Übereinkommen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Offizieller Titel: | Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen |
Initiator: | Bundesministerium für Finanzen |
Status: | In der Ausschussberatung (2./3. Beratung geplant für kommende Sitzungswoche) |
Letzte Änderung: | 11.04.2024 |
Drucksache: | 20/10820 (PDF-Download) |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Diese Zusammenfassung wurde mit GPT4 auf Basis des Gesetzentwurfs erstellt.
Basisinformationen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs ist die Konkretisierung und rechtssichere Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens (BEPS-MLI) vom 24. November 2016, das bereits am 1. April 2021 in Kraft getreten ist. Beabsichtigt ist vornehmlich die Vorbereitung der notwendigen Notifikation gegenüber der OECD, die die Wirksamkeit von Modifikationen in verschiedenen bilateralen Steuerabkommen bestätigt. Zudem sollen durch die Gesetzesänderung dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Aufgaben als zuständige Behörde für das BEPS-MLI übertragen werden. Das federführend zuständige Ministerium für diesen Gesetzentwurf ist das Bundesministerium der Finanzen.
Hintergrund
Hintergrund des Gesetzentwurfes ist die Ratifikation des BEPS-MLI durch Deutschland und dessen Inkrafttreten sowie die Notwendigkeit, bei der Anwendung dieses multilateralen Instruments besondere Anforderungen zu berücksichtigen. Speziell geht es um die Ausübung von Options- und Vorbehaltsmöglichkeiten und deren Umsetzung in nationales Recht.
Kosten
Die Kosten für den Bundeshaushalt belaufen sich auf insgesamt 1.365 Tsd. Euro über die Haushaltsjahre 2024 bis 2027, zuzüglich von insgesamt 2,5 Planstellen/Stellen. Diese Mehrausgaben sollen im Kapitel 0815 eingespart werden. Für die Bundesländer entstehen keine Kosten. Einnahmen werden nicht explizit erwähnt, allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahme der Sicherung des Steueraufkommens dient.
Inkrafttreten
Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes wird im Text nicht genannt. Es wird jedoch beschrieben, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Inkrafttreten des Gesetzes die Notifikation im Sinne des Artikels 35 Absatz 7 Buchstabe b des BEPS-MLI vornehmen wird.
Sonstiges
Besondere Eilbedürftigkeit des Gesetzes wird nicht erwähnt. Ergänzend ist von Bedeutung, dass das BEPS-MLI die Steuerabkommen mit mehreren Ländern betrifft, jedoch nicht alle bilateralen Abkommen einschließt, sei es aufgrund von bilateralen Vereinbarungen oder da manche Staaten das BEPS-MLI noch nicht ratifiziert haben.
Maßnahmen
- Anpassung der BEPS-MLI-Regelungen an die Wortlaute der betroffenen bilateralen Steuerabkommen mit verschiedenen Staaten, um ihre Anwendbarkeit zu gewährleisten.
- Festlegung des Anwendungsvorrangs der BEPS-MLI-Regelungen über parallele, nicht deckungsgleiche Regelungen in den betroffenen Steuerabkommen.
- Etablierung von konkreten "Matchings" für jedes von Deutschland mit dem BEPS-MLI erfassten bilaterale Steuerabkommen.
- Einführung einer allgemeinen Auslegungsregel für im BEPS-MLI unbestimmte Begriffe mit Rang vor innerstaatlichem Recht, in Einklang mit der Abkommenspraxis und dem OECD-Musterabkommen.
- Verständigungs- und Schiedsverfahren gemäß den Regelungen des BEPS-MLI sind bei den erfassten Steuerabkommen anzuwenden; Zuständigkeit hierfür liegt beim Bundeszentralamt für Steuern.
- Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach dessen Verkündung.
Stellungnahmen
Keine Angaben.
Datum erster Entwurf: | 19.12.2023 |
Datum Kabinettsbeschluss: | 07.02.2024 |
Weiterführende Informationen: | Vorhabenseite des Ministeriums |
„In diesem Gesetz werden die sich durch das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI) ergebenden Modifikationen der erfassten Steuerabkommen dargestellt und die Anwendung sowie der Vorrang der BEPS-MLI-Regelungen hinsichtlich des jeweiligen Abkommens konkretisiert.“
Eingang im Bundestag: | 09.02.2024 |
Erste Beratung: | 11.04.2024 |
Drucksache: | 20/10820 (PDF-Download) |
Plenarsitzungen: | Aufzeichnungen und Dokumente |
Ausschusssitzungen
Die Daten wurden mit GPT4 ermittelt und können Fehler enthalten. Im Zweifel bitte die verlinkten Dokumente prüfen.
Ausschuss | Sitzungsdatum | Tagesordnung (PDF) |
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Finanzausschuss | 15.05.2024 | Tagesordnung |
Gesetztyp: | Zustimmungsgesetz |
Drucksache: | 75/24 |
Eingang im Bundesrat: | 08.02.2024 |
Erster Durchgang: | 09.02.2024 |