB) um gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), Vorbereitung von Explosions- oder Strahlungsverbrechen (§ 310 StGB), unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 328 StGB), und weitere.
2. Strafbarkeit des Versuchs und spezifischer Handlungen:
- Strafbarkeit des Versuchs der Vorbereitung und Durchführung terroristischer Straftaten (§ 89a Absatz 2a StGB).
- Einführen der Strafbarkeit von Handlungen, die im Vorfeld terroristischer Aktivitäten liegen (z.B. Ausreise zur Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder Ausbildung).
3. Finanzierung terroristischer Aktivitäten:
- Erweiterung der Strafbarkeit für die Finanzierung terroristischer Handlungen, einschließlich der Vorbereitungstatbestände (§ 89c Absatz 1 und 2 StGB).
- Differenzierung des Strafrahmens zwischen direkter und indirekter Terrorismusfinanzierung.
4. Anpassungen beim Umgang mit Waffen und gefährlichen Stoffen:
- Erweiterung des Handlungsverbots auf das Unterweisen oder Sich-unterweisen-Lassen im Umgang mit Waffen und gefährlichen Stoffen (§ 89a Absatz 2 Nummer 1 StGB).
- Einführung von neuen strafbaren Vorbereitungshandlungen, wie Beförderung, Forschung zur Herstellung von Atomwaffen, biologischen und chemischen Waffen.
5. Strafbarkeit von Aus- und Einreisen in terroristischer Absicht:
- Umfassende Regelung der Strafbarkeit von Ausreisen zur Teilnahme an oder Unterstützung von terroristischen Aktivitäten sowie von Einreisen mit terroristischer Zielsetzung (§ 89a Absatz 2 Nummer 4 und 5 StGB).
6. Stärkung der strafrechtlichen Umsetzung der Terrorismusbekämpfungsrichtlinie:
- Aufnahme weiterer Tatbestandsvarianten und spezifischer Handlungen in den Straftatenkatalog (§§ 89a und 89b StGB).
- Anpassung der Finanzierung und Vorbereitung terroristischer Handlungen an die Vorgaben der EU-Richtlinie.
7. Einführung des Anwerbeverbots:
- Strafbarkeit des Anwerbens zu terroristischen Straftaten, inklusive der versuchten Anstiftung zu terroristischen Straftaten (§ 89a Absatz 2b StGB).
8. Telekommunikationsüberwachung:
- Klarstellung, dass die materiell-rechtliche Strafbarkeit teilweise erweitert wird, jedoch die Ermittlungsbefugnisse im Bereich der Telekommunikationsüberwachung nicht ausgedehnt werden (§ 100a StPO).
9. Erweiterung der Strafbarkeit im Terrorismusstrafrecht:
- Einführung einer Strafbarkeit für die versuchte Unterstützung terroristischer Vereinigungen (§ 129a Absatz 5 Satz 3 StGB).
Diese Maßnahmen sollen insbesondere zur besseren Bekämpfung terroristischer Aktivitäten und ihrer Vorbereitung beitragen, durch Spielraumverlängerung der Strafbarkeit und Anpassung an internationale Richtlinien.
Stellungnahmen
Keine Angaben.