Anpassung des Strafgesetzbuches (Verbreitung kinderpornographischer Inhalte)
Offizieller Titel: | Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte |
Initiator: | Bundesministerium für Justiz |
Status: | Im Gesetzblatt verkündet (zum Gesetzblatt) |
Letzte Änderung: | 27.06.2024 |
Drucksache: | 20/10540 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Beschluss des Bundesrats: | Zugestimmt |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen:
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Mindeststrafen im Strafgesetzbuch (§ 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3) bezüglich der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte zu reduzieren, um eine tat- und schuldangemessene Reaktion in jedem Einzelfall wieder zu ermöglichen. Gleichzeitig soll durch die Anpassung der Mindeststrafen eine effektivere Bekämpfung von Kinderpornographie und sexuellem Missbrauch ermöglicht werden. Das federführende Ministerium ist das Bundesministerium der Justiz.
Hintergrund:
Der Hintergrund des Entwurfs beruht auf Erfahrungen und Rückmeldungen aus der Praxis, die aufzeigen, dass die im Juli 2021 angehobenen Mindeststrafen und die dadurch bedingte Einstufung als Verbrechen zu Verfahren führten, die nicht immer eine tat- und schuldangemessene Reaktion gewährleisteten. Insbesondere wird die Verhältnismäßigkeit der Mindeststrafe von einem Jahr für Personen hinterfragt, die offensichtlich aus nicht-sexuellen Interessen handelten. Es wurden auch verschiedene Fälle beschrieben, bei denen die derzeitigen Mindeststrafen problematisch sind, wie beispielsweise das Weiterleiten von kinderpornographischem Material zum Zweck der Aufklärung oder wenn Jugendliche aus Neugier und Imponierstreben handelten. Es wird auch erwähnt, dass Fachverbände und Expert*innen die aktuellen Mindeststrafen als unverhältnismäßig ansehen.
Kosten:
Es werden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet. Für die Verwaltung wird möglicherweise ein geringer Entlastungseffekt angenommen. Weitere Kosten für die Wirtschaft und soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet; geringfügige Einsparungen bei den Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten der Länder sind möglich.
Inkrafttreten:
Keine Angaben zum genauen Datum des Inkrafttretens.
Sonstiges:
Der Gesetzentwurf wurde als besonders eilbedürftig eingestuft und dem Bundesrat am 9. Februar 2024 zugeleitet. Die Stellungnahme des Bundesrates und die Auffassung der Bundesregierung zu dieser Stellungnahme sollen unverzüglich nachgereicht werden.
Maßnahmen
- Absenkung der Mindeststrafe im § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB (Verbreitung und Erwerb kinderpornographischer Inhalte) von einem Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe, während die Höchststrafe von zehn Jahren bestehen bleibt.
- Wiedereröffnung der Möglichkeit für Strafverfolgungsbehörden, je nach Einzelfall angemessen auf Verfahren zu reagieren, die kinderpornographische Inhalte betreffen, insbesondere bei Taten am unteren Rand der Strafwürdigkeit.
- Möglichkeit der Einstellung von Verfahren nach den §§ 153 und 153a StPO oder Erledigung durch Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Herabstufung der Taten zum Vergehen, um insbesondere bei jugendlichen Täterinnen und Tätern flexibel vorgehen zu können.
- Absenkung der Mindeststrafe im § 184b Absatz 3 StGB (Besitz kinderpornographischer Inhalte) auf drei Monate Freiheitsstrafe mit Beibehaltung der Höchststrafe von fünf Jahren.
- Anpassung wegen Kritik an der aktuellen Regelung, welche unter anderem das Unvermögen, auf Fälle mit minderer Schwere angemessen zu reagieren, umfasst und von Experten und Fachverbänden als unverhältnismäßig betrachtet wird.
- Änderung des § 184b Absatz 4 StGB (Versuch), wodurch die Versuchsstrafbarkeit wieder ausdrücklich angeordnet werden muss, da die Taten nicht mehr als Verbrechen klassifiziert werden.
- Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung, um die Praxis schnellstmöglich an die neuen Regelungen anzupassen.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 16.11.2023 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 07.02.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„Zum 1. Juli 2021 wurde der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b des Strafgesetzbuches – StGB) durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder grundlegend neugefasst. [...]
Rückmeldungen aus der Praxis haben gezeigt, dass dies bei Taten am unteren Rand der Strafwürdigkeit - und insbesondere bei Fallkonstellationen, bei denen die Täter und Täterinnen offensichtlich nicht aus einer pädokrimineller Energie handeln - dazu führen kann, dass eine tat- und schuldangemessene Sanktionierung nicht mehr in jedem Einzelfall gewährleistet ist. “
Eingang im Bundestag: | 12.03.2024 |
Erste Beratung: | 14.03.2024 |
Abstimmung: | 16.05.2024 |
Drucksache: | 20/10540 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
---|---|---|
Ausschuss für Digitales | 15.05.2024 | Ergänzung |
Rechtsausschuss | 21.02.2024 | Anhörungsbeschluss |
Rechtsausschuss | 10.04.2024 | Anhörung |
Rechtsausschuss | 15.05.2024 | Tagesordnung |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Artikels auf bundestag.de erstellt.
Die Anhörung fand am 10.04.2024 im Ausschuss für Recht statt.
Anhörung zu Mindeststrafen für Kinderpornographie-Delikte
Bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, 10. April 2024, diskutierten Sachverständige einen Gesetzentwurf der Bundesregierung. Es ging um die Anpassung der Mindeststrafen für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte. Der Fall einer Mutter, die vor Kinderpornos warnte und dadurch eine Bewährungsstrafe erhielt, wurde als Beispiel angeführt, wie die aktuelle Gesetzeslage problematisch ist. Die Anhörung zielte darauf ab, Fälle mit geringem Unrechtsgehalt anders zu behandeln, da die seit Juli 2021 geltenden Mindeststrafen von einem Jahr die Delikte zu Verbrechen hochstuften.
Alexander Boger, der Leitende Oberstaatsanwalt aus Ravensburg und von der Unionsfraktion benannt, betonte, dass die strikten Mindeststrafen auch bei Bagatelldelikten ein Problem darstellten und schwerere Fälle dadurch verzögert würden.
Alexander Poitz, stellvertretender Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, benannt von der SPD-Fraktion, kritisierte die Notwendigkeit, gegen teilweise ahnungslose Menschen mit harten Ermittlungsmaßnahmen vorzugehen.
Oliver Piechaczek, Staatsanwalt aus Hanau und vom Deutschen Richterbund, durch die FDP-Fraktion als Sachverständiger benannt, erklärte, dass die derzeitige Praxis nach einer Reform verlange.
Rainer Becker, Ehrenvorsitzender des Vereins „Deutsche Kinderhilfe“, von der Unionsfraktion benannt, warnte vor einem Verstoß gegen EU-Richtlinien und schlug die Einstufung bestimmter Fälle als minderschwer vor, anstatt die Strafverfolgung in bestimmten Fällen ganz auszunehmen.
Kerstin Claus, die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und von der SPD benannt, betonte die Notwendigkeit einer Überprüfung aller Fälle durch Strafverfolger, um eine angemessene Beurteilung zu ermöglichen.
Anja Schmidt, Strafrechtlerin von der Goethe-Universität Frankfurt am Main und von den Grünen benannt, machte darauf aufmerksam, dass auch die Weitergabe von Bildern durch Erziehungsberechtigte die Persönlichkeitsrechte der Kinder verletzen würde.
Jenny Lederer, vom Deutschen Anwaltverein und von der SPD-Fraktion benannt, sprach sich für eine Regelung aus, die die bestehende Ausnahme für sexuelle Handlungen unter Minderjährigen auf entsprechende Abbildungen ausweitet.
Maja Wegener, Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz und von der Grünen-Fraktion benannt, betonte, dass "konsensuales Sexting" Teil des Entwicklungsprozesses sei, allerdings gab es Bedenken bezüglich des Missbrauchs solcher Bilder.
Jörg Eisele, Strafrechtsprofessor aus Tübingen und von der Unionsfraktion benannt, lehnte die Einführung von minderschweren Fällen ab und unterstützte die Senkung der Mindeststrafe entsprechend dem Regierungsvorschlag.
Beate Naake, vom Kinderschutzbund und von der FDP-Fraktion benannt, schlug vor, den Begriff „Kinderpornografie“ aus dem Strafrecht zu streichen, da dieser eine nicht vorhandene Einvernehmlichkeit suggeriere.
Die Dokumentation der Anhörung sowie die Stellungnahmen der Sachverständigen können Sie [hier auf bundestag.de einsehen](https://www.bundestag.de/ausschuesse/a06_recht/anhoerungen/991610-991610). Details zur ersten Lesung finden Sie auf [das-parlament.de](https://www.das-parlament.de/inland/recht/mindeststrafe-fuer-kinderpornographie-delikte-soll-sinken), und eine Kurzmeldung zum Regierungsentwurf gibt es auf [bundestag.de](https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-992354).
Gesetztyp: | Einspruchsgesetz |
Drucksache im BR: | 74/24 |
Eingang im Bundesrat: | 08.02.2024 |
Erster Durchgang: | 14.03.2024 |
Abstimmung: | 14.06.2024 |
Beschluss des Bundesrats: | Zugestimmt |